<Sarkasmus an>
Rundfunkgebührenbefreiung, der Behinderte ist natürlich wie alle weiteren Personen nach dem 01.01.2016 von der Rundfunkgebühr befreit, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Artikel 4 des Rundfunkstaatsvertrags mit dem 15. Änderungsstaatsvertrag aufgehoben wurde. Natürlich war der Behinderte auch davor befreit.
Neu beschlossen wurde aber ein "Beitrag", natürlich gilt eine Gebührenbefreiung nicht für eine Beitragsbefreiung, das wäre ja völlig abwegig.
<Sarkasmus aus>
Vom Grundgesetz GG ausgehend ist keine Person verpflichtet den öffentlich rechtlichen Rundfunk mittels Beitragsgelder am Leben zu erhalten.
Kein Gericht hat bisher feststellen können, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk überhaupt in der aktuellen Form nach dem Grundgesetz zulässig sei.
Mit Artikel 5 GG kann eine Notwendigkeit für die aktuell als öffentlich rechtlicher Rundfunk bezeichnete Organisationsform nicht begründet werden. Denn nach Artikel 5 hat jeder das Recht, zudem erfolgt staatlicherseits keine Einmischung, aber wie gesehen werden kann ist es genau anders. Der Staat mischt sich schon ein und erschaffte Landesrundfunkanstalten, aber auf welcher rechtlichen Grundlage?
Ein Gericht darf urteilen, jedoch keine Gesetze machen, erschafft ein Gericht "Gesetze", dann dürfte das über die rechtliche Grundlage hinausgehen, somit sind Urteile, welche dem Rundfunk ein Haus gebaut haben stark und kritisch zu hinterfragen.