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Autor Thema: Klage abgewiesen/ Vollstr./ Erinn. 766ZPO/ Ablehnungsbeschl. AG > rüder Ton  (Gelesen 9661 mal)

B
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An wen ist eine Beschwerde/Anzeige wg. oben genannter Punkte zu richten?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

c
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Dazu ein paar rein akademische Gedanken, ohne Anspruch auf Richtigkeit.

Theoretisch gesehen, würde eine Beschwerde wie im fiktiven Beschluss erleutert eingelegt. Dabei ginge es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Hinblick auf die aufgeworfenen Punkte. Ein solcher lezte Satz wie im fiktiven Beschluss ist dabei nicht wesentlich, kann aber die Voreingenommenheit verdeutlichen und dass deshalb der Hauptsachgegenstand (ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren) nicht vollständig geprüft wurde. Alle Rechtsmittel erhöhen grundsätzlich die Verfahrenskosten.

Wenn sich jemand beleidigt fühlt, kann er natürlich einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen. Ob das was bringt? Es kann jedenfalls Staub aufwirbeln. Kosten entstehen nicht, außer man entscheidet sich dann für das wahrscheinlich anheim gestellte, nicht aussichtsreiche Privatklageverfahren.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird beim Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts eingelegt. Es kommt ein nettes, knappes Schreiben zurück. Aber womöglich überlegt man sich demnächst zweimal, was man schreibt. Sollte aber der Präsident die Ansichten von A über die Beleidigung etc. teilen, könnte auch er Strafantrag stellen.

Da Person A bereits als Querulant abgestempelt ist, muss A sich überlegen, wie dieser Eindruck nicht noch verstärkt wird. Ein knappes emotionsfreies Schreiben mit Beschluss im Anhang könnte verdeutlichen, dass A als rechtschaffender Bürger lediglich von seinem guten Recht gebraucht macht, behördliche Entscheidungen richterlich überprüfen zu lassen. Es verwundert sehr, dass A dafür dass er juristischer Laie ist, vom gesetzlichen Richter herablassend angesprochen und mit ziemlich deutlichen Worten der Absicht einer Straftat bezichtigt wird ("Erschleichen von Leistungen"), die vorliegend gar nicht gegeben sein kann.


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B
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Seit Donnerstag liegt eine Kontopfändung vor.

Die Frage ist, ob eine nochmalige, zu diesem Zeitpunkt rechtmäßige Erinnerung jetzt sinnvoll ist? Inwiefern könnte das Urteil aus Tübingen hier hilfreich sein?
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.60.html
Der Auftritt des WDR (mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 122 79 0169) ist hier nicht anders als beim mdr eher einem Unternehmen als einer Behörder zuzuordnen.

Steht dem Vollstreckungsbeamten also zu, Amtshilfe zu leisten?

Wie geht es jetzt weiter?
Gegen die Vollstreckungsmaßnahme kann Widerspruch eingelegt werden.
Wird das Konto erst danach gesperrt?
Hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung der Vollstreckung?


Person B hat dem Vollstreckungsbeamten damals in einem persönlichen Termin mitgeteilt, dass sie zahlungswillig sei, WENN der Anspruch rechtmäßig sei und dies durch die höchstrichterliche Instanz bestätigt werde. Falls eine Vollstreckungsmaßnahme trotzdem unausweichlich würde, wäre Person B bereit, eine minimale Ratenzahlung zu tätigen. Dies war für den Vollstreckungsbeamten soweit in Ordnung.
Leider soll jetzt trotzdem gepfändet werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 17:19 von Bürger«
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G
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Wenn genug Guthaben auf dem Konto ist, wird die gepfändete Summe von der Bank separiert und das Konto ist wieder frei. Darauf muss man achten, da auch die Banken hier Fehler machen.
Da bislang ja noch keine Erinnerung wirksam eingelegt wurde, ist das jetzt möglich, da die Vollstreckung begonnen hat. Mit den Tübinger Argumenten.


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P
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PersonX würde persönlich auch mit einem Schreiben in der Bank auflaufen. Ein Punkt wäre die Ankündigung von Schadenersatz, wenn die Bank der Ansicht ist einer Forderung, welche angeblich auf Amtshilfe beruht ausführen möchte, denn die Bank kann das mit Hinweis entsprechend ablehnen. Das aktuelle Urteil aus Tübingen in Kopie bei der Bank beilegen und den Bankmitarbeiter direkt darauf aufmerksam machen.

