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Autor Thema: "Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?"  (Gelesen 2028 mal)

M
  • Beiträge: 508
auf den immer wieder aufgeführten Kernbereich beziehen
Bitte: Was ist der (immer wieder aufgeführte? - von wem? - Wo?) Kernbereich?

Spannend ist doch mal den ganzen Absatz (Rn 115) zu lesen. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html#Rn002
Zitat
In dieser Ordnung ist die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, zu der sie imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung (vgl. BVerfGE 73, 118 (157)BVerfGE 73, 118 (158)BVerfGE 35, 202 [222] m. w. N. - Lebach) ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik:

Es geht noch spannend weiter, aber: Die "Grundversorgung" wird (wie die "Gebühr") in Hochkomma gesetzt. Warum?

Möglichweise ja deshalb:
5. Februar 1991 -- 1 BvF 1/85, 1/88 – (BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung) :
Zitat
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. ...
Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.

Das Grundrecht nach Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG, die Freiheit der Berichterstattung ist Verfassungsrecht.

Und die Definition der "Grundversorgung" durch daraus folgende gesetzliche Regelungen sind gesamtgesellschaftliche Abreden / Vereinbarungen / Staatsverträge.
Dazu äußerten sich zwar immer wieder die Verfassungsrichter, aber eben auch unterschiedlich. (siehe auch Kratzmann u.a.)
Am 4. November 1986 (vor 30 Jahren) sprach das BVerfG noch vom "klassische Auftrag", der neben Information (Berichterstattung) eben auch die Meinungs- und politische Willensbildung sowie Kultur und  Unterhaltung als essentiellen Funktionen umfasse:
Zitat
Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete und europäische Programme kommt es darauf an zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt. Das gilt namentlich unter Gesichtspunkten des sich entwickelnden und an Bedeutung gewinnenden europäischen Rundfunkmarktes. Unter den Bedingungen eines solchen Marktes bleiben dem gebietsbezogenen nationalen, insbesondere dem terrestrischen Rundfunk gerade diese essentiellen Funktionen (dazu näher: Bullinger, AfP 1985, S. 257 [258 ff.]). Sie sind nach Lage der Dinge in erster Linie als solche der öffentlich -rechtlichen Anstalten anzusehen. Darin und in der Gewährleistung der Grundversorgung für alle finden der öffentlichrechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung; die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen

ha!: Am Markt hat ("nach Lage der Dinge") der Anstaltsrundfunk die essentielle Funktion, den klassischen Auftrag zu erfüllen. (Ach, diese Dichtkunst! ;))
Und: Mit diesem klassischen Auftrag (Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung) und der Grundversorgung (die undefiniert bleibt) rechtfertigte das BVervG 1986 die Finanzierung durch Gebühren.

Später – 2007 – heisst es (stark selbstreferenzierend) in - 1 BvR 2270/05 - Rn. 115 http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html lapidar:
Zitat
Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371 <386 f.>; stRspr).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 <262 f.>; 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; 90, 60 <94>; 114, 371 <387>).
Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>).
Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.

Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...
Zumal (LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137353.html#msg137353) jetzt gegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Verfassungsgericht  Fragen zur Rundfunkordnung, "namentlich die Finanzierung durch Gebühren" gestellt werden und dabei neben dem Widersinn der "staatsfernen Behörden" des Anstaltrundfunks beim Exekutieren der Rundfunkordnung, namentlich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, auch die unsägliche "PC-Gebühr" (Internet ist kein Rundfunk!), die Verletzung der Gleichheit vorm Gesetz (Art 3 GG), den fehlenden individuellen Vorteil für die Allgemeinheit, den datenschutzrechtlichen Mißstand sowie die Willkürlichkeiten bei der Beitragsbefreiung und im Schuldverhältnis aufgezeigt.
Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte.
Upps ??? Das war jetzt wohl OT!? Sry ;)


Edit "Bürger":
Aufgrund der zusammengetragenen Informationen und der sich daraus ergebenden Fragestellung "Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?" hierher in einen eigenständigen Thread ausgelagert.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 18:06 von Bürger«

 
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