Die eigentliche Klage läuft weiter, normalerweise sollte eine Vollstreckung während des Verfahrens von Seiten der Rundfunkanstalt freiwillig ausgesetzt sein.
Unternehmen U hat als besondere Härte der sofortigen Zahlung bzw. Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung argumentiert:
-erhöhter Buchungsaufwand, insbesondere weil es keine ordentliche Rechnung/Bescheid gab, der den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätte, damit persönliches Haftungsrisiko des Geschäftsführers
-zusätzlicher Buchungsaufwand weil die Forderung als schwebend unwirksam gebucht werden muß und deshalb durch die Bilanzen geschleppt werden müßte (als theoretisches, aber nicht verfügbares Guthaben) und damit
-Liquiditätsentzug
Das hat immerhin zum Liegenlassen des Verfahrens von Seiten des Gerichtes geführt...
Gewerblicherseits scheint man auf den unteren Gerichtsebenen erstmal EDEKA/Rossmann/Sixt-Urteile abzuwarten, um sich nicht unnötig Arbeit zu machen, das kommt U entgegen, auch weil damit zu rechnen ist, daß diese Unternehmen bis zum Europäischen Gerichtshof gehen werden, wenn nicht in ihrem Sinne entsprochen wird.