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Autor Thema: Antwort auf Petition an den Landtag NRW mit Verweis auf Klage  (Gelesen 4291 mal)

B
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Moin,

habe gestern eine Antwort auf meine Petition erhalten.

Denke das die Antwort schon halbwegs standadisiert erfolgte.

Allerdings ist auch meine Klageschrift  >:( Bestandteil der Antwort.

Was meint Ihr - darf der ö-r. Rundfunk so ohne weiteres Aktenzeichen meiner Klage sowie Forderungssummen einfach so an den Landtag weiter geben?

Stelle das Dokument als Anhang ein (mehrere Seiten wg. der Größe ...)


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P
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@Buntschuh,

bitte beachten, dass nach dem Einstellen von Anhängen immer etwas Zeit vergeht, bis diese frei für alle Sichtbar sind und natürlich etwas Geduld.

--Off--
Seite 4 PDF:
Das Internet ist Schuld.
Deswegen dauert es also so lange, weil angeblich dazu aufgerufen wird. Auf die Idee, dass die Bürger einfach nicht zufrieden sind und deshalb Widersprüche scheiben ist wohl noch keiner gekommen.

Klageschrift? Also das Aktenzeichen oder noch weitere ganze Teile, auf den ersten Blick war das nicht erkennbar.

Zitat
Was meint Ihr - darf der ö-r. Rundfunk so ohne weiteres Aktenzeichen meiner Klage sowie Forderungssummen einfach so an den Landtag weiter geben?

Nein, denn das sollte unter Datenschutz fallen.


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C
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Zitat
Was meint Ihr - darf der ö-r. Rundfunk so ohne weiteres Aktenzeichen meiner Klage sowie Forderungssummen einfach so an den Landtag weiter geben?

Nein, denn das sollte unter Datenschutz fallen.

Das denke ich auch. Die Daten hätten vom Beitragsservice nicht weitergegeben werden dürfen, da für die Bearbeitung der Petition nicht erforderlich. Zumal die Datenweitergabe anscheinend aus reiner Eigeninitiative durch den Beitragsservice erfolgte.

Auf Seite 3 des Schreibens:
Zitat
Der Beitragsservlce des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR), den Ich um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten habe, hat mir mitgeteilt, dass der Petent sich mit Klageschrift vom 14. April 2015 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf - XXXX) gewandt hat. Seine Klage richtet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beitragsservice vom 31. März 2015. Aufgrund des laufenden Klageverfahrens bat der WDR um Verständnis, dass er keine werteren Ausführungen zu rechtlichen Hintergründen machen wollte. Er teilte lediglich mit, dass der Petent bisher keinerlei Zahlung auf sein Beitragskonto geleistet habe und daher eine Beitragsrückstand von über 700 Euro existiere.


Die Klage bzw. Zahlungsverweigerung dürfte für die Petition keine Rolle spielen.

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - Bekanntmachung der Neufassung
Zitat
§ 14
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs. 3 (Anm.: siehe Link). Die Übermittlung ist ferner zulässig, soweit es zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren der Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen bedarf.

(2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf (§ 9), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.

(3)Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind; § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det334218

Vielleicht eine Beschwerde an die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW und den Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten und des Beitragsservice richten?
https://www.ldi.nrw.de/
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutzbeauftragte/


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B
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@PersonX

Habe die Daten soweit Sie persönlich sind geschwärzt - also auch das Az des VG Düsseldorf.


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So - habe jetzt mal die Datenschutzbeauftrage des Beitragsservice und des Landes NRW angeschrieben. Die eine mit der Bitte um Stellungnahme und die andere mit der Bitte Prüfung.

