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Autor Thema: Kein Vollzugsdefizit bei der Rundfunkgebühr (BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 2480/08)  (Gelesen 5465 mal)

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Liebe Leute,

wie in den Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beobachten und zu hören war, wird der Paradigmenwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ausschließlich damit begründet, dass ein wachsendes Vollzugsdefizit die Einnahmen in Gefahr gebracht hätte. Die Rede war dann immer  von: der "Flucht aus der Rundfunkgebühr". Zudem ließe sich aufgrund der erweiterten Empfangsmöglichkeiten von mobilen Geräten sowie über das Internet nicht mehr feststellen, ob trotz der Abmeldung oder Nichtanmeldung von Empfangsgeräten eine Rundfunknutzung stattfände.

Ich bin gerade dabei zu recherchieren, ob es dieses Vollzugsdefizit wirklich gab oder ob es eine reine Zweckbehauptung der Justiziare des öffentlichen Rundfunks ist.
Dabei bin ich auf eine Entscheidung des BVerfG gestoßen, in der eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde, in der sich der "Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt" sieht. Das Gericht begründet die Ablehnung außer wegen formeller Gründe auch wegen des nicht ersichtlichen Vollzugsdefizits:

Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08

Zitat
"Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden. "

Meiner Meinung nach kann man diese Begründung des BVerfG gerne auch in einer Klagebegründung verwenden.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2016, 19:27 von Bürger«

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Definitiv! Das ist ja der Hammer.

Damit kracht die gesamte Argumentation des BVerwG in sich zusammen.


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M
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Das zitiert das BVerfG auch später, kurz vor der Einführung des Haushaltsabgabe, in 1 BvR 199/11 (22.08.2012).

Und ich zitierte es in meiner Stellungnahme zum Urteil des BVervG: http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm, §6.

Aber das VG Berlin ist auf das Vorbringen der Parteien nicht gebunden und nahm meine Argumente nicht ernst.

Sind die Argumente des VG Berlin ernst zu nehmen: http://stmichael.tk/2016-07-27VG.txt?

Irgendwann nach meinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung erwiderte die Richterin: aber man kann anderer Meinung sein.

Ja, Urteile sind lediglich Meinungen, Meinungen von anderen, die allein wegen ihres Urhebers über unsere Meinungen stehen und tief in unser Leben eingreifen.

Wie gerne hätte ich eine hoch bezahlte Arbeit, um meine Meinung zu erzählen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2016, 19:26 von MichaelEngel«

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Für's BVerfG ist es aber schwerer, eine andere Meinung zu vertreten, als es selbst vorher getan hat. Heute so, morgen so ist Willkür.


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M
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Ja, heute so, morgen so, abhängig davon, was man beweisen will, ist Willkür. Was sonst kann es sein?!

Heute so, morgen so, das ist ja bei Gerichten normal. Es ist ja nur Meinung, und Meinung kann sich ändern. Die Konstante ist: der Rundfunk hat Recht.

Der Rundfunk hat Recht, wenn er sendet, der Rundfunk hat Recht vor Gericht.

Zum Beispiel war im Musterurteil des VG Berlin eine "verfassungskonforme Auslegung" des RBStV notwendig, aber beim Urteil gegen mich, in dem es auch das eigene Musterurteil als seine ständige Rechtsprechung zitiert, war es nicht mehr notwendig, alles war "out of the box" verfassungskonform.

Auch das BVerfG widerspricht sich, siehe §3 in http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm:

Zitat
Laut dem BVerfG war die "Gebühr" mal keine Leistung für eine Gegenleistung, mal doch. Über die Hauptsache wurde aber im zweiten Fall nicht entschieden. Vielleicht spielte eine Rolle, dass der "Rundfunkbeitrag" damals schon beschlossen war und in vier Monaten in Kraft treten sollte. Dass das BVerfG den "Beitrag" noch nicht als einen Erfolg betrachtete, erkennt man im Wort "mag" in seinem Satz: "Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, [...]". Mich befremdet, dass Verwaltungsgerichte keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sehen, aber mit Aufeinander-Inhaltlich-Bezug-Nehmen urteilen, dass sie bei Klagen, die Grundrechte vieler Menschen betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.


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P
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Zitat
Heute so, morgen so ist Willkür.

Nein, das macht noch keine Willkür aus, wenn im Vergleich zu heute morgen neue Fakten vorhanden sind, welche heute noch unbekannt sind. Das zeigt ja auch, dass Rechtssprechung vielleicht nach ca. 30 Jahren zu einer völlig anderen Beurteilung kommen kann und das Gegenteil von dem verkündet was zuvor 30 Jahre lang gepredigt wurden ist. ;-)

Beispiele ;-), wo etwas weiter neu oder auch "aktuell" anders betrachtet wird und deswegen Anpassungen im Recht passieren, und nein dass ist nicht alles Willkür.

