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Autor Thema: Vollstreckungsankünd. trotz zahlreicher Widersprüche (ohne Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 10671 mal)

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Was kann Person A jetzt tun? Klagen?
Der Stadtkasse bis zur vorgegebenen Frist eine Erwiderung schreiben?
Oder sonst irgendwelche Maßnahmen ergreifen, z.B. Vollstreckungserinnerung?


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Okay, leider keine Antwort. Dann probiert Person A mal was auf eigene Faust.


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Hallo mcPaul, wie ist es weitergelaufen?

Eine fiktive Person X befindet sich jetzt auch in der ähnlichen Situation


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Person A hat sich mangels Alternativen rückwirkend freistellen lassen und hofft,
dass sein Mitbewohner damit automatisch auch freigestellt wird, wobei sich günstigerweise
trifft, dass der Mitbewohner zumindest für besagten Zeitraum sich ebenfalls rückwirkend
freistellen lassen könnte.


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Vielen Dank für schnelle Antwort!

Die fiktive Person X kann sich nicht freistellenlassen, hofft aber, dass die Vollstreckungsbehörde auf die Einwände eingeht und das Ganze an den Beitrgsservice zurückschickt.

Wünsche Dir und allen anderen auch viel Erfolg!!!


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ZUSAMMENFASSUNG BISHERIGER EREIGNISSE: Im September 2016 erhielt Person eine Vollstreckungsankündigung, Der geforderte Betrag bezieht sich auf einen Zeitraum von Jan 2013 bis Augus 2014 und umfasst inkl. Mahngebühren etwas weniger als 400 Euro. Zuvor erhielt Person A bereits Bescheide, die sich auf diese Zeiträume beziehen, wogegen Person A aber regelmäßig Widersprüche schrieb. Unmittelbar nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung, konnte Person A die Vollstreckungsbehörde dazu bewegen, die Frist deutlich hinauszuzögern, um sich Zeit einzuräumen, den Beitragsservice zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern. Zwei Faxe wurde an den Beitragsservice versendet, es kam keine Reaktion. Da die Vollstreckungsfrist näher rückte, sah Person A keinen anderen Weg, als sich rückwirkend freistellen zu lassen, da Person A seit April 2013 ALG2-Empfänger war und zuvor Student. Er übergab die Nachweise der Vollstreckungsbehörde und diese leitete sie an den Beitragsservice weiter. Ein halbes Jahr später, Ende Januar 2017, meldete sich der Beitragsservice wieder, und akzeptierte die Freistellung, allerdings nur für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014, also über den Zeitraum vom zwei Bewilligungsbescheiden ((Hinweis: die ALG2-Bewilligungen gelten immer nur ein halber Jahr lang, also von April [Antragsbeginn] bis September, ab Oktober gilt dann die nächste Bewillungsphase bis zum nächsten März usw. Für jede Halbjahresphase gibt es einen eigenen Bewilligungsbescheid.)). Person A ist sich sicher, dass sie auch die Kopie eines Bewilligungsbescheids für den Zeitraum davor (Jan-September 2013) eingereicht hat, kann dies aber nicht beweisen. Person A hat übersehen, dass die akzeptierte Freistellung sich nur von Oktober 2013 bis September 2014 erstreckt und das somit noch etwas mehr als ein halbes Jahr nach wie vor offen sind. In jenem Brief jedoch wurde keine weitere Summe genannt, die noch offen sei, so dass Person A sich im trügerischen Glauben gewogen hat, die Sache sei vorerst beigelegt.
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NEUERUNG: Plötzlich klingelt es gestern und der Vollstrecker steht vor der Tür, er sei gekommen um eine Summe von knapp unter 200 Euro einzutreiben. Auf die Frage, woher diese Summe stamme, verwies er auf besagte Vollstreckungsbescheid vom September 2016. Person A kramte seine Unterlagen heraus, und wies darauf hin, dass sich die nun geforderten 200 Euro nicht decken mit den 400 Euro auf dem letzten Vollstreckungsbescheid. Der durchaus freundliche und kooperative Beamte wies drauf hin, dass die neue Summe vermutlich Resultat einer Neuberechnung sei. Person A gewährte dem Beamten Zutritt zur Wohnung um sich davon zu überzeugen, dass eine Unpfändbarkeit vorliegt. Daraufhin bewog der Beamte die ahnungslose Person A, ein sog. Unpfändbarkeitsprotokoll zu unterschreiben, was die ahnungslose Person A dann auch tat. Der Beamte gewährte eine Frist bis nächsten Montag, die geforderte Summe beizutreiben und ging wieder. Im Moment des plötzlichen Besuchs war Person A sehr überrascht und wusste nichts zu seiner Verteidigung zu sagen. Im Nachgang hat Person A ihre Dokumente sortiert, die Ereignisse seit September noch einmal Revue passieren lassen und ist heute morgen zur Vollstreckungsbehörde gegangen. Wie könne es sein, dass Person A keine Bescheid über den neuberechneten Betrag erhalten habe, auf den es mit Widerspruch hätte reagieren können? Wie könne es sein, dass Person A für die ganze WG haftbar gemacht wird, denn nur ihm droht die eidesstattliche Erklärung? Der Beamte meinte, er sei leider nicht die Prüfinstanz, sondern nur der Vollstrecker, Person A müsse in den sauren Apfel beißen und die Summe zunächst zahlen. Sie könne die Summe ja unter Vorbehalt zahlen, und wenn sie im Recht läge, könne sie die Summe ja später wieder zurückbekommen ( Als ob !!! ) Um die Fragen zu klären, solle sich doch Person A einfach mit dem Beitragsservice auseinander setzen. Na das hat ja im September schon super geklappt, als der Beitragsservice auf keinen Fax reagiert hatte. Na dann könne man ja klagen, so der Beamte.