 :police:


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Moin,

Reaktion des Datenschutzbeauftragen des Landes NRW

"für Ihre oben genannte E-Mail danke ich Ihnen.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich Sie mangels Zuständigkeit nicht unterstützen kann. Die Überwachung des Datenschutzes in Bezug auf die Verarbeitung der Beitragszahlerdaten obliegt dem nach Landesrecht für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten. In Ihrem Fall ist dies die Datenschutzbeauftragte des WDR. Sie erreichen sie unter folgenden Kontaktdaten:

Datenschutzbeauftragte Westdeutscher Rundfunk"

- Na toll  :(


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Überwachung des Datenschutzes in Bezug auf die Verarbeitung der Beitragszahlerdaten obliegt dem nach Landesrecht für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten. In Ihrem Fall ist dies die Datenschutzbeauftragte des WDR.

Komisch.
Es gibt einen Vortrag vom Vorsitzenden der FDP Fraktion im Hessischen Landtag,
Zitat:
>>>>>Der in den RBStV „hineingefummelteeinmalige Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.<<<<<

Quelle: youtube.com Video Ausschnitt ca. 02:30 min.

https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE
+++



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

C
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Komisch.
Es gibt einen Vortrag vom Vorsitzenden der FDP Fraktion im Hessischen Landtag,
Zitat:
>>>>>Der in den RBStV „hineingefummelteeinmalige Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, [..]der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden[/size][/color], wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. [..]

Siehe auch
örR und Datenschutz - Datenschutzbericht 2015 Berliner Datenschutzbeauftragte
Zitat
Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifiziert und im Oktober bzw. Januar 2017 in Kraft tritt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18060.msg118335.html#msg118335

Aber in der Beschwerde bzw. Anfrage geht es ja nicht direkt um den Datenabgleich, sondern um eine Information, die, wenn man nach der Antwort in dem geposteten Schreiben geht, vom Beitragsservice als "Zusatzleistung" mitgeliefert wurde (wenn es denn wirklich so war und nicht durch den Petitionsbeauftragten nach dem "Status" des Petenten explizit gefragt wurde).

Fraglich ist, inwieweit die Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice Frau Kerstin Arens hier eine objektive Evaluation vornehmen wird/kann.
Sie scheint ja zudem noch als Handlungs- und Zeichnungsberechtigte Sekretärin des Dachverbands europäischer Inkassofirmen für Rundfunkgebühren, der schweizer BROADCASTING FEE ASSOCIATION (BFA), zu fungieren, bei der auch der Geschäftsführer des BS Herr Wolf Mitglied zu sein scheint.
Inwieweit das jedoch einer objektiven Beurteilung der Beschwerde entgegenstehen könnte, ist natürlich schwer zu beurteilen.

Ich bin auf deren Antwort wirklich gespannt   ;);D


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B
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@ChrisLPZ

Moin,

hier nun die "abschließende" Antwort des WDR auf meine Nachfrage ob den die Weiterreichung meiner persönlichen Daten OK ist (nach mehrfachen Erinnerungen) zur gepflegten Kenntnissnahme.  :-\

Sehr geehrter Herr X,

Sie hatten in Ihrer Email vom XX 2016 gerügt, der Beitragsservice habe persönliche Daten von Ihnen ohne Ihr Einverständnis weitergegeben. Hierzu möchte ich gern Stellung nehmen:

Einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es gemäß § 4 DSG NRW nicht, wenn eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt. Am XX 2016 haben Sie eine Petition mit dem Gegenstand "Beitragsservice und Rundfunkbeitrag" beim Landtag NRW eingereicht. Hierzu hatte die Staatskanzlei NRW den WDR um Stellungnahme gebeten. Gemäß Artikel 41 a Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land NRW ist der WDR in diesem Zusammenhang verpflichtet dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugänglich zu machen. Dies ist durch die Stellungnahme des WDR geschehen. Artikel 41 der Landesverfassung bildet insoweit die Rechtsgrundlage für eine datenschutzkonforme Datenverarbeitung.

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit diesen Informationen abschließend weiterhelfen konnten.

Freundliche Grüße
XXX

Westdeutscher Rundfunk
Datenschutzbeauftragte
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Telefon +49 (0)221 220 8530
Telefax +49 (0)221 220 8533
Datenschutz@wdr.de
www.wdr.de

 





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