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Autor Thema: "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice nach verlorener Klage  (Gelesen 7987 mal)

B
  • Beiträge: 26
Edit "Bürger":
Mit der fortgesetzten Fall-Beschreibung wurde eine vom ursprünglichen Kern-Thema unter
Widerspruch - ein Versuch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9530.0.html
vollkommen abschweifende Diskussion gestartet, die ein eigenständiges Thema darstellt und daher hierher ausgelagert werden musste.
Bitte innerhalb eines Threads IMMER auf THEMENTREUE achten und NICHT innerhalb eines Themas vollkommen andere Themen starten. Dies schadet der Übersicht und zielgerichteten Diskussion und ist daher im Forum NICHT vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


----------

Hallo zusammen!

so, möchte wieder mal was zu unserer fiktiven Geschichte beitragen.

Nun lassen wir Person A mal ein neues Schreiben zugehen - Person A hatte ja geklagt, verloren, und seitdem nichts mehr gehört, ausser ein paar Mahnungen (keine Bescheide), vermutlich über die mittlerweile aufgelaufenen Beitagsforderungen.

Und nun ist Person A ein Schreiben mit dem Titel "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" eingetrudelt. Person A hat natürlich schon ein wenig gegoogelt, und folgende Infos gefunden:

- Das Schreiben ist Blödsinn, weil konkrete Angaben zum Gläubiger fehlen, sowie Unterschrift und Siegel fehlen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=ce22c99083683932d6d8057573d91bf6&nr=18320&pos=0&anz=1

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Stimmt das? Ist das relevant für Person A?


- Person A ist ausserdem das Schreiben, das vom 1.10. 2016 datiert ist, erst am Abend des 10.10. zugegangen (Person A war am Freitag übers Wochenende weggefahren, und erst Montag abends zurückgekommen - Person A ist mit dem Auto gefahren, und kann dies durch Tankquittungen von 600 km weit weg, gezahlt mit Karte belegen).

- Das Schreiben verlangt Bezahlung von über 700 EUR - der Streitwert der Klage von Person A war weit geringer, da gings noch um so 500 EUR - die Beispiele, wie die betreffenden Bescheide aussehen könnten, incl. Kontostand, sind weiter vorne im Thread.
Können die einfach die zuletzt "nur" angemahnten Beträge da draufrechnen?

Zu diesen neuen  Forderungen hat Person A weder Bescheide erhalten, noch diesen widersprochen und infolge auch keine Widerspruchsbescheide erhalten. Ich dachte, dass nach einer abgewiesenen Klage Person A halt nun die auf den Bescheiden aufgeführten Summen zahlen muss - oder kann nun der aktuelle Kontostand einfach so vollstreckt werden?

- Das Schreiben ist frei von jeglicher Rechtsbelehrung (blanke Rückseiten).

- Das Schreiben ging Person A im gewöhnlichen Papierumschlag ohne Datum des Einwurfes zu.

- Was heisst das mit der "separat mitgeteilten Mandatsreferenz" auf S. 3 unten?

Im Anhang mal ein Beispiel, wie ein solcher Schriebs aussehen könnte:

Blatt 1 (Rückseite leer)
Blatt 2 (Rückseite leer)

Was kann Person A tun?
Was sollte Person A tun?


Person A möchte gerne zusätzliche Kosten vom Gerichtsvollzieher vermeiden. Person A würde lieber erstmal nur den Betrag bezahlen, um den es bei der verlorenen Klage ging, und über die neuen Forderungen nochmal "neu" streiten.

Edit:
Bekommt Person A durch sowas eine Schufa-Eintragung?


Danke und Grüsse, Busfahrer


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B
  • Beiträge: 26
PS: Person A hat keinen Festsetzungsbescheid erhalten!


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Schufa-Eintrag gibt es erst nach erfolgtem Tätigwerden des Gerichtvollziehers, je nach Ergebnis.

