https://de.wikipedia.org/wiki/MeldegesetzSeit der im September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Im Mai 2013 wurde das Bundesmeldegesetz (BMG) verabschiedet.
Zuständigkeit
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Doch ja, die Frage ist spannend. Wenn der Bund die ausschließliche Zuständigkeit hat, so darf im Landesrecht keinerlei melderechtlich relevante zusätzliche Pflicht oder zusätzliche Funktion bestehen. Wozu sonst dient eine Kompetenz-Fixierung, wenn nicht hierzu.
Solche Pflichten und Funktionen sind im "Infosteuer"-"Steuerrecht" (Tarnbezeichnung"Beitragsrecht") für die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") aber vorgesehen.
Diese Klauseln wären demnach als nichtig anzusehen.
Die Datenübermittlung erfolgt an die Sender-Anstalten. Rein EDV-technische Entgegennehmer sind die in Köln befindlichen gemeinsamen Computer im Etablissement mit der "Etablissement-Bezeichung" "Beitragsservice". ("Etablissement-Bezeichnung" nennt sich derartiges.)
Dieser darf mangels Rechtsperson nicht dem Bürger gegenüber auftreten, also auch nicht rechts oben in den "Liebesbriefen" an Sie, darf aber EDV-Maschinen beaufsichtigen.
Der Rechtsfehler läge beim Gesetzestext-Formulierer, sodann bei bundesweit allen Landesparlamenten und für die Ausführung bei allen Staauts-/Senatskanzleien ("Ministerpräsidenten") und den Sender-Intendanten. Parlamente kann man nicht abmahnen, sehr wohl aber die anderen hier Genannten.
Demnach wäre hier eine melderechtliche Funktion in Landesrecht
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gegossen worden und also unzulässig, sofern ohne ausdrückliche bundesrechtliche Beauftragung der Meldebehörden. Diese ist wohl nie erfolgt? Oder doch? Wer weiß mehr hierüber?
Die Unzulässigkeit ist wohl vom Datenschutzbeauftragten in Berlin in diesen Monaten sogar ausdrücklich gerügt worden.
Für unzulässige Datenübermittlung gilt an sich ein Verwertungsverbot. Da das prinhzipielle Verwertungsverbot auch Bundesrecht ist, kann es durch Landesrecht nicht ausgehebelt werden. Anträge zu diesen und ähnlichen Fragen erfolgten bereits in einem VG-Verfahren und seitens RBB rührt sich bisher nichts. Allerdings ist ein Verwertungsverbot zu bereits aktenkundig gewordenen Fakten eine rechtlich immer ziemlich komplexe Sache.
"Vielleicht knobelt man bei der führenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in Mainz noch am passenden Bausteintext, wieso Illegales letztlich doch nicht illegal sei, weil nicht ausreichend illegal, um illegal zu sein?" - "Siehe Bargeld-Annahmeverbot...?"
Scherz beiseite. Hier ist Zündstoff bezüglich auch des letzten Änderungsvertrages über neue Datenabfrage.
Wer zu diesen Punkten konkret Weiterführendes weiß,
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bitte hier beitragen. Diese Frage war ohnehin vorgemerkt für die in Vorbereitung befindliche Mehrpersonen-Beschwerde beim Landesverfassungsgericht, Berlin. Schon mit den bisherigen Informationen in diesem Thema ("Thread") gewinnt das deutlich an Gewicht.
Brisant!
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Aus dem
15. Datenschutzbericht der Berliner Datenschutzbeauftragten (S.177)
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780" [..] Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifziert und im Oktober bzw. Januar 2017 in Kraft tritt. Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird."
"Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist."
Brisant.,,, Denn in einem kleinen Teil der Bundesländer - darunter Berlin - ist der Datenschutz der Sender dem Landesdatenschutzbeauftragten als Kontrollobjekt unterstellt.