Die GbR ist rechts- und parteifähig
http://www.iww.de/ve/archiv/aktuelle-bgh-rechtsprechung-die-gbr-ist-rechts-und-parteifaehig-f40710

BGH ändert Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4362-bgh-aendert-rechtsprechung-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-wettbewerbsverstoesse

Haftung von Gemeinden – BGH ändert Rechtsprechung
http://www.gvw.com/aktuelles/newsletter/gvw-newsletter/februar-2011/haftung-von-gemeinden-bgh-aendert-rechtsprechung.html

BGH ändert erneut Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnungen
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/news-lesen/items/bgh_zu_betriebskostenabrechnungen.html

Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Preisänderungsrecht von Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden geändert.
https://www.deubner-recht.de/news/sonstige-themen/details/artikel/gaspreiserhoehungen-bgh-aendert-rechtsprechung.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2016, 20:35 von PersonX«

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aber man kann anderer Meinung sein.
Was nichts daran ändert, daß Entscheidungen des BVerfG gemäß §31 BVerfG-Gesetz bindend sind; es ist fraglich, inwieweit andere Gerichte davon abweichen dürfen, wo doch selbst dem Gesetzgeber keine Abweichung gestattet wird?.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
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es ist fraglich, inwieweit andere Gerichte davon abweichen dürfen, wo doch selbst dem Gesetzgeber keine Abweichung gestattet wird?

Mit einer guten Begründung, die den neuen Fall vom ersten unterscheidet, geht es sicher.

Nur, kurz vor der Einführung der Haushaltsabgabe sagte das BVerfG, dass es diesen Vollzugsdefizit nicht gibt, und jetzt erzählt das BVerwG, dass es ihn doch gab und der Grund ihrer Einführung war, ohne weitere Begründung, die es offensichtlich nicht geben kann.

Willkür kommt aus Wille und Kür (zu küren, kiesen). Der Rundfunk ist nach dem Willen der Staatsgewalten auserkoren. Nicht ohne Grund argumentieren die Rundfunkanstalten und die Gerichte mit "dem Willen des Gesetzgebers", wenn sie mit dem Gesetz und der Rechtsprechung zu Ende sind. Zuerst ist die Entscheidung für den Rundfunk, danach irgendeine Begründung, die heute so, morgen so sein kann, auf dem Hinweis zum Widerspruch durch eine Partei sind Gerichte nicht gebunden. Das ist Willkür, das Gegenteil zu Rechtsstaat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2016, 10:38 von MichaelEngel«

R
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Wir erinnern uns: im Mai 2010 wurde das Kirchhof-Gutachten vorgelegt. Ab 2011 begann die teilweise belustigend geführte Diskussion in den Parlamenten. In NRW ab März 2011.

Zitat
Warum erfolgt dieser Umstieg? – Wie Sie wissen, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den Ländern einen Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. Ob dazu die Rundfunkgebühr auf Dauer noch das richtige Instrument ist, hat schon Prof. Dr. Kirchhof in seinem bekannten Gutachten angezweifelt. Wichtiger in diesem Zusammenhang ist aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ebenfalls Zweifel am Erhebungsverfahren deutlich gemacht hat. Das Gericht hat ausgeführt: Wenn die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Auch unter rein finanziellen Gesichtspunkten ist fraglich, ob das bisherige System noch auf Dauer trägt. Die Rundfunkgebühr ist bei der letzten Gebührenerhöhung Anfang 2009 um ca. 1 € erhöht worden. Trotzdem haben die Rundfunkanstalten kaum Mehreinnahmen gehabt. Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es im vorherigen Jahrhundert noch einfach war, ein Fernsehgerät oder ein Hörfunkgerät als solches zu identifizieren. Jetzt kann man auf seinem PC Fernsehen schauen oder mit seinem Handy Radio hören – obwohl dies in den allermeisten Fällen wohl nicht geschieht. Trotzdem fallen nach der bisherigen Regelung dafür prinzipiell Rundfunkgebühren an. All dies wird vermieden, wenn wir nur noch eine Gebühr pro Wohnung bzw. pro Betriebsstätte erheben. In einer Wohnung können verschiedene Bewohner ein Einkommen haben. Wenn diese jeweils einen eigenen Fernseher hatten, mussten bisher für jedes Gerät Rundfunkgebühren bezahlt werden. In Zukunft wird pro Wohnung nur noch eine Gebühr verlangt. Was die Betriebsstätten angeht, haben wir die Einwände, die im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden, nicht nur ernst genommen, sondern wir haben auch Verbesserungen im Vertragstext vorgenommen. Circa 90 % der Betriebe werden in Zukunft nur noch 6 bzw. 18 € Beitrag pro Monat bezahlen müssen. Darin ist schon ein Betriebsfahrzeug eingeschlossen. Außerdem weise ich darauf hin, dass dieser Staatsvertrag die einzige Möglichkeit ist, um eine Gebührenerhöhung zum 1. Januar 2013 zu vermeiden.
Wenn dieser Staatsvertrag nicht in allen Ländern ratifiziert wird, wird es mit Sicherheit zu einer Gebührenerhöhung kommen. Wenn er aber ratifiziert wird, bestehen gute Chancen auf eine Beitragsstabilität für mindestens zwei weitere Jahre.
31.03.2011 Plenarprotokoll 15/30


