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Autor Thema: Vollstreckung Kassen-/Steueramt (trotz Widerspruch) > Urlaub/ Fristbedrängnis  (Gelesen 14988 mal)

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@Bürger   
Was bedeutet in diesem Falle an die Intendanz zu schreiben konkret?
Was kann man als Argument gegen die rechtswidrige Vorgehensweise des BS in einer Eil-Beschwerde an den Landtag hervorbringen?
Denn, wie schon in meinem Posting von gestern erwähnt, wird man wahrscheinlich der Argument des BS folgen, dass er nicht gesetzlich verpflichtet ist, den Antrag auf Aussetzung des Vollziehens Folge zu leisten. Somit wird für den Landtag das Vorgehen wohl gesetzeskonform erscheinen und Person A als Querulant abgewimmelt.
ARD-ZDF-GEZ mögen zwar nicht "gesetzlich verpflichtet" sein einem "Antrag auf Aussetzung des Vollziehens Folge zu leisten".
Sie sind aber gesetzlich verpflichtet, den ihnen zugestandenen VERWALTUNGsaufgaben überhaupt nachzukommen.
Und dazu sollte zählen
- über Widersprüche und Anträge innerhalb einer angemessenen(!) Frist zu entscheiden, was nach allgemeinem verwaltungsrechtlichen Verständnis 3 Monate bedeuten würde
sowie
- ohne abschließende Bearbeitung dieser Vorgänge nicht Tatsachen zu schaffen, die bei ordnungsgemäßer Abarbeitung der Vorgänge nicht geschaffen werden dürften.

Genau dieses vollkommen unzulängliche Gebaren und VERWALTUNGsversagen ist genug Anlass für heftige Beschwerden - und zwar bei den zuständigen bzw. für diesen Bockmist verantwortlichen Stellen, die da wären
- Intendanz der jeweiligen Rundfunkanstalt
- Landtag und Staatskanzlei als Rechtsaufsicht bzw. auch "Gesetzgeber".

Desterwegen... ;)

siehe u.a. auch noch mal ähnlicher, wenn auch im Detail vielleicht nicht deckungsgleicher, aber immerhin als Anregung dienender Fall unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg126024.html#msg126024
[...]
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19238.msg125770.html#msg125770
Person A hat am 27.06.2016 ca. 21:30 Uhr via Fax eine Zurückweisung des Vollstreckungsersuchen mit den hier gesammelten Argumenten an den "Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln", In Kopie an die Vollstreckungsbehörde der Stadt, sowie an die Präsidentin des Landtags NRW geschickt.

Argumente waren, wie im Verlauf dieses Threads zu lesen: die unzulässige Vollstreckung eines oder mehrerer nicht beschiedener Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung und die negative Behördeneigenschaft der LRA gemäß Urteil VG Köln 6K 2032/08 (hier hat der WDR selbst beschritten, eine Behörde zu sein).

Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang). [...]
[...]


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g
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Hieße es also bei Intendanz konkret die Publikumstelle und Justiziariat anzuschreiben? Die Beitragsabteilung des WDR wurde bei den vorherigen Versuchen ohnehin mitangefaxt.

Sieht Person A es richtig, dass selbst eine Zustellung der Widerspruchbescheids und das Einreichen der Klage innerhalb der von der Stadtkasse gesetzten Frist zu keiner Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen führt?


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Hieße es also bei Intendanz konkret die Publikumstelle und Justiziariat anzuschreiben? Die Beitragsabteilung des WDR wurde bei den vorherigen Versuchen ohnehin mitangefaxt.
Warum mit "niederen Stellen" kommunizieren, wenn einem deren Zuständigkeiten nicht einmal bekannt sind und einzig der Intendant/ die Intendantin selbst "gesetzliche/r Vertreter/in" ist...? ;)

Sieht Person A es richtig, dass selbst eine Zustellung der Widerspruchbescheids und das Einreichen der Klage innerhalb der von der Stadtkasse gesetzten Frist zu keiner Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen führt?
Vermutlich sieht Person A dies richtig.
Zumindest führt dies nicht "automatisch" zu einer "Aussetzung der Vollstreckung".
Allenfalls ein erfolgreicher Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" könnte ARD-ZDF-GEZ dazu zwingen, davon abzulassen.
Mitunter rudern ARD-ZDF-GEZ aber schon von sich aus zurück, sofern ein solcher Antrag gestellt wird - ist aber bereits mehrfach im Forum behandelt.
Bevor man diesen aber stellt, sollte man wohl erst noch einmal alle außergerichtlichen Register ziehen und u.a. der Intendanz in Aussicht stellen, dass man - falls kein unverzügliches Einlenken  erfolgt - Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen wird.
Zwischenzeitlich gilt es, die örtliche Vollstreckungsstelle mit den "aktiven Bemühungen um Sachverhaltsklärung" bei Laune zu halten, um den Termin zur Vermögensauskunft weitestmöglich aufgeschoben zu bekommen.
...siehe auch noch mal die Ausführungen am Anfang des hiesigen Threads - beginnend unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19998.msg129365.html#msg129365


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K
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Kurz überflogen....

In diesem Fall liegen ja mehrere? Festsetzungsbescheide vor...

Mit ebendiesen "bewaffnet" würde Person X bei der Vollstreckungsstelle vorsprechen - diese Papierfetzen vorlegen und darauf hinweisen dass diese Schreiben aufgrund fehlenden Leistungsgebotes* die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

"Eigentlich" müsste dies jeder "richtige" Beamte sofort einsehen und den Vorgang "return to sender" geben.  >:D

*Bitte diesbezüglich eingehend einlesen um entspr. Argumente parat zu haben.
Gerichtsantrag Aussetzung Vollziehung ohne eigene Kosten/ korrekte Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20209.msg130514.html#msg130514

bzw. auch im "Original" unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
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Mal eine kompakte Frage zwischendurch, inwiefern liesse sich das aktuelle Urteil des LG Tübigen im Falle von Person A einsetzen?
Der WDR tritt schliesslich ebenfalls als Unternehmen auf, indem er sich auf der Internetpräsenz selbst als "Unternehmen" bezeichnet.

Der BS hat übrigens abermals nicht innerhalb gesetzten Frist reagiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 00:28 von Bürger«

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Person A ist was Vollstreckungsangelegenheiten angeht, vermutlich wie viele mitstreikenden, nicht vorbelastet. Momentan stellt sie sich die Frage, was passiert, wenn sie die zuletzt verlängerte Frist verstreichen lässt und nicht zahlt. Dies ist eine rein hypothetische Frage, da Person A, wie von @Kurt empfohlen, noch auf das fehlende Leistungsgebot in den Festsetzungsbescheiden hinweisen möchte.
Nach Lesen im Forum fragt sich Person A, ob ein Antrag an die Stadtkasse zur Überprüfung der formellen Richtigkeit der Festsetzungbescheide der richtige Weg wäre.

Falls Person A user @MMichael richtig verstanden hat, kann sei bei der Stadtkasse einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, nun mit Siegel und Unterschrift. Ist dies korrekt?
Die Frage nach dem weiteren Vorgