Kläger K hat in seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht geschrieben, daß alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die sich mit der RundfunkGEBÜHR befassen, aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage nur noch bedingt aussagekräftig sind.
Demnächst wird er weiter die Unterschiede zwischen Gebühr und Beitrag herausarbeiten und seine Schlußfolgerungen darlegen und die Widersprüche in den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen aufzeigen, wie es sich in diversen juristischen Fachartikeln bereits darstellt.
Angriffspunkte sind ja auch, daß alte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes in Zeiträumen gesprochen wurden, in denen es noch gar keinen unternehmensrechtlich organisierten Rundfunk gab, da hat sich schließlich auch inhaltlich einiges in den letzten 30 Jahren geändert.
Daraus folgert K natürlich auch, daß all das, was Private an Dienstleistungen erbringen, nicht doppelt durch den ÖRR erbracht werden muß.
Unberücksichtigt in allen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes ist natürlich auch die Internetpräsenz des ÖRR. Da wird die Vielfalt erst recht durch reichlich andere Mitspieler im "Geschäft" (Konkurrenz zu Printmedien mit Nachrichtenportalen, Onlinevideotheken, Musikstreamingdiensten) und private (zum Vergnügen tätige) Blogger sichergestellt.