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Autor Thema: Ladung Vermögensauskunft erhalten - Vollstreckung € 2332 droht  (Gelesen 5174 mal)

m
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Hallo Leute,

Person B ist einigermaßen belesen was die Forumseinträge betrifft und möchte folgenden fiktiven Fall einer Person A schildern:

Ablauf in Kürze:
-   Ursprüngliche Bescheide „nie“ erhalten
-   Eine Erste Zwangsvollstreckung über € 652,52 im Januar wurde v. BS zurückgenommen
    (wg. angeblich Umzug der Person A).
-   Damit war dem BS nun die Adresse bekannt und schickte Person A diverse Bescheide im August 2016 nochmals zu, aber:
    Diese Bescheide haben nicht die selben Beträge wie die im Januar
-   Da Bescheide aber nun „bekanntgegeben“ sind, wurde gegen diese jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt.
-   Jetzt Ladung zur Vermögensauskunft Anf. Oktober, Beträge € 1654,- und € 678,-

Keine Formmängel mehr, die Zwangsvollstreckung erfolgt nun mit korrekter Anschrift des Gläubigers  :(

1.)
Offenbar hat der SWR zeitgleich (!) mit Versendung der Bescheide gleich die Vollstreckung eingeleitet  >:(  Ein Unding, da diese ja erst im August 2016 formal „bekanntgegeben“ wurden.

Würde das evtl. eine Anzeige (welchen Tatbestand) gegen den Intendanten möglich machen?

2.)
Soweit ich das sehe, müsste Person A Erinnerung 766 ZPO einlegen, damit wird aber die Vollstreckung nicht (zeitnah) aufgehalten (Bearbeitungszeit des Gerichtes).
Person A möchte auf gar keinen Fall Auskunft zum Vermögen geben. Hilft dabei der Eilrechtsschutz? Geht Eilrechtsschutz auch ohne Klage?
Oder doch anders lt. Ablauf C gleich Klagen incl. Eilrechtschutz anstatt der Erinnerung?
Oder alles zusammen, damit würden dann Widerspruch, Erinnerung und Klage laufenn …?

B versteht das nicht so recht, möchte Person A aber helfen da zwei Vollstreckungen unmittelbar drohen :-(

Gruß


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...erste Anregung - um sich evtl. etwas Luft zu verschaffen für eine außergerichtliche Klärung mit ARD-ZDF-GEZ:
evtl. möglicher Aufschub des Termins zur Vermögensauskunft durch sachlich-freundliche "kooperative Mitwirkung" gegenüber der örtlichen Vollstreckungsstelle - siehe u.a. unter
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387


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G
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Und wie kommen diese extrem hohen Forderungen zustande? Seit Jan 2013 können bei Person B eigentlich keine Forderungen aufgeflaufen sein, die höher als 750-800€ sind. Ist die Summe der Forderungen aus den Bescheiden wirklich so hoch oder sind bereits Kosten aus der Zwangsvollstreckung enthalten?

Bestehen bei Person B Bescheide von vor 2013? Wenn die Höhe der Gesamt-Forderung nicht stimmt (Abweichung kann auch minimal sein) ist das erstmal die einfachste Methode für Person B um weiter Zeit zu gewinnen


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Also die Forderungssumme kann wirklich nicht ab 2013 berechnet sein. Hier stimmt etwas nicht.
Des Weiteren würde es der Person B auf jeden Fall Luft verschaffen eine Vollstreckungserinnerung umgehend einzureichen. Bestenfalls direkt über den Gerichtsvollzieher.


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G
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Zitat
Keine Formmängel mehr, die Zwangsvollstreckung erfolgt nun mit korrekter Anschrift des Gläubigers  :(

Das ist so nicht richtig. Es steht "vertreten durch: ARD ZDF Beitragsservice". Der Beitragsservice kann, weil nicht rechtsfähig, natürlich niemenden vertreten.