Da Person A bereits den Klageweg geht, kann an das Justiziariat der LRA geschrieben werden, dass bereits eine Klage läuft und man an den Argumenten der Klage festhält. Da kein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde:

Zitat
Ich beantrage die förmliche Zustellung des Festsetzungsbescheids, auf den sich die Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom xx.xx.2016 bezieht, da mir bisher kein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, gegen den ich mich gerichtlich zur Wehr setzen kann. Durch das fehlen des Festsetzungsbescheids, auf den sich ihre weitere Forderung bezieht, sehe ich erhebliche Nachteile für mich. Da der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, möchte ich von diesem nicht weiter belästigt werden. Da der Beitragsservice per einfacher Post versendet, fehlt es der (zuständige LRA) offensichtlich am Zustellungswillen. Jegliche Kommunikation an mich hat zukünftig durch die (zuständige LRA), Abteilung Justiziariat, zu erfolgen. Ich verweise auf meine Klage mit dem Aktenzeichen AZ.... Da mir gerichtlich zugesichert wurde, dass auf den Vollzug bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verzichtet wird, ist es verwunderlich, dass weitere Maßnahmen durch die nichtrechtsfähige Abteilung Beitragsservice durchgeführt werden.
In einem mir bekannten Fall gab es daraufhin ein vernünftige, zufriedenstellende Antwort per förmlicher Zustellung. Der Brief muss natürlich an die eigenen Verhältnisse angepasst werden. So ist (zuständige LRA) bspw. der WDR, NDR oder der Sender, der im eigenen Sendegebiet die Umwelt verpestet. Die Formulierung des Gerichts für die Aussetzung des Vollzugs kann von Fall zu Fall variieren, bitte anpassen. Die Adresse des Justiziariats hat man wegen der laufenden Klage bereits vom Gericht mitgeteilt bekommen, sie steht als Gegner im Gerichtsschreiben.
Versenden am besten als Einwurfeinschreiben.


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P
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@Roggi, hier wurde laut Aussage bereits geklagt und verloren. Eine weitere Instanz wurde offenbar nicht angefangen.


Die aktuellen Schreiben sind noch keine Vollstreckung sondern nur die Ankündigung. Eine Nachfrage dazu sollte erfolgen an die LRA, wie das zu verstehen sei mit dem Gesamtbetrag. Laut einiger Aussagen ist das Kontoverrechnungsmodell in der Satzung rechtswidrig. Darauf sollte im Schreiben an die LRA eingegangen werden. Zum besseren Verständnis sollte das aktuelle Urteil aus Tübingen vom 16.09.2016 gelesen werden, in welchem das genau beschrieben steht.


Nachfolgend was folgen würde wenn ein GV beauftragt wird.



Das erste Schreiben der Vollstreckung dürfte die gütliche Einigung sein. Was die Vollstreckung genau beinhalten soll wird wahrscheinlich erst aus dem Vollstreckungsersuchen deutlich. Dieses ist bei der schreibenden Person GV dann einsehbar.

Achtung bei einem Betrag ab 500,- € sind bei Nichtabgabe einer Vermögensauskunft, sofern dazu ein Termin gesetzt wird, Drittauskünfte anderer Stellen, z.B. Rentenkasse oder Kraftfahrbundesamt möglich. Damit wird unabhängig der Mithilfe einer Person A eine Kontopfändung möglich.

Einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ist möglich, bei Nichtzahlung oder bei nicht Abgabe der Vermögensauskunft, jedoch noch nicht im Stadium der gütlichen Einigung, sondern erst wenn ein Termin zur Vermögensauskunft gesetzt wurde.

Mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird für die Schufa und andere, welche dieses Verzeichnis regelmäßig lesen, sichtbar, dass Person A Schuldner sei und meldet das der Bank, der Grund ist für die Schufa nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht sichtbar.


Person A könnte um zu prüfen was genau vollstreckt werden soll das Akteneinsicht in das Vollstreckungsersuchen nehmen. Falls Person A gar nicht reagiert könnte das nächste Schreiben die Einladung zu Vermögensauskunft sein.

Im Forum gibt es noch das Thema zum Leistungsgebot, also der Sichtweise, das ohne vorhergehende Aufforderung zur Leistung ebenso nicht vollstreckt werden kann. (das wäre zu prüfen)

Es sollte auch möglich sein, nach der genauen Rechtsgrundlage für die Vollstreckung zu fragen, damit geprüft werden kann ob nach ZPO, AO oder ? vollstreckt wird um später an der richtigen Stelle das richtige Rechtsmittel einlegen zu können. Dazu ist auch in Erfahrung zu bringen ob es einen oder mehrere Unterschiede zwischen einer Verwaltungsvollstreckung und der Anwendung der ZPO gibt und in welchem Rahmen eine Verwaltungsvollstreckung gewöhnlich im Bundesland der Person A abläuft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 00:32 von PersonX«

D
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  • Beiträge: 1.485
- Was heisst das mit der "separat mitgeteilten Mandatsreferenz" auf S. 3 unten?