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2016, 01:35 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
  • Beiträge: 2.177
Zitat
[...] Auch unter rein finanziellen Gesichtspunkten ist fraglich, ob das bisherige System noch auf Dauer trägt. Die Rundfunkgebühr ist bei der letzten Gebührenerhöhung Anfang 2009 um ca. 1 € erhöht worden. Trotzdem haben die Rundfunkanstalten kaum Mehreinnahmen gehabt.
[...]
Außerdem weise ich darauf hin, dass dieser Staatsvertrag die einzige Möglichkeit ist, um eine Gebührenerhöhung zum 1. Januar 2013 zu vermeiden. Wenn dieser Staatsvertrag nicht in allen Ländern ratifiziert wird, wird es mit Sicherheit zu einer Gebührenerhöhung kommen. Wenn er aber ratifiziert wird, bestehen gute Chancen auf eine Beitragsstabilität für mindestens zwei weitere Jahre.

Sie merkten, dass ohne Zwang nichts mehr zu holen war. Die Bürger waren bis zur Grenze der Gebühr belastet. Jetzt geht es weiter bis zur Grenze des fast grenzenlosen Zwangsbeitrags.


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Ich habe jetzt drei Fundstellen beim BVerfG zum Thema "Rundfunk" und "Erhebungsdefizit" ausfindig gemacht:

Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 (siehe Eingangsbeitrag)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110217_1bvr248008

Beschluss vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110317_1bvr325508

Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 (siehe obigen Beitrag von "MichaelEngel")
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911


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Z
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Kläger K hat in seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht geschrieben, daß alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die sich mit der RundfunkGEBÜHR befassen, aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage nur noch bedingt aussagekräftig sind.

Demnächst wird er weiter die Unterschiede zwischen Gebühr und Beitrag herausarbeiten und seine Schlußfolgerungen darlegen und die Widersprüche in den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen aufzeigen, wie es sich in diversen juristischen Fachartikeln bereits darstellt.

Angriffspunkte sind ja auch, daß alte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes in Zeiträumen gesprochen wurden, in denen es noch gar keinen unternehmensrechtlich organisierten Rundfunk gab, da hat sich schließlich auch inhaltlich einiges in den letzten 30 Jahren geändert.
Daraus folgert K natürlich auch, daß all das, was Private an Dienstleistungen erbringen, nicht doppelt durch den ÖRR erbracht werden muß.
Unberücksichtigt in allen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes ist natürlich auch die Internetpräsenz des ÖRR. Da wird die Vielfalt erst recht durch reichlich andere Mitspieler im "Geschäft" (Konkurrenz zu Printmedien mit Nachrichtenportalen, Onlinevideotheken, Musikstreamingdiensten) und private (zum Vergnügen tätige) Blogger sichergestellt.


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@Zeitungsbezahler:

Die von mir aufgelisteten Urteile des BVerfG sind aus den Jahren 2011/2012 und somit noch sehr aktuell.

Der Witz an diesen Entscheidungen ist ja genau der Umstand, dass sie die alte Rundfunkgebühr als Gegenstand hatten. Darin bekräftigt das BVerfG nämlich, dass die Gebühr ein geeignetes und gleichheitswahrendes Mittel zur Rundfunkfinanzierung darstelle, das mit keinem Erhebungsdefizit/Vollzugsdefizit behaftet sei. Das Entdeckungsrisiko von "Schwarzsehern" sei groß genug.

Genau deshalb taugt die Behauptung, es wäre aufgrund der bestehenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ein Wechsel des Finanzierungsmodells notwendig gewesen, nicht für die Begründung der Erforderlichkeit der Einführung des Rundfunkbeitrags!


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