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Autor Thema: Neuss: Stadt zahlt bei Inkassodienst für Rundfunkanstalten drauf  (Gelesen 2535 mal)

C
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RP-Online, 11.10.2016

Neuss
Stadt zahlt bei Inkassodienst für Rundfunkanstalten drauf
von nau

Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind für die Stadt ein echtes Zuschussgeschäft. Denn das Geld, das der Kommune erstattet wird, wenn sie bei säumigen Gebührenzahlern eine Zwangsvollstreckung vornimmt, deckt bei weitem nicht die Kosten. Das geht jetzt aus einer Anfrage der Stadtverordneten Heide Broll (FDP) hervor.

Den Außendienst einfach nicht mit einem Inkasso-Auftrag ausrücken zu lassen, ist der Stadt aber nicht möglich. Sie ist, auch weil der Westdeutsche Rundfunk als Sender "vor Ort" keine Vollstreckungskräfte beschäftigt, im Rahmen der Amtshilfe ausdrücklich zu dieser Serviceleistung verpflichtet. So steht es in einer Verordnung der Landesregierung zur - wie es wörtlich heißt - "Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“. [..]

Ihr Außendienst wurde im Jahr 2013 auf Bitten der Rundfunkanstalten 1660 Mal in Marsch gesetzt, um die Rundfunkgebühren einzutreiben. Seitdem steigt die Zahl der Amtshilfeersuchen fast explosionsartig. 2014 wurden 2059 Fälle aktenkundig, im Vorjahr sogar 3536. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/neuss/stadt-zahlt-bei-inkassodienst-fuer-rundfunkanstalten-drauf-aid-1.6317883

Siehe auch:
Rundfunkbeitrags-Vollstreckungsersuche nach Medienberichten 2015/2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19956.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 10:18 von ChrisLPZ«
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K
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Zitat
[...]
So steht es in einer Verordnung der Landesregierung zur - wie es wörtlich heißt - "Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“. [..]
[...]
wie kommt man an diese Verordnung?

> http://www.fdp-neuss.de/stadtverordnete.html ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.239
Frau Broll direkt angerufen.


@Heide Broll: Danke für das nette, aufschlussreiche Telefonat.
Tübinger Urteil sowie die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ erhalten Sie per email.
Wäre nett wenn Sie mir den link zur "Verordnung der Landesregierung" (per email?) bekanntgeben könnten

Gruß
Kurt

edit:
Neuss: Anzahl der Zwangsvollstreckungen im Rahmen von Amtshilfeersuchen seit Einführung des neuen Rundfunkbeitrages:
2013 1660
2014 2059
2015 3536
2016 ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 12:06 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Sollte es sich bei der Verordnung der Landesregierung zur - wie es wörtlich heißt - "Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ hierum handeln:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352 stellt sich die Frage ob dies überhaupt (noch) gilt:

Zitat
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2016
Zitat
§ 4 Gläubiger
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
[...]
25. Westdeutscher Rundfunk, Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren geht,
b) für sonstige Forderungen.

***

Zitat
§ 25 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung
aufgrund von Artikel 4 § 2 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Rundfunkänderungsgesetz) vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), geändert durch § 3 der 2. FrequenzVO vom 22. Juni 1993 (GV. NRW. S. 318),
hinsichtlich § 4 Nummer 25 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 dieser Verordnung,

***
Zitat
§ 5 Kostenbeitrag
(1) Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 23 Euro zu zahlen. Im Falle von § 4 Nummer 25 Buchstabe a ist der gleiche Kostenbeitrag zu zahlen.
(2) Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 7 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeskasse und der NRW. BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.


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  • Beiträge: 764
Zitat
Sie ist, auch weil der Westdeutsche Rundfunk als Sender "vor Ort" keine Vollstreckungskräfte beschäftigt, im Rahmen der Amtshilfe ausdrücklich zu dieser Serviceleistung verpflichtet. So steht es in einer Verordnung der Landesregierung zur - wie es wörtlich heißt - "Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes".

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Zitat
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
[...]
(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.

§ 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
[...]
(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
[...]

§ 10 Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. [...]


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