Mandatsreferenz

Hierbei handelt es sich um eine Angabe (auf dem Kontoauszug) beim SEPA-Lastschriftverfahren, die angibt wer und für was die SEPA-Lastschrift ist. Diese Angaben werden normalerweise von Empfänger der Lastschrift (des Geldes) demjenigen mitgeteilt von dessen Konto belastet (der zahlt) wird. Einfach mal auf einen eigenen Kontoauszug nachsehen. Findet sich dort für Strom, Telefon usw.

Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Mandatsreferenz


Steht also nicht in Verbindung mit Vorgängen am Gericht.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

a

azdb-opfer

Bitte nicht verwechseln:
Der angemahnte Betrag wurde bereits per Bescheid festgesetzt. Der Beitragsservice will aber hier den "Schuldner" täuschen, indem er den Gesamtruckstand einfordert.
Der Gesamtrückstand beinhaltet alle bisher unbezahlten Beiträge, also auch Forderungen, für die der "Schuldner" noch keinen Festsetzungsbescheid erhalten hat.

Wenn der "Schuldner" die Gesamtforderung bezahlt, verzichtet er damit auf sein Widerspruchs- und Klagerecht. Er wird für die Zeiträume, die noch nicht festgesetzt wurden, keinen Festsetzungsbescheid erhalten, er hat ja die Forderung bereits bezahlt.

- Person A ist ausserdem das Schreiben, das vom 1.10. 2016 datiert ist, erst am Abend des 10.10. zugegangen

Müssen die "Service"-Mitarbeiter mal wieder am Wochenende arbeiten? Das echte Datum kann man per Software (z.B. bctester) auslesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 14:23 von azdb-opfer«

B
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A-HA!!

Das dachte sich Person A auch schon, dass hier einfach mal pauschal alles eingefordert wird, ohne Rücksicht auf popelige Dinge wie Rechtslagen oder so einen Blödsinn... ;)

Person A hat nun jedenfalls erstmal hingeschrieben und um einen Festsetzungsbescheid angefragt. Der wird, nehme ich mal an, NICHT den korrekten Betrag aufweisen (das müsste doch der mit den beiden beklagten Bescheiden eingeforderte Betrag sein, korrekt?).
Was ist dann zu tun? Kann Person A gegen den Festsetzungsbescheid was tun? Widerspruch einlegen?

Ob das was bewirkt, ist mir erstmal Wurscht, hauptsache, es stört, behindert, und dauert.


Nochmal eine Frage: Person A möchte nun von der Defensive in die Offensive übergehen. Genaueres möchte ich erstmal hier nicht kundtun, da der Feind mitliest (und bevor jemand seinen Mitleidigen bekommt: Es IST der Feind. Die arbeiten da alle freiwillig, und wissen genau, was sie tun. Die Ausrede mit "ich habe doch nur Befehle ausgeführt" gibts hier nicht.). Person A möchte lediglich wissen, ob "der Rundfunk" eine Beleidigungsfähige Institution darstellt. Wie sieht es mit diesen Formulierungen aus:

- "Rundfunk, verrecke!"
- "der Rundfunk ist das Arxxhlxxh der Nation, dessen Ausscheidungen sind das Programm"
-  "Rundfunk ist Schxxxe, war immer Schxxxe und wird immer Schxxxe sein"

(natürlich ohne die xxxe)
Hintergrund: Person A möchte sich für die zukünftige Kommunikation gerne Briefpapier mit diesem Hintergrund basteln.

Über Sinn und Zweck möchte ich nun noch nicht diskutieren, aber es könnte eine Möglichkeit geben, zumindest die bezahlten Beiträge nutzlos zu verbrennen, anstatt sie dem Feind zu überlassen. Prüfe ich grade noch, wenns klappt, verbreite ich es.