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Zitat
Keine Formmängel mehr, die Zwangsvollstreckung erfolgt nun mit korrekter Anschrift des Gläubigers  :(

Das ist so nicht richtig. Es steht "vertreten durch: ARD ZDF Beitragsservice". Der Beitragsservice kann, weil nicht rechtsfähig, natürlich niemenden vertreten.

Korrekt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, er kann aber eine andere Behörde, soweit der wissensstand ist, beauftragen, der echte Gläubiger ist dann SWR.
Das sollte auch mindestens da drauf stehen, es geht hier um viel unrecht erhobene Gelder.
Das Rechtsmittel Widerspruch sollte auch vorsichtshalber eingereicht werden insofern auch Klagewunsch besteht.
Darin, sollte die Vollstreckung tatsächlich drohen (weil im Brief hier nix davon steht), kann man Eilrechtschutz "beantragen" oder erfragen.
Eilrechtschutz kostet Geld...

Wieso wurde eine Zwangsvollstreckung zurückgenommen, wollen die keine Kohle?

Die Antwort des Gerichts wegen dem Widerspruch steht aus, dass sollte die vollziehende Stelle auch wissen, ebenso der Beitragsservice und evtl auch der SWR.

Falls die Bescheide zeitgleich der Vollstreckung rausgingen, dann hattest du keine Zeit um Rechtsmittel einzulegen, was aber dein gutes Recht ist.
Somit ist der Verfahrensablauf fehlerhaft. Kann auch in den Widerspruch/ Klage.

Gegen den Intendanten macht man erst mal nichts.
Der Klageweg ist Widerspruch, Widerspruchsbescheid (kommt zurück) und dann Klage beim Verwaltungsgericht.
Und schon ist man mitten drin, statt nur dabei.

Fazit:

Eilrechtschutz bei echter drohender Vollstreckung.
Gläubiger abchecken, bei der Vollzugsstelle.
Widerspruch einlegen, bzw. Gericht auch telefonisch kontaktieren.
Zeitrahmen abchecken von den Bescheiden und Vollstreckungen.

Ich weiß nicht ob hier Verwaltungsrecht oder ZPO greift.

Du kannst bekunden bei vollstrecknender Stelle dass du erst Rechtsmittel einlegen willst und natürlich zahlen kannst, aber erst wenn das System gerecht ist...ansonsten würde sich alle involvierten strafbarmachen.
---> Alle Begründungen gegen den Beitragsservice und der Zwangszahlung aufzählen. Keine Post keine Rechtsmittel, Nachweispflicht liegt beim Zusteller.

Sorry für das gemischte, aber hoffentlich paar Essenzen dabei.


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m
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Es im Moment nicht hilfreich, neue Gedanken (hier Diskussion über die Beträge) einzubringen, entsprechende Argumente wurden bereits im Widerspruch an die LRA (incl. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs) niedergeschrieben.

A möchte nochmals bekräftigen:
Ladung zur Vermögensauskunft Anf. Oktober liegt bereits vor !


Zitat
[...]müsste Person A Erinnerung 766 ZPO einlegen, damit wird aber die Vollstreckung nicht (zeitnah) aufgehalten (Bearbeitungszeit des Gerichtes).
Es würde helfen, wenn die konkret gestellten Fragen beantwortet werden:
1.) Geht Eilrechtsschutz auch ohne Klage?
2.) Was genau muss da drin stehen? Dass man Erinnerung einlegen möchte und ca. 4 Wochen Zeit braucht um diese zu formulieren? Plus Antrag Antrag auf Aussetzung der Vermögensauskunft?
Anm:
Bisher hier im Forum ausfgefundene Formulierungen passen nicht zum fiktiven Fall


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News:
In diesem fiktiven Fall hat sich herausgestellt, dass es sich hierbei gar nicht um die Bescheide handelt, welchen Widersprochen wurde, sondern um irgendwelche andere. (Vollstreckungsersuchen wurden auf Anforderung zugesandt)
Da diese „alten“ Bescheide nicht (nachweislich) zugestellt wurden, weiß A zwar, was in der Erinnerung zu schreiben wäre aber nochmals:
Gibt es Rechtsmittel, welche kurzfristig die bereits angesetzte Vermögensauskunft verhindern?