Erinnerung oder Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, insbesondere nicht gegenüber der Bank.
Die Bank bekommt das Schreiben, dann laufen insgesamt 4 Wochen, aber bereits nach 14 Tagen soll die Bank erklären ob sie der Forderung nachkommen wird. Vom Konto wird Betrag X deutlich mehr als die Forderung blockiert zu mindest bei der Sparkasse. Innerhalb von 4 Wochen kann das Konto in ein P-Konto gewandelt werden, wenn noch keines bei einer anderen Bank besteht , und das Konto auch kein Gemeinschaftskonto ist.

Die Bank wird die Forderung einfach abführen um sich schuldlos zu halten. Das kann Person A nur verhindern, wenn die Bank die Forderung mangels gesetzlicher Grundlage zurück gibt oder das Risiko der Folgekosten als größer bewertet wird. Die Bank wird immer in Person A,s Rücken fallen und erklären, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet wäre. Das gilt es genauer zu prüfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 15:14 von PersonX«

K
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Der Richter stand ganz offensichtlich unter Drogen. Vermutlich ARD, könnte von der Wirkung her aber auch MDR oder BR sein.


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G
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Es gab hier keinen Richter, der Dummfunk hat selbst tituliert.


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B
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+++Update+++

Person B hatte gestern Kontakt zu der Bank und stellte fest, dass nur das Extra-Konto neben dem regulären Giro-Konto bereits durch die Pfändung gesperrt ist. Als ob die genau wußten, wo Person B das Geld für den Fall der Fälle hinterlegt hatte. Die Bank wartet jetzt auf die Freigabe von Person B zur Auszahlung an den WDR.

Es wurde von Person B daher ein Widerspruch auf die Pfändungsverfügung an die Stadt als Vollstreckungsorgan verfasst. Die ursprünglich vereinbarte Ratenzahlung - wenn eine Vollstreckung unausweichlich würde - wurde ignoriert, stattdessen direkt gepfändet. Neben einem Seitenhieb zu dem beleidigenden und verleumderischen Kommentar des Richters im Beschluss wurde die Vollstreckungsbehörde ferner darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Person B nicht freiwillig, sondern unter Androhung von erheblichen Nachteilen gegen sie erfolgt und daher Regressansprüche gegen beteiligte Personen geltend gemacht werden, sollte die höchstrichterliche Instanz den Beitrag kippen. Die Vollstreckung sollte zurückgenommen werden und die vereinbarte Ratenzahlung gestartet werden. Ferner wurde auf den neuen Beschluss aus Tübingen hingewiesen und die Amtshilfe gegenüber einer Nichtbehörde in Frage gestellt.

Also Abwarten. Das Geld scheint eh weg zu sein. Oder doch nochmal eine Erinnerung bei dem gleichen, sich aufblähenden Richter starten?


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G
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Zitat
Also Abwarten. Das Geld scheint eh weg zu sein. Oder doch nochmal eine Erinnerung bei dem gleichen, sich aufblähenden Richter starten?

Warum nicht? Es ist nicht sicher, dass der wieder den Vorgang bekommt.


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B
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Wie geht es für Person B jetzt weiter? Ausser der Pfändungsverfügung ist nichts neues von irgendeiner Seite gekommen, weder von der Bank, noch vom Vollstreckungsbeamten, lediglich neue Zahlungsforderungen des BS.

Ist Person B jetzt im Zugzwang? Wird was von ihr erwartet (außer die freiwillige Zahlung natürlich)? Sie will keine Frist verpassen. Oder wird das gesperrte Konto nach 4 Wochen Widerspruchsfrist einfach um den entsprechenden Betrag erleichtert und dann wieder freigegeben? Wann erfolgt die Vermögensauskuft? Oder entfällt diese, wenn ein Konto bekannt ist?

Sehr merkwürdig ist, welches meiner Konten gepfändet wurde. Person B bezieht Wohngeld seitens der Stadt, welches ihr auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt wird. Zum Sparen hat Person B noch ein weiteres Extra-Konto bei der Bank, wovon niemand weiß. Jedoch wurde genau dieses Extra-Konto gepfändet. Zwar hatte Person B genau hier das Geld für den evtl. fälligen Rundfunkbeitrag gebunkert und B ist auch froh, dass sie ihre anderen Verbindlichkeiten vom Standard-Girokonto bedienen kann.