WAS TUN? Klagen? Wenn ja, wie? Unter Vorbehalt zahlen? BS anschreiben, und auf die rückwirkende Freistellung pochen? Letzteres dürfte ja nun nicht mehr klappen, weil meines Wissens die Freistellung nur 3 Jahre rückwirkend gültig ist.


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Zuerst: Hat A das Vollstreckungsersuchen? da muss doch alles genau drinstehen.
Wahrscheinlich will der gierige Rundfunk auch die Vollstreckungskosten von der ersten Vollstreckung.

Zweitens:  Klagen? Warum nicht? Bekommt A Prozesskostenhilfe?
Bei einer Klage ruht meisten die Vollstreckung, ansontsten kann man Eilrechtsschutz beantragen.

Für die akkute Vollstrekung kann man beim Amtsgericht "Erinnerung" einlegen, das gibt auch noch mal einen Aufschub von ca 2 Wochen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Zuerst: Hat A das Vollstreckungsersuchen? da muss doch alles genau drinstehen.
Wahrscheinlich will der gierige Rundfunk auch die Vollstreckungskosten von der ersten Vollstreckung.

Zweitens:  Klagen? Warum nicht? Bekommt A Prozesskostenhilfe?
Bei einer Klage ruht meisten die Vollstreckung, ansontsten kann man Eilrechtsschutz beantragen.

Für die akkute Vollstrekung kann man beim Amtsgericht "Erinnerung" einlegen, das gibt auch noch mal einen Aufschub von ca 2 Wochen.

Es liegt nur das alte Vollstreckungsersuchen aus September 2016 vor, auf das sich der Vollstreckungsbeamte bezogen hat, wobei -- wie im letzten Post erwähnt -- das Problem vorliegt,
dass sich die Summe zwischen der damaligen und der jetztigen Summe um etwa 200 Euro unterscheidet, ohne dass in einem Zwischenschreiben irgendwo erwähnt wurde, dass es eine
Neuberechnung gibt, geschweige denn, wie sie überhaupt zustande gekommen ist. So wie ich das sehe, dürfte der BS, wenn er die rückwirkende Freistellung ernst meint, sich nur auf den
Zeitraum Jan. 2013 bis Sept. 2013, also insgesamt 9 Monate beziehen, das wären schon fast 160 Euro. Schlägt man noch Mahngebühren drauf, könnte die Summe tatsächlich fast hinhauen,
aber nach meinem Rechtsverständnis ist es ist nicht die Aufgabe von Person A, sich das selbst irgendwie zusammenzureimen, sondern die Aufgabe des Gläubigers, eine überprüfbare
Aufstellung zu präsentieren.

Prozesskostenhilfe dürfte vermutlich nicht hinhauen, da Person A mittlerweile ein Einkommen durch Lohnarbeit erzielt, was über das Aufstockungsniveau hinausgeht. Sie ist zwar immer noch
arm (wegen inoffizieller Verschuldung), aber nach formellen Standards vermutlich nicht arm genug. Person A hat auch keine Rechtsschutzversicherung, weil es in ihrem noch recht kurzen Leben
noch nie etwas mit der Justiz zu tun hatte. Sie weiß insofern auch gar nicht, wie man das tut: klagen, Eilrechtschutz beantragen, Erinnerung einlegen. Die praktische Jurisprudenz ist ihr eine völlig
fremde Welt. Braucht man einen Anwalt? Wie findet man einen? Kostet der am Ende deutlich mehr als der Streitwert? usw. Aber sie ist lernwillig, wenn das denn der Weisheit letzter Schluss sein
soll. Sie würde auch in den sauren Apfel beißen und die beanstandete Summe zahlen, weiß aber nicht, welche Konsequenzen dies für die anderen Forderungen aus den Jahren 2014-2016 hätte.
Ist die Zahlung eine Art "Schuldeingeständnis"? Person A möchte nicht durch die einmalige Zahlung bewirken, dass sich der BS positiv darauf berufen kann, nach dem Motto: Wieso haben Sie
denn damals nicht geklagt, sondern gezahl, wenn sie doch so überzeugt sind, dass die Zahlung unrechtens war?  Ich habe gehört, es gibt ein Zahlen "unter Vorbehalt". Wie signalisiert man das
und was hat man davon?

Der Vollstreckungsbeamte deutete an, dass die Zahlung bar und am Stück zu erfolgen hätte. Stimmt das? Gibt es kein Gesetz, dass eine Ratenzahlung von vollstreckten Schulden für zulässig
erklärt? Außerdem meinte er, man würde im Falle, dass man die Klage gewinnt, das Geld zurück bekommen. Aber das ist ja gerade der Clou, dass momentan kaum ein Gericht, die Unrechtmäßigkeit
der Fernsehgebühr feststellen würde (soweit ich das überblicke). Das Geld wäre also futsch. Oder ist ein Fall dokumentiert, wo tatsächlich mal Geld zurückfloss?





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Zitat
Der Vollstreckungsbeamte deutete an, dass die Zahlung bar und am Stück zu erfolgen hätte. Stimmt das? Gibt es kein Gesetz, dass eine Ratenzahlung von vollstreckten Schulden für zulässig erklärt?
Hierzu wäre der Inhalt des Vollstreckungsersuchens hilfreich. Dort finden sich schon mal Formulierungen wie: "Es wird die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt."
Edit: Gerade gesehen, dass ein solcher Satz in oben vorliegenden Ersuchen an die Stadtkasse Bonn leider nicht drin steht. Allerdings ist auch nicht erkennbar, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hätte. Also den § 802b ZPO mal durchlesen und probieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2017, 22:01 von Neocortex«

 
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