Danke und Grüsse, Busfahrer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 20:40 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
[...]
Person A möchte lediglich wissen, ob "der Rundfunk" eine Beleidigungsfähige Institution darstellt. Wie sieht es mit diesen Formulierungen aus:

- "Rundfunk, verrecke!"
- "der Rundfunk ist das Arxxhlxxh der Nation, dessen Ausscheidungen sind das Programm"
-  "Rundfunk ist Schxxxe, war immer Schxxxe und wird immer Schxxxe sein"

(natürlich ohne die xxxe)
Hintergrund: Person A möchte sich für die zukünftige Kommunikation gerne Briefpapier mit diesem Hintergrund basteln.

Über Sinn und Zweck möchte ich nun noch nicht diskutieren,
Danke und Grüsse, Busfahrer
Einfach. Für alle. Einfach nur peinlich!

Gruß
Kurt


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
(das müsste doch der mit den beiden beklagten Bescheiden eingeforderte Betrag sein, korrekt?).

Nein, im neuen Bescheid würde nur der Betrag, welcher bisher nicht mittels eines Bescheids festgesetzt würde, festgesetzt. Auf den Ü-Trägern würde dennoch ein Gesamt Betrag stehen, welcher jedoch von dem Betrag aus der aktuellen Information abweichen kann, aber größer ist als der dann festgesetzte Betrag plus die Summe aus den vorangegangenen Bescheiden.

Fehlt dann aber wahrscheinlich immer noch das Leistungsgebot. Zudem hat Person A scheinbar kein Recht zu bestimmen, wenn Sie zahlen würde, worauf es zu verrechnen sei. Genau an dieser Stelle werden die Rechte der Person A unzulässig beschränkt, das macht die Satzung rechtsfehlerhaft. Genau gegen diesen Punkt könnte Person A zum Beispiel vorgehen. Die Gegenseite ist sich dieses Umstandes sehr klar und schreibt wahrscheinlich deshalb, dass eine Vollstreckung nur verhindert würde, wenn der Gesamtbetrag bezahlt würde.

Zum Verständnis, ein Beispiel (zeitlich von oben nach unten):

  • Bescheid 1: 53,- und 8,- Zuschlag
  • Bescheid 2: 53,- und 8,- Zuschlag
  • Widerspruch
  • Widerspruchsbescheid
  • Klage: gegen Bescheid 1 und 2 Streitwert 106,- verloren
  • Kosteninformation zu pauschale Auslage: 20
  • Bescheid 3: 53,- und 8,- Zuschlag --> Widerspruchsmöglichkeit ist noch offen
  • Ankündigung der Vollstreckung --> beliebige Gesamtsumme, im Beispiel  203,-

Würde Person A, aber nur den Streitwert und die 2x 8,- Zuschlag und die 20,- pauschale Auslage bezahlen, dann verhindert das nicht die Vollstreckung:

Weil die Satzung unzulässig das Recht einschränkt, in der Art, das zuerst die Zuschläge und Mahnkosten etc. verrechnet werden

Beispiel:

Person A bezahlt also nur 53, plus 53, plus 8,- plus 8,- plus 20,- also 142,

dann passiert bei der Gegenseite folgendes:

142,-
- 20
- 8
- 8
- 8
- 53
= 45

diese 45 reichen aber nicht, um die geforderten 53,- vom zweiten Bescheid zu decken, und deswegen wird die Vollstreckung trotzdem eingeleitet.

Aus diesem Grund ist die Satzung falsch, weil diese die Rechte unzulässig einschränkt und das ist gesetzlich nicht zulässig. Genau das hat der Richter in Tübingen im Beschluss ausgeführt.

Deshalb nochmal der Hinweis, die Peinlichkeit wie beschrieben vermeiden, statt dessen genau diesen Umstand nachgefragt und weitergeben.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

unter Randnummer 37 gibt es die genaue Erklärung und auch ein Beispiel
   
Zitat
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin

... Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999)
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 18:41 von PersonX«

a

azdb-opfer

Person A möchte lediglich wissen, ob "der Rundfunk" eine Beleidigungsfähige Institution darstellt. Wie sieht es mit diesen Formulierungen aus:

Vorsicht mit diesen Beleidigungen: Die Anstalten könnten Abmahnungen versenden und eine Unterlassungserklärung einfordern.
Ich würde die Betrugsvorwürfe (gegen die Rundfunkanstalten, die Politik, ...) eher dezent in der Widerspruchsbegründung oder der Klage verstecken. Beweise für solche Vorwürfe gibt es schließlich genug.

