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Autor Thema: Der Begriff der Grundversorgung in Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit  (Gelesen 1170 mal)

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Bei Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit scheint es in den unterschiedlichen Rechtsgebieten auch unterschiedliche Meinungen um Begriff der Grundversorgung zu geben.

Interessant ist daher das hier:

https://openjur.de/u/554687.html

Zitat
17 Die Indoorversorgung und die Versorgung mit UMTS-Diensten seien keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Innerhalb der Häuser stünden mit den Festnetzverbindungen ausreichende Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung. Der Wunsch nach umfassender Versorgung mit Mobilfunk sei nachvollziehbar, gehe aber über die Grundversorgung im Bereich der Telekommunikation i.S.v. Art. 87f GG hinaus. Selbst wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Errichtung des Sendemastes sprächen, überwögen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, warum ein anderer Standort nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Die Errichtung des von der Klägerin geplanten Funkturms würde erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Der naturnahe, fließende und harmonische Übergang vom Wald über das Feld hin zum Dorf Heisterbacherrott würde zerstört

Und das übertragen wir jetzt mal auf die Bereitstellung der Programme von ARD, ZDF und DRadio:

Wenn einerseits mit Festnetzverbindungen Häusern eine ausreichende Telekommunitakionsdienstleistung zur Verfügung steht und daher das Aufstellen von Mobilfunkmasten in NSG oder in NSG-nahen Bereichen nicht für notwendig erachtet wird, andererseits aber private Rundfunksender in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die Bevölkerung mit Informationen, Nachrichten, Bildung, Unterhaltung etc. pi pa po zu bedienen, stellt sich die Frage, inwieweit es der ÖRR noch bedarf.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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