Person B fragt sich trotzdem:
Woher kannten die das Konto?
Und woher hat die Stadt als Vollstreckungsbehörde die Befugnis, hierauf zuzugreifen?
Ist ein Kontozugriff nicht nur dem Finanzamt vorbehalten?


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Zitat
Oder wird das gesperrte Konto nach 4 Wochen Widerspruchsfrist einfach um den entsprechenden Betrag erleichtert und dann wieder freigegeben?

So ist es. Es wird nichts erwartet.

Zitat
Wann erfolgt die Vermögensauskuft?

Wenn das Guthaben auf dem gepfändeten Konto ausreicht das Schutzgeld zu bezahlen, gibt es natürlich keine Vermögensauskunft. Diese dient nur dazu, noch andere Geldquellen zu erfahren, die angezapft werden könnten.

Zitat
woher kannten die das Konto?

Die Schutzgeldeintreiber kannten das Konto nicht. Sie haben einfach bei der Bank alle Konten gepfändet, die Bank hat das Konto ausgewählt und das Girokonto "frei" gelassen. Das passiert auch so, wenn ein privater Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Geld einzieht. Der hat jedoch vorher einen Gerichtsbeschluß erwirkt.


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B
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Es gab vor kurzem Post von der Präsidentin des Landtags NRW. Da ich meinen Widerspruch gegen die Vollstreckung auch in Kopie an unsere Hannelore geschickt habe, wurde dies als Petition aufgenommen.

Nun halte ich das Ergebnis in den Händen, welches wie zu erwarten war, negativ ausfällt. Immerhin habe ich nicht mal damit gerechnet, dass die Damen und Herren das interessieren würde. Und siehe da, es muss sich doch schon jemand intensiv mit meiner Petition auseinandergesetzt haben.

Etwas viel Text, evtl. ist da was für den ein- oder anderen bei.

Leider ist der Upload auf max. 300KB beschränkt, daher hier ein OCR-Scan (mit möglichen Fehlern) des Schreibens:

Zitat
Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei
Präsidentin des Landtags

30. September 2016

Frau Carina Gödecke MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf


Petition von
>MEIN NAME<
 
Rundfunk und Fernsehen
 - Verfahren des Beitragseinzugs
Selbstverwaltungsangelegenheiten
- Kommunalaufsicht

Ihr Schreiben vom 29. Juni 2016; Pet.-Nr. xxx
 
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

unter Berücksichtigung der mit dem Bezugsschreiben übersandten Unter lagen nehme ich wie folgt Stellung:

l.
Der Petent begehrt in seiner Petition, dass der Westdeutsche Rundfunk  Köln (WDR) sein Vollstreckungsersuchen an die  welches gegen ihn wegen rückständiger Rundfunkbeiträge gerichtet ist, zurücknehmen soll. Gleichzeitig fordert der Petent, dass die xxx stadt xxx das Vollstreckungsersuchen des WDR zurückweisen soll. Nach Ansicht des Petenten liegen dem Verfahren grobe Mängel zugrunde, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Vollstreckungsersuchen nicht gegeben seien.
ll.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt seit dem 01 . Januar 2013 durch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag, durch den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage versetzt werden sollen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Mit seiner Wirkung als Medium und Faktor für die öffentliche Meinungsbildung trägt der öffentlich-rechtliche Rundfunk wesentlich zur gelebten Demokratie bei. Hiervon profitieren alle Bürgerinnen und Bürger, indirekt auch dann, wenn sie selbst keine oder nur wenige Rundfunkangebote konsumieren. Das zurzeit geltende Beitragsmodell stellt sicher, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine breite gesamtgesellschafiliche Basis gestellt wird. 

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben einen Anspruch auf eine ausreichende Finanzausstattung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Artikel 5 Grundgesetz eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ableitet. In der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich rechtlichen Rundfunk die wichtige Aufgabe der Grundversorgung zu. Hierzu zählt die umfassende programmliche Versorgung mit allen Genres von Information über Nachrichten bis zu Sport, Kultur und Unterhaltung. Der Rundfunkbeitrag bleibt insoweit Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Personen im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information,  Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt (so auch Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014, Az. Vf, 8-VlI-12, Vf. 24-1/11-12).

