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Autor Thema: Antworten vom BS auf diverse Einwände (Vollstreckung ohne Bescheid)  (Gelesen 6343 mal)

d
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Fiktiver Verlauf:
Seit 2013 wird die Wohnung bewohnt und seitdem wird auch strikt keine GEZ bezahlt.
Im Jahr 2014 erfolgte dann eine Zwangsanmeldung. Dieser wurde per e-mail widersprochen.
Seitdem nichts mehr von dem Verein gehört. Nun sollen irgendwelche Mahnung und Festsetzungsbescheide eingeflogen sein - wovon Person X nie etwas mitbekommen hat.

Vor geraumer Zeit nun hatte Person X in der Post ein Schreiben einer Kommune, dass Person X doch bitte seine/ihre offenen Beiträge bei dem Beitragsservice begleichen soll.

Aufgrund dessen hatte Person X  Einspruch eingelegt...
Zitat
Zurückweisung der Zahlungsaufforderung Az. .............

Sehr geehrte xxxxx,

eine Zwangsvollstreckung gegen mich ist nicht notwendig, da ich alle rechtlich korrekten Forderungen gegen mich auf jeden Fall freiwillig bezahlen werde! Sie schreiben, ich hätte einen Bescheid erhalten. Von welchem Bescheid ist hier die Rede?

Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1 NVwVG darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) wird nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 43 VwVfG erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam. Ein Verwaltungsakt bezüglich Ihrer Forderung ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung durch die Stadt Peine sein.

Die  trägt vorliegend als ersuchte Vollstreckungsbehörde die materielle Beweislast für die Bekanntgabe des – angeblich zugegangenen – Leistungsbescheids. Die Vollstreckungsbehörde darf keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Anwendung bringen, wenn sie im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann, vgl. hierzu die für Sie als Teil der Finanzverwaltung bindenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986, Az. VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, NVwZ 1987, 535, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 30. September 2002, Az. VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142, AO-StB 2003, 38) sowie das Urteil des VG Hannover (29.03.2004, Az. 6 A 844/02) in einem gleichgelagerten Fall. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in dieser Sache (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder Klage nach § 78 VwGO) gegen die XXXXX als Vollstreckungsbehörde richtet, der zu erwartende positive Verfahrensausgang insoweit also zu Ihren Lasten geht, so zuletzt durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zu Lasten der Hansestadt Lübeck (18.12.2014, Az. 4 B 41/14) und zu Lasten der Stadt Flensburg (05.02.2015, Az. 4 B 3/15).

Da der angekündigten Vollstreckung ein nicht wirksamer Verwaltungsakt zu Grunde gelegt wird, fordere ich Sie nach § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Punkt 1 NVwVG auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen auf, die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.

Desweiteren bitte ich um Erklärung, wie eine nach meinen Recherchen private Firma (lt. Homepage)  Amtshilfe ersuchen darf ohne ein reguläres Mahnverfahren. Bisher durften nur Behörden bei anderen Behörden Amtshilfe erbitten, private Firmen waren davon immer ausgeschlossen.

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen
(1) Bundesfinanzhof, Beschl. v. 04.07.1986, Az.: VII B 151/85
(2) VG Hannover, Urt. v. 29.03.2004, Az. 6 A 844/02
(3) VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.02.2015, Az. 4 B 3/15

...und bekam heute die Antwort dazu. (Siehe Anhang)

Auf den ersten Blick, erschlägt das Antwortschreiben einen ein bisschen. Was mich nur dabei komisch anschaut ist, dass der Beitragsservice, auf keine folgenden Briefe von Person X mehr antworten werde. Sprich, das was die Person X geantwortet haben, ist jetzt Gesetz? Ich glaube nicht oder? Außerdem schreibt der Beitragsservice auf Seite 4, dass der Amtshilfeersuch bestehen bleibt!

Was meint ihr dazu?
Wie soll Person X nun weiter verfahren?