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Die "Erinnerung" ist der Rechtsbehelf gegen die konkrete Vollstreckungsmassnahme (Vermögensauskunft ).
Sollte man sich die Frage stellen "Was ist das Ziel" ( Vermögen nicht zu offenbaren ? )

Eintrag Schuldnerverzeichnis gilt zu verhindern ?


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In diesem fiktiven Fall hat sich herausgestellt, dass es sich hierbei gar nicht um die Bescheide handelt, welchen Widersprochen wurde, sondern um irgendwelche andere. (Vollstreckungsersuchen wurden auf Anforderung zugesandt)
Schau an, schau an. Das sind wesentliche Unterschiede... ;)

Da diese „alten“ Bescheide nicht (nachweislich) zugestellt wurden, weiß A zwar, was in der Erinnerung zu schreiben wäre aber nochmals:
Gibt es Rechtsmittel, welche kurzfristig die bereits angesetzte Vermögensauskunft verhindern?
Nach aller bisheriger Erfahrung, ist dies nicht ganz klar, mit Zeit und Mühen verbunden, Erfolg nicht garantiert.
Im dümmsten Falle würde zwichenzeitlich der Termin zur Vermögensauskunft stattfinden und - aufgrund der nicht beabsichtigten Wahrnehmung/ Abgabe - der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erfolgen.

DAHER Priorität:
Erst mal LUFT verschaffen durch außergerichtlichen Aufschub des "Termins zur Vermögensauskunft" bis zu einer Sachverhaltsklärung mit dem "Gläubiger.

Ich verweise nochmals auf bereits obige Hinweise
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Aktueller Stand:
Nach Fax an LRA dass keine Bescheide vorliegen:
Vollstreckung € 678,- wurde v. Gläubiger zurückgenommen (man hat bemerkt, dass es zwei Beitragsnummern für Person A gibt)
Dieser Tage traf bei fiktiver Person auch ein Widerspruchsbescheid für einen anderen (hier nicht relevanten) Bescheid ein, in welchem bekräftigt wird, dass man die Vollstreckung f.d. andere Beitragsnummer fortführen wird.

Demnach stehen also die 1654,- noch zur Vollstreckung an... Person A hat also Erinnerung 766 ZPO eingelegt welche schon nach 3 Werktagen (!?!) per Beschluss zurückgewiesen wurde (sh. Anlage).
Darin wird Bezug genommen auf BGH I ZB 64/14 in welchem ja alles abschließend geklärt wurde und die Vollstreckung daher zulässig sei. Auf die Gründe der Erinnerung ("keine Bescheide erhalten, BGH-Beschluss nicht entscheidungserheblich da fehlende Bescheide darin nicht Bestandteil waren) ist man gar nicht eingegangen  >:D

Anm:
Ob der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 6.10. (also in 3 Tagen) d.d. abgelehnte Erinnerung stehen bleibt, wird fiktive Person A noch telefonisch mit dem Gvz klären.


Da das AG die Erinnerung offenbar gar nicht gelesen hat und nur zu einer Textkonserve gegriffen hat, möchte A sofortige Beschwerde einlegen. Peron A wäre dankbar für Formulierungshilfen, welche das AG dazu bewegen, im Rahmen der Beschwerde zuerst zu lesen bevor (weitere) Beschlüsse gefasst werden.


Edit "DumbTV":
Dokumente sind nicht vollständig anonymisiert und können deshalb nicht freigegeben werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.



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Leider keine Antworten  :(
In fiktivem Telefonat mit dem Gvz: Man hält am Termin fest, nichterscheinen führt zur Eintragungsanordnung ins Schudnerregister!

Daher Taggleich durch fiktive Person B:
-Beim VG Eilrechtsschutz beantragt (Text wie sof. Beschwerde), bislang keine Antwort
-Sof. Beschwerde beim AG eingereicht (wurde von dort dem LG weitergereicht weil man offenbar nicht von der Meinung abweicht)
-Dem Gvz. dies mitgeteilt, dieser hat den Vorgang vorerst Terminlos gestellt.

Puhhh, gerade noch gutgegangen - vorerst...

Person B möchte gewappnet sein: Wie gehts weiter wenn sich das Landgericht ebenfalls der BGH-Entscheidung anschließt (was zu erwarten ist) und die Erinnerung ablehnt?
Mit Verweis: Rechtsbeschwerde nicht zugelassen o.ä.


Sind dann die Rechtsmittel verwirkt und Person B bleibt nur noch zu bezahlen um die Vermögensauskunft zu vehindern?

Der Gvz. wird dann ja sofort erneut zur Vermögensauskunft laden!



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Zitat
Sind dann die Rechtsmittel verwirkt und Person B bleibt nur noch zu bezahlen um die Vermögensauskunft zu vehindern?

Ja und Nein.

Es gäbe vielleicht noch die Möglichkeit der Barzahlung (Stichwort: http://norberthaering.de/de/53-german/aktuelles-vom-bargeld-widerstand/442-aktuelles-vom-bargeld-widerstand)
 
 oder die Möglichkeit in ein anders Bundesland zu ziehen, wo der aktuelle GV nicht zuständig sei und den Fall aus diesem Grund zurückgeben müsste (ob das dann tatsächlich der Fall wäre, da steht die praktische Prüfung noch aus).

Es könnte auch darauf an kommen, wenn das Ganze bisher auf dem zivilgerichtlichen Weg erfolgte, dann kann Person A das natürlich auch nochmal auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg machen.
Im LG Beschluss zur Beschwerde sollte dazu dann vielleicht auch ein Hinweis stehen auf § 123 VwGO oder so ähnlich. (https://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html)

In Abhängigkeit des Bundeslandes könnte Person A auch der Beschwerde noch Hinweise auf Tübingen (16.09.2016) beibringen, falls das noch nicht passiert sei.


Falls Person A auf dem zivilen Weg weiter machen will, nachdem die Beschwerde vom LG zurückgekommen ist, ist die nächste Station dann wahrscheinlich der BGH.

Wie Sie dort genau hin kommt ist nicht bekannt. Jedoch könnte Person A dazu einen wirklich freien Anwalt befragen.

andere Dinge, welche noch nicht abschließend geklärt sind

Überhaupt erst einmal nach der Rechtsgrundlage fragen, nicht das Person A die ganze Zeit beim falschen Gericht war, denn so klar ist das gar nicht. Das zeigt sich auch in der Entscheidung vom LG Tübingen.

Oder darin wie andere Parteien Fragen stellen.

z.B. unter nachfolgendem Link beschriebene Nachfragen wegen der Anwendung der ZPO
https://rundfunkbeitragsklage.de/musterschreiben-rechtsmittel-gegen-anwendung-zpo-bei-oeffentlich-rechtlichen-forderungen/

Ob so ein Musterschreiben, aktuell sinnvoll ist oder nicht kann nicht beurteilt werden.

Für eine Verwaltungsvollstreckung könnte doch irgendwie ein Verwaltungsgericht zuständig sein. Der Denkansatz ist jedoch ein anderer, aus welchem Grund sollten Zivil Gerichte nach der ZPO zuständig sein.

Zumindest häuften sich dazu die Hinweise. Fraglich ist damit daher auch, auf welcher Grundlage die ZPO zur Anwendung kommen soll. Das alles könnten somit noch Punkte zum Prüfen sein.


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