EINFACH TEUER. FÜR ALLE.
DER NEUE RUNDFUNKBEITRAG

Sowas ist natürlich erlaubt, es gibt ja die Meinungsfreiheit.

Person A hat nun jedenfalls erstmal hingeschrieben und um einen Festsetzungsbescheid angefragt.

Das hätte ich nicht getan. Der Festsetzungsbescheid ist die erste Stufe der Zwangsvollstreckung (s. Vortrag von Prof. Koblenzer vom 3. Okt.). Ich hätte (vielleicht ;)) nur den bereits festgesetzten Betrag bezahlt. Was nicht festgesetzt wurde, kann auch nicht vollstreckt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 18:56 von azdb-opfer«

B
  • Beiträge: 26
@PersonX: Wenn ich das richtig verstanden habe, rollen die das also "von hinten" auf, d.h. wenn Person A nun die Beträge der ersten beiden Bescheide incl. der Mahngebühren bezahlen würde, würde die GEZ/der WDR / wer auch immer einfach mal das überwiesene Geld mit den aktuell letzten Forderungen verrechnen, um die noch nicht gestrittten wurde. Daraufhin rechnen die so, dass damit der vollstreckbare Titel noch nicht völlig beglichen ist, und können daher den Rest auch noch zwangsvollstrecken - richtig?

Wie genau würde sich Person A nun dagegen wehren? Muss Person A den Rundfunk anschreiben und diesen Mißstand kundtun, oder sich an ein Gericht wenden? Wie sollte Person a das anstellen?


@azdb-opfer: dezent versteckt wird hier nichts. Das ist vorbei. Ich schreibe gerade die Anzeige wegen Betrugs - und diesen ist von jedermann jederzeit objektiv nachvollziehbar:


Eine nette Geschichte: Person A fährt viel Auto, weite Strecken, sagen wir mal 700 km. Dabei fällt Person A auf, dass speziell DLF, der explizit mit einer bundesweiten Empfangbarkeit beworben wird, keineswegs bundesweit zu empfangen ist, und sei es mit einem hochwertigen Empfangsgerät, z.B. einem Seriengerät des gehobenen Automobilherstellers BMW. Aus diesem Grund fertigt Person A ein Empfangsprotokoll an, das zeigt, dass dieser Emfpang keineswegs möglich ist - vielmehr ist der Empfang lediglich auf ca. 50% der Strecke ohne Störungen möglich, auf weiteren 25% mit leichten bis starken Störungen, und auf den restlichen 25% überhaupt nicht. Dazu kommt, dass die Sendungen im DLF meistens etwas länger sind - ohne einen durchgehnden Empfang kann also z.B. eine Sendung, die 30 minuten dauert, nicht genutzt werden, wenn es eben während dieser halben Stunde dauernd Unterbrechungen wegen mangelndes Empfangs gibt.
Auch wenn der Gesetzgeber es so sagt, fallen Dinge nicht nach oben, wenn man sie loslässt. Jeder, der Lust hat, kann mal Autobahn fahren, und merkt schnell, dass die sog. Grundversorgung nicht existiert, da sie physikalisch und technisch mit dem momentan vorhandenen Technologien überhaupt nicht möglich ist - der Megahertz-Bereich ist aus technischen Gründen eine einzige Katastrophe, was Störungssicherheit und Übertragungsqualität angeht.
Person A arbeitet seit 10 Jahren in der Entwicklung von Sende- und Empfangssystemen auf exakt diesem Band, und kann daher fachlich beurteilen, ob ein System funktioniert oder nicht. Ein Ausfall von 25-50% ist kein funktionierendes System, daher kann auch keine volle Bezahlung eines Entgelts, das für eine flächendeckende Versorgung sorgen soll, gefordert werden.


und: nichtmal ein "Rundfunk, verrecke"?


Grüsse, Busfahrer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 20:43 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Erstens: Beleidigungen helfen nicht in der Sache, wiegeln die Stimmung unnötig auf und verhallen unerhört. Dieses Forum ist nicht für Frustabbau gedacht.
Zweitens: die schlechte Empfangbarkeit ist eines der wirkungslosesten Argumente gegen den Zwangsbeitrag. Selbst wenn gar nichts empfangen wird, kommt man damit nicht durch.