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r
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Genau dieses Schreiben bzw. ähnlich, hat meine betreute Person ebenfalls erhalten. Nach diesem Schreiben kam relativ zügig der erste Festsetzungsbescheid und kurz darauf der zweite.
Ich gehe davon aus das deine erwähnte Person bisher keinen Bescheid bekommen hat.


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d
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Genau die fiktive Person hat nichts vorher erhalten. Ich warte noch auf die Antwort von dem User Bürger. Mit dem habe ich via pn viel geschrieben und dieser wollte den ausführlichen Sachverhalt überprüfen, bis der online geht

Aktuelles Schreiben der Vollstreckungsstelle im Anhang

Ich denke der Person X geht es nun nur darum, wie sie sich jetzt verhalten soll, denn über 650 Euro bis zum 10.9 an die Gemeinde zu zahlen und dann nochmal was an die GEZ schafft Person X nicht.

Und vor allem muss Person X das überhaupt?

Weiterhin, soll Person X jetzt noch weiter irgendwelche Schreiben zu denen schicken?

Weil so langsam bekommt Person X doch kalte Füße, obwohl er sich stehts gegen diesen Verein gewehrt hat. Nur Person X steht auch kurz vor eine Hausfinanzierung und da kommt es nicht so gut rüber, wenn da was in der Schufa oder so steht. Wenn es keinen anderen Weg gibt, möchte Person X nur die Mahngebühren erlassen bekommen, da er NIE eine Mahnung bekommen hat.


Sind die Erfolgsaussichten gut, wenn Person X der Gemeinde einen Widerspruch schreibt?
Zumindest gegen das letzte Schreiben von denen?

Es geht nur darum, dass die Mahngebühren etc. von Person X nicht übernommen werden sollen. Grund hierfür, ist in einem Thread dargestellt. Da wurde das VG Hannover zitiert.

Zitat
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.


Edit "Bürger":
Eingangsbeitrag sowie Anhänge in hiesigem Beitrag ergänzt.
Anonymisierung der Dokumente musste tlw. noch ergänzt werden.
Bitte immer auf vollständige Beschreibungen, Anonymisierung sowie möglichst geringe Deiteigrößen und lesbare Ablichtungen achten.
Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

allgemeine Hinweise u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Person X würde der Gemeinde nun folgendes schicken um erstmal ruhe in den karton zu bekommen.

Zitat
mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben vom 24. August 2016 zur Kenntnis, in welchem Sie die "Aufforderung zum Vollstreckungsauftrag" mit mir unerklärlicher Forderungen ankündigen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass in Ihrem Schreiben erwähnte Bescheide vom 02.02.2015/02.03.2015/01.09.2015/01.12.2015 mir nicht bekannt sind und offensichtlich gar nicht existieren - daher konnte ich Ihre Forderungen auch bislang weder prüfen noch begleichen.

Dazu beziehe ich mich auf das Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung würde ich unter diesen Umständen mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren. Sollten Sie dennoch die Forderungen weiter Vollstrecken wollen, werden Sie hiermit auf die rechtswidrige Handlung, welche Sie durchführen wollen, aufmerksam gemacht.

Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.

Weiter ziehe ich das Bürgerliche Gesetzbuch hinzu. §138 Abs.2 sagt aus:

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Durch Einführung der Zwangsabgabe sind diese Voraussetzungen erfüllt. Auch fühle ich mich in meinen persönlichen Rechten stark verletzt und eingeschränkt. Grundrecht Art. 5 Abs. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Nach dem Grundrecht ist es mir erlaubt, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass es mir selbst obliegt zu wählen, aus welchen Medien ich mich informiere und aus welchen nicht (letzteres ist die negative Informationsfreiheit). Dieses Recht kann mir weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen werden.
Mit der Zwangsabgabe wäre ich nur auf das Medium des ÖRR beschränkt und könnte mich anderen Informationsquellen finanziell nicht öffnen. Auch findet eine Zensur des ÖRR statt, welches auch durch das Grundrecht verboten ist.