Unter dem Gliederungspunkt l. führt der Petent aus, dass der Rundfunkbeitrag eine privatrechtliche Forderung darstelle, weil der WDR keine Behörde im Rahmen der Beitragseinziehung sei. Er beruft sich hierfür auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 19. November 2009 (Az.  6 K 2032/08). Richtig ist, dass der Anwendungsbereich für das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) eröffnet ist, wenn eine öffentlich-rechtliche Forderung vorliegt, vgl. S 1 Absatz I VwVG NRW. Forderungen sind öffentlich-rechtlich, wenn sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen Person des Privatrechts zufließen und von diesen hoheitlich auferlegt worden sind. Für den Bereich des Gebühren- bzw. Beitragseinzuges ist es anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich handeln (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 1988, 1 BvR 155/85, 1 BvR 1070/85, 1 BvR  1078/85, 1 BvR 1083/85, NJW 1989, 382), Mit § 10 Absatz 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, rückständige Beiträge durch vollstreckbaren Bescheid selbst festzusetzen. In diesem Fall handeln die Landesrundfunkanstalten gerade durch Verwaltungsakt ausnahmsweise hoheitlich. Folglich ist die Beitragsschuld auch nicht privatrechtlicher Natur und damit auch keine privatrechtliche Forderung. Sie entsteht kraft Gesetzes und nicht erst mit dem Festsetzungsbescheid. Dem Beitragsbescheid kommt die Funktion eines Titels zu, durch den der öffentlich-rechtliche Anspruch nach den Vorschriften des VwVG NRW vollstreckbar wird.
 
Der Petent meint unter dem Gliederungspunkt Il. ferner, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) sei mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger der Forderung. Er sei nicht befugt, die Vollstreckung zu betreiben. Eine Vollstreckung dürfe nur durch den Intendanten des WDR erfolgen. Gemäß § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV kann jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen. Der Beitragsservice ist eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Er führt als nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft den Einzug des Rundfunkbeitrags für alle Landesrundfunkanstalten (somit auch für den WDR), das ZDF und das Deutschlandradio durch. Insofern stellt er eine gemeinsame Stelle im Sinne des § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge dar. Die Ausgestaltung des Beitragsservices als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betont zudem sein Handeln im Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Gläubiger der Forderung bleiben jedoch die Landesrundfunkanstalten. Der Beitragsservice dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (Bundesgerichtshof, Urteil vom
11. Juni 2015, I ZB 64/14, juris, Rdn. 19).
 
Unter dem Gliederungspunkt III. erläutert der Petent, es fehle an wirksamen Festsetzungsbescheiden, Widerspruchsbescheiden und Mahnungen. Der Beitragsservice des WDR, den ich um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten habe, hat mir mitgeteilt, dass der Petent gegen die Festsetzungsbescheide vom 1 . Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 Widerspruch eingelegt hat. Mit Bescheid vom 6. September 2014 wurde der Widerspruch des Petenten zurückgewiesen. In der Folgezeit ergingen weitere Festsetzungsbescheide am 1. Dezember 2015, 3. Januar 2016 und am 2. Mai 2016. Auch gegen diese Festsetzungsbescheide legte der  Petent Widerspruch ein und stellte zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, wobei auch diese Anträge mit Schreiben vom 23. Juni 2016 negativ beschieden wurden. Am 1. Februar 2016 und am 1 . April 2016 wurde der Petent — entgegen seinem Vorbringen — erfolglos abgemahnt. Die unter dem Gliederungspunkt III. nicht näher begründeten Zustellungsmängel sind nicht ausreichend, um berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe der  Bescheide hervorzurufen. Für die Beitragsbescheide ist gesetzlich keine bestimmte Form der Bekanntgabe vorgeschrieben. Das bloße Bestreiten der Bekanntgabe reicht nicht aus. Von einer Bekanntgabe ist auch offensichtlich auszugehen, weil der Petent gegen die oben genannten Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Zudem wurde der Petent mit der Pfändungsankündigung vom 14. Juni 2016 über die Vollstreckung informiert, so dass auch die von ihm unter dem Gliederungspunkt IV. beanstandete Vollstreckungsankündigung vorliegt.
Unter dem Gliederungspunkt V. verweist der Petent abschließend auf Nr. 1.2.2.2 und Nr. 1.2.2.6 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VV VwVG NRW). Er meint, dass die Vollstreckungsbehörde nicht die Berechtigung von Einwendungen prüfen dürfe. Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen habe daher eine Vollstreckung zu unterbleiben bzw. eine bereits eingeleitete Vollstreckung sei einzustellen. Dabei ist jedoch schon unklar, auf welche konkreten Einwendungen sich der Petent bezieht. Zudem regeln die oben genannten Verwaltungsvorschriften das Verfahren für privatrechtliche Forderungen im Sinne des § 1 Absatz 2 VwVG NRW. Der richtige Anknüpfungspunkt ist demgegenüber § 7 VwVG NRW mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Die Norm unterscheidet von seiner Grundkonzeption ausdrücklich zwischen Einwendungen, die sich gegen den Leistungsbescheid richten und Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, vgl. § 7 Absatz 1 und Absatz 2 VwVG NRW. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides hindern das Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht, vgl. Nr. 7.1 WVwVG NRW.  Einwendungen gegen die Forderung (z. B. Stundung, Aufrechnung oder das Erlöschen der Forderung) macht der Petent nicht substantiiert geltend. Richtig ist zwar, dass Einwendungen gegen die Forderung im Sinne von § 7 Absatz 2 VwVG NRW nicht von der Vollstreckungsbehörde zu  prüfen sind, vgl. Nr. 7.2 VV VwVG NRW. Dies gilt aber nur, wenn die  Einwendungen bei der Erlassbehörde geltend gemacht werden und die  Behörde nach Prüfung der Einwendungen die Vollstreckung aussetzt bzw. beschränkt. Entsprechende Maßnahmen wurden weder durch die Landesrundfunkanstalten noch durch den Beitragsservice vorgenommen.

