Ich kann diesen Absatz noch nicht so recht nachvollziehen:
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j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
Warum werden dort explizit nur diese Sender/Anstalten aufgeführt? Also warum nicht (auch) WDR, MDR, HR, RBB, SR. Dafür aber die ARD ausdrücklich? Dafür aber 3Sat und arte?
Die landesbezogene LRA: sollte der BR sein.
2 Mehr-Länder-LRA: NDR (Niedersachen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und SWR (Ba-Wü, Rheinland-Pfalz)
Wer sind die 3 öffentlich rechlichen Sender, die als Behörde mit Beitragsfestsetzungsbefugnis anzusehen sind? vermutlich BR, SWR, NDR. Wobei der SWR eben nur für die Teilfläche des Sendegebietes Rheinland-Pfalz zugleich Vollstreckungsbehörde ist?
Außerdem stolpere ich hierrüber: ...und wiederum nur ein Teil davon zugleich -
teilweise in Teilflächen des Sendegebietes - Vollstreckungsbehörde.
Wenn es nun einen Teil gibt, der teilweise in Teilflächen keine Vollstreckungsbehörde ist, dann folgt doch daraus, dass es einen anderen Teil geben sollte, der in der Gesamtfläche keine Vollstreckungsbeörde ist. Oder? Demnach müßte dann ja entweder der BR oder der NDR auch keine Vollstreckungsbehörde sein. Hm.