Artikel 3 GG: Gleichheit vor dem GesetzAuf der Seite
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1. Zur Sache
Der Gleichheitssatz ist einer der am häufigsten missverstandenen Artikel des Grundgesetzes. Er verlangt gerade nicht die schematische Gleichbehandlung aller, sondern die Gleichbehandlung des Gleichen und die Ungleichbehandlung des Ungleichen. So soll eine – möglichst hohe – Gleichberechtigung erreicht und Diskriminierung im negativen Sinne unterbunden werden. Deshalb müssen z. B. Menschen mit Behinderungen anders behandelt werden als Menschen ohne Behinderungen – aber gerade mit dem Ziel, ihnen gleiche Chancen im Leben zu ermöglichen; eine tatsächliche Gleichbehandlung würde gegen Art. 3 GG verstoßen.
Der allgemeine Gleichheitssatz – wohlgemerkt: „vor dem Gesetz“ in Abs.1 – wird in Abs. 2 durch das Gleichberechtigungsgebot von Männern und Frauen (dessen Satz 2 später hinzugefügt wurde) und durch die (immer wieder erweiterten) Benachteiligungsverbote in Abs. 3 ergänzt. ...