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Autor Thema: Finanzamt erkennt Rundfunkbeitrag als "Spende" nicht an -> Widerspruch  (Gelesen 2235 mal)

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Finanzamt erkennt Rundfunkbeitrag als "Spende" nicht an -> Widerspruch
Wohnungsbgabe.de

Zitat
25.09.2016
Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.

Das Finanzamt schrieb wörtlich in der Erläuterung:

„Rundfunkgebühren für die private Wohnung können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Spenden wurden entsprechend gekürzt.”

Da es Rundfunkgebühren seit 2013 nicht mehr gibt und diese rechtlich etwas anderes waren als Rundfunkbeiträge, ist diese Aussage nichtig. Ich habe Rundfunkbeiträge angesetzt, nicht Rundfunkgebühren. Wie ich vor ein paar Wochen bei einen Vortrag gelernt habe, stellen bereits Schreibfehler in einem Steuerbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Wie sieht es denn dann erst mit der falschen Anwendung von Begriffen aus?

Das Finanzamt hat heute von mir folgenden Widerspruch erhalten [..]

Weiterlesen auf
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160925.html


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Liest sich wie ein weiterer guter Nadelstich in dieses unausgegorene, "Konzept" des sog. "Rundfunkbeitrags" als unausweichliche "Eistenzabgabe"... ;)
Zitat
[...] Der Bundesfinanzhof hat dazu im Urteil IX R 24/13 vom 11.2.2014 folgendes festgestellt:
Unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind durch Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums im Rahmen des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abziehbar
Der Grundfreibetrag, der auch die Aufwendungen für das private Wohnen  pauschaliert beinhalten soll, orientiert sich an den Vorgaben der Existenzminimumsberichte. Diese berücksichtigen aber den Rundfunkbeitrag gar nicht, - vermutlich - da Personen am Existenzminimum eine Befreiung davon erhalten.
Ich erhalte keine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages, da ich über dem Existenzminimum liege und muss sogar noch für die vom Rundfunkbeitrag Befreiten mitbezahlen, da der Rundfunkbeitrag entsprechend höher angesetzt wird.
Da der Grundfreibetrag den Rundfunkbeitrag nicht berücksichtigt, muss der Rundfunkbeitrag als unvermeidbare und damit „unverzichtbare“ Aufwendung der Lebensführung über eine Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung kompensiert werden, da es sich sonst um eine verbotene Besteuerung des nicht frei verfügbaren Teil des Einkommens und somit um einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip handelt. [...]


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