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azdb-opfer

@azdb-opfer: dezent versteckt wird hier nichts. Das ist vorbei. Ich schreibe gerade die Anzeige wegen Betrugs - und diesen ist von jedermann jederzeit objektiv nachvollziehbar:
[...]
und: nichtmal ein "Rundfunk, verrecke"?

Genau sowas eben nicht, auch nicht "Lügenpresse" oder ähnliches. Damit kann der Bürger von den Anstalten problemlos in die "rechte Ecke" gestellt werden.

Es muss ja nicht immer dezent sein, bei bewiesenen Betrugsvorwürfen kann man auch auf den Gegner einprügeln. Sinnlose Beleidigungen sind (s. Beitrag von Roggi) aber nicht zielführend.


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  • Beiträge: 4.011
Zitat
@PersonX: Wenn ich das richtig verstanden habe, rollen die das also "von hinten" auf, d.h. wenn Person A nun die Beträge der ersten beiden Bescheide incl. der Mahngebühren bezahlen würde, würde die GEZ/der WDR / wer auch immer einfach mal das überwiesene Geld mit den aktuell letzten Forderungen verrechnen, um die noch nicht gestrittten wurde. Daraufhin rechnen die so, dass damit der vollstreckbare Titel noch nicht völlig beglichen ist, und können daher den Rest auch noch zwangsvollstrecken - richtig?

Nein, das wurde falsch verstanden.


Es wird nichts von hinten aufgerollt. Es wird auch nicht mit den neuen Forderungen verrechnet.

Sondern:

Der Betrag von Person A wird in einen großen Topf geworfen.
Aus diesem Topf werden zuerst alle Beträge aller offenen Säumniszuschläge genommen.
Aus diesem Topf werden als nächstes alle Beträge aller offenen Mahnungen genommen.

Jetzt erst folgt:

Sortiere die offenen unbezahlten Bescheide vom Datum alt nach neu in eine Liste.

Dann folgt die Schleife "verrechne" mit der Bedingung "solange Geld im Topf ist"
nehme Bescheid von der Liste und verrechne diesen mit dem Betrag aus dem Topf

Person A zahlt 142,- €.

Damit sind 142,- € im Topf

Die Summe aller Säumniszuschläge oben aus dem Beispiel war 24,-
(Mahnungen hatte das Beispiel nicht)

Im Topf sind nur noch 118,- €

Aus dem Topf wird noch die sonstige Schuld von 20,- (pauschale Kosten der Klage) genommen.
Es bleiben 98,- € im Topf.

Jetzt werden die offenen Bescheide sortiert.
Die Liste lautet also
Bescheid 1
Bescheid 2
Bescheid 3

Aus dem Topf werden jetzt 53,- für Bescheid 1 genommen und mit Bescheid 1 verrechnet.
Im Topf verbleiben 45.
Aus dem Topf werden jetzt 45,- für Bescheid 2 genommen und mit Bescheid 2 teilverrechnet.

Es bleibt eine Restschuld von 8,- für Bescheid 2 offen.

Weil Bescheid 2 jetzt nicht vollständig bezahlt wurde erfolgt die Vollstreckung.



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B
  • Beiträge: 26
@Roggi: gabs da nicht einen Passus mit der einsamen Berghütte? War da nicht was mit einer objektiv nicht existierenden Empfangbarkeit?

Und: egal, angezeigt wirds trotzdem - alles, was stört und Arbeit macht, ist gut.

@azdb-opfer: Ok, alles klar, Message angekommen, ich habe es verstanden.

@PersonX: Danke, auch hier Groschen gefallen. Person A sollte sich also sämtliche Bescheide ansehen (Säumniszuschläge gibts nur bei Bescheiden, korrekt?), die Säumniszuschläge aufaddieren, plus 20 EUR für die Klage, und dann noch die Beträge selbst der Bescheide runterrechnen.... feine Sache, das.

Nach der verlorenen Klage: kommt da noch eine eine "Zusammenfassung", was man nun eigentlich genau bezahlen muss, oder ist der Festsetzungsbescheid etwas anderes? Und wie wehrt sich Person A dagegen? Wem und wie soll Person A die Tübinger Entscheidung kommunizieren?

Danke und Grüsse, Busfahrer


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