Es ist schon eine weile her, aber in der Zwischenzeit hat sich etwas getan. Da der Gerichtsbeschluss erst gestern im Briefkasten von Person A lag, gibt es nun ein Update.
Person A hat am 1.12.2016 einen Antrag auf Eilrechtschutz gestellt.
Am 15.12. schrieb der WDR seine Sicht der Dinge an das Gericht. Darin wurde lediglich der ganze Briefverkehr mit Person A geschildert und zum Schluss darauf verwiesen, dass zeitnah ein Wiederspruchbescheid zugestellt werden würde. Es sah nach einem Rückzug des WDR aus. Person A wurde vom VG zur Stellungnahme zum Schreiben des WDR gebeten, um dabei den Antrag zurück zu nehmen oder für erledigt zu erklären. Ein befreundeter Anwalt hat zur zweiten Option geraten, wobei der WDR dann die Kosten tragen würde.
In der Zwischenzeit kam knapp vor Weihnachten der angekündigte Widerspruchbescheid. Gegen diesen wurde zunächst fristwahrend Klage eingereicht, noch ohne Begründung.
Am Montag dem 30.01 lag dann der Gerichtsbeschluss (vom 13.01) im Briefkasten. Es wurde folgendes beschlossen:
"(..)1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 168,74 Euro festgesetzt. "
Gründe:
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Er begründet seinen Antrag im Wesenlichten damit, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Das Gericht geht jedoch in Fortführung seiner bisherigen Rechtssprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18.März 2016 - 6C 6/15 - BVerwGE 154, 275-296,
Von der Rechtmäßigkeit und der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der daraus folgenden Beitragspflicht mit dem Grundgesetz aus.
Der festgesetzte Streitwert folgt §52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 , § 158 Abs. 2 VwGO)
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV NRW S 548) bei dem Verwaltungsgericht (Adresse) Beschwerde eingelegt werden.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe er ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. ; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. "
Die Zwangsvollstreckung ist somit, wie es aussieht, erfolgreich abgewehrt oder irrt sich Person A in diesem Punkt? Aus der Kostenfrage ist Person A noch nicht richtig schlau geworden. Person A fragt sich nun, warum sie die Kosten zu tragen hat, wo es doch nur im Falle der Rücknahme der Fall sein sollte. Dem Beschluss lag trotz Beschlusses zur Kostenübernahme keine Zahlungsaufforderung bei.
PS: Anfang Januar kam noch ein Schreiben vom BS mit dem Hinweis, daran zu denken, dass der ausstehende Beitrag zum 16.01 zu zahlen ist. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, sondern fing mit ihr Rundfunkbeitragsservice an und enthielt dazu noch einen Überweisungsvordruck.