Das Vorgehen des Beitragsservices ist im Fall des Petenten einschließ lich des damit einhergehenden Vollstreckungsersuchens aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Zum Vorgehen der  gegenüber dem Petenten hat mir das Ministerium für Inneres und Kommunales die folgende Stellungnahme zugeleitet:
 
Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW.  S. 787), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2014 (GV. NRW. S. 856), werden Forderungen des WDR (auch rückständige  Rundfunkbeiträge) von den jeweiligen Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.

Ich habe die xxx stadt xxx um Stellungnahme zu der Petition gebeten. Die hat mit Schreiben vom 22. August  2016 folgendes mitgeteilt:

Der WDR - Anstalt des öffentlichen Rechts - hat die xxx stadt xxx mit Vollstreckungsersuchen vom 3. Juni 2016 im Rahmen der
Amtshilfe beauftragt, gegen Herrn xxx , geb. xx.xx.xxxx die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge   und Nebenforderungen durchzuführen.

Der WDR führte darin aus, dass der rückständige Betrag von 674,96 Euro trotz Festsetzung und Mahnung bisher nicht beglichen wurde und die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Die Gebühren und Beitragsbescheide sind unanfechtbar geworden, bzw. ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW nimmt die Abteilung Finanzbuchhaltung (vormals Stadtkasse) der xxx stadt xxx die zentrale Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsbehörde wahr.
 
Aufgrund des vorgenannten Ersuchens des WDR wurde daher der Vollziehungsbeamte beauftragt, die Vollstreckung in o. g. Angelegenheit gegen Herrn xxx einzuleiten. Mit Pfändungsankündigung vom 14. Juni 2016 wurde Herr xxx über das vorliegende Vollstreckungsersuchen des WDR informiert.
 
Die Pfändungsankündigung ist kein mit einem Rechtsbehelf angreifbarer Verwaltungsakt und somit noch keine Maßnahme der Vollstreckung.

Der Petent hat sich aufgrund der Pfändungsankündigung beim Vollziehungsbeamten der xxx stadt xxx gemeldet und vorgetragen, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung fehlten. Dem Petenten wurde mitgeteilt, dass Einwände gegen den der Vollstreckung vorausgehenden Festsetzungsbescheid dem WDR vorzutragen und nur von dort auch zu klären seien. Seitens des Vollziehungsbeamten wurde daher ein Zahlungsaufschub eingeräumt; weitere Maßnahmen der Vollstreckung sind bis dato nicht erfolgt. Des Weiteren wurde der Petent darauf hingewiesen, dass die Nichtanerkennung der Beiträge wegen angeblich fehlender Behördeneigenschaft des WDR mangels Rechtsschutzbedürfnisses unbeachtlich seien.

Eine Rücknahme oder Ruhendstellung des Ersuchens seitens des WDR liegt der xxx stadt xxx bisher nicht vor. Sie ist daher verpflichtet, das Vollstreckungsverfahren fortzuführen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stehen dem Petenten entsprechende Rechtsbehelfe zu.

Der so ermittelte Sachverhalt gibt keinen Anlass, das Vorgehen der xxx stadt xxx von hier aus zu beanstanden.


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