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Autor Thema: Strafbarkeit? Wenn gar keine Aufforderungen kommen.  (Gelesen 4339 mal)

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Jörg84, es ist ganz einfach:  ;)

- Strafbarkeit wg. Nichtanmeldung oder Nichzahlung, mit oder ohne Aufforderung: Nein! (wäre auch noch schöner). Damit besteht keine Gefahr für Approbation, Führungszeugnis etc.

- Ordnungswidrikgeit (wie zu schnell fahren etc.): Ja, gemäß § 12 RfBStV, wenn man nichts anzeigt und länger als 6 Monate nicht zahlt. Theoretisch bis zu 1.000 EUR, § 17 OWiG. Verjährung: 3 Jahre (§ 31 OWiG), exakt nach Tathandlung (Nichtanmeldung).

Es gibt keinen bekannten Fall, wo das jemals durchgezogen wurde. Ich denke, am Ende will das der ÖRR nicht, weil es schlecht aussieht und ihm auch kein Geld bringt. Außerdem ist die Rechtslage so schwammig, dass es ein Gericht schwer hätte, auch nur Fahrlässigkeit anzunehmen (die einfache Frage: "Wer muss wieviel wann an wen zahlen?", wird vom Gesetz nicht eindeutig beantwortet; und für eine OWI muss das Gesetz schon ein bisserl bestimmt sein..).

- Zahlungspflicht verjährt ebenfalls nach 3 Jahren. § 7 Abs. 4 RfBStV i.V.m § 195 BGB (aber am Ende des jeweiligen Jahres).

- 30 Jahre gilt, sobald der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, § 197 BGB bzw. § 53 Abs. 2 (L)VwVfG, soweit dieses für die LRA anwendbar ist (was bei einigen Bundesländern unklar ist).

 






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