Unter diesen genannten Umständen verstößt der Öffentlich-Rechtliche-Rundfunk gegen ein Grundrecht, welches durch den Artikel 19  geschützt ist.


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Person X täte besser daran, sich eingehend in die bereits geposteten Links einzulesen.

Dann würde sie verstehen, dass das von ihr aufgesetzte Schreiben mglw. nach hinten losgehen kann, denn sie hat verschiedene Dinge miteinander vermengt, die
- im Sinne der "gütlichen Einigung"/ "kooperativen Sachverhaltsklärung" eigentlich eher an ARD-ZDF-GEZ gerichtet gehören - nicht aber an die Vollstreckungsstelle bzw.
- nichts miteinander zu tun haben bzw.
- im Vollstreckungsverfahren unerheblich sind bzw.
- die Vollstreckungsstelle vermutlich nicht ihren Ermessensspielraum ausschöpfen lassen bzw.
- das Schreiben mglw. als "Erinnerung gem. §766 ZPO" einstufen und damit das Verfahren gleichsam ins gerichtliche Verfahren heben könnten, was ja aber - vor Ausreizung der "gütlichen"/ "außergerichtlichen" Mittel - übers Ziel hinausgeschossen wäre und zudem nach bisherigen Erfahrungen nur äußerst selten von Erfolg gekrönt ist.

Die örtliche Vollstreckungsstelle handelt im Auftrag von ARD-ZDF-GEZ.
Es sind ARD-ZDF-GEZ, deren Bescheide nicht bekannt sind.
Nur ARD-ZDF-GEZ kann diese bekannt geben - nicht aber die örtliche Vollstreckungsstelle.
Der Adressat dieser Aufforderungen wäre also nicht die Vollstreckungsstelle, sondern ARD-ZDF-GEZ.

Die am Ende angeführten Gründe mit "BGB", "Rechtsgeschäft", "Grundrechten" sind im Vollstreckungsverfahren unerheblich, da im Vollstreckungsverfahren Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderungen nicht geprüft werden. Derlei Rechtsmittel wären gegen die ursächlichen Bescheide einzulegen gewesen, die ja aber nicht bekanntgegeben wurden.

Siehe u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Die Vollstreckungsstelle braucht (und sollte) man damit nach all den bisherigen Erfahrungen jedenfalls nicht belästigen.
Das interessiert die schlicht nicht - und vermittelt ihr den Eindruck eines auf "Krawall gebürsteten" Schuldners.

Nochmal:
Oben einlesen. Die Schreiben reduzieren - und den jeweils richtigen Inhalt an den jeweils richtigen Adressaten richten.


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Danke für deine Antwort. Also würde Person x nicht drum herum kommen die Mahngebühren etc auch zu bezahlen? Das sind im Fall von Person x wohl über 300 Euro inkl. Säumniszuschläge.

Auch könnte Person x nicht auf einen Schlag die volle geforderte Summe an die Gemeinde auf einen Schlag bezahlen


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Leider kann ich den letzten Post nicht ändern, somit muss ich das hier schreiben. Das Problem ist, dass die Threads teilweise so unübersichtlich sind und dann mit weiteren Threads versehen sind, sodass ein genauer Verlauf, was fiktive Personen genau schreiben sollen.

Wäre es in dem genannten Fall ratsam dieses schreiben an eine eventuelle Vollstreckungsbehörden zu schreiben?

Zitat aus
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Zitat
Sehr geehrte...,

mit Befremden nehme ich ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnte/r Bescheid/e vom ... mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.

Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum ...

Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Wäre es in dem genannten Fall ratsam dieses schreiben an eine eventuelle Vollstreckungsbehörden zu schreiben?

Zitat aus
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Zitat
Sehr geehrte...,

mit Befremden nehme ich ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnte/r Bescheid/e vom ... mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.

Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum ...

Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.

Bitte beachten: die im angegebenen Thread empfohlene Vorgehensweise wäre ein solches Schreiben an den ARD ZDF Beitragsservice (plus ggfs. an die zuständige LRA) zu senden und nur in Kopie zur Kenntnisnahme an die Vollstreckungsbehörde.


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Das ist glaube ich auch der Grund, weshalb so viele Personen bzw. Haushalte mit der Zeit aufgeben, da ihnen das Fachliche wissen fehlt. Ich hätte jetzt gedacht, dass in diesem fiktiven Fall, die Vollstreckungsbehörde und somit der erste und einzige Anprechpartner die Gemeinde/Stadt wäre. Denn auch durch lesen der anderen Beiträge, die in diesem Thema erwähnt wurden und wie ich finde sehr schwer zu verstehen sind, da viele Verlinkungen zu noch anderen Beiträgen vorhanden sind, ein verstehen des ganzen sehr schwer macht. Ist natürlich nur meine Auffassung. Andere mögen es besser verstehen. Daher wäre es eventuell toll, wenn in diesem fiktiven Fall und für die fiktive Person, geschrieben wird, was er genau zu wem schicken sollte um eine bestmögliche Chance zu bekommen, dass die Mahngebühren/ säumniszuschläge gekürzt und/oder komplett wegfallen


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das ist glaube ich auch der Grund, weshalb so viele Personen bzw. Haushalte mit der Zeit aufgeben, da ihnen das Fachliche wissen fehlt.

Das ist leider richtig, der Kampf gegen den Zwangsbeitrag ist mit viel Arbeit verbunden, man sollte sich aber nicht entmutigen, abschrecken oder verwirren lassen. Mit der Zeit findet man beim Studieren der Forumsbeiträge den für sich passenden roten Faden.

Ratsam ist es auch einen Runden Tisch oder Stammtisch in der Nähe zu besuchen. Dort gibt es Mitstreiter, die auch weiterhelfen könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2016, 00:30 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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[...]Daher wäre es eventuell toll, wenn in diesem fiktiven Fall und für die fiktive Person, geschrieben wird, was er genau zu wem schicken sollte um eine bestmögliche Chance zu bekommen, dass die Mahngebühren/ säumniszuschläge gekürzt und/oder komplett wegfallen.

Ich denke, dass fiktive Person getrost vergessen kann, um die bereits beaufschlagten "Mahngebühren/ Säumniszuschläge" herumzukommen, wenn sie jetzt zahlen möchte. Schon gar nicht dürfte dies einfach werden - und würde im Übrigen wohl nicht den Aufwand lohnen, nur darum zu kämpfen.

Person A könnte obiges Schreiben an den im Vollstreckungsschreiben ausgewiesenen "Gläubiger" senden...
...und wie gesagt in Kopie zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle, mit der Bitte um Aufschub bis zu einer Klärung.

Fiktive Personen A-Z könnten dabei ein Schreiben ähnlich diesem an die örtliche Vollstreckungsstelle formuliert haben:
Zitat
Zwangsvollstreckung [Aktenzeichen...]
Vollstreckung unzulässig/ Bitte um Aufschub bis zu einer Klärung mit dem Gläubiger


Sehr geehrte/r ...,
[freundliche, namentliche Anrede der/des Vollstreckungsbediensteten/ Gerichtsvollzieher/in]

in Bezug auf Ihr Schreiben vom __.__.____ möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich mir die darin erwähnten Forderungen nicht erklären und die Ihnen beauftragte Vollstreckung unzulässig ist.

Ich bitte Sie daher freundlich um Aufschub der darin angekündigten Maßnahmen/ des für den __.__.____ festgelegten Termins zur Vermögensauskunft und diesbezügliche kurze Mitteilung an mich, da ich mich bereits in Kontakt mit dem Gläubiger befinde, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen und ihn zur Rücknahme seiner unzulässigen Vollstreckung zu bewegen (siehe Anlage).
[Kopie des Schreibens an den Gläubiger als Anlage beifügen]

Über den Verlauf meiner Bemühungen werde ich Sie informieren.

Für etwaige Fragen oder Hinweise stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

...


Neue Erkenntnisse zur "kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

allgemeine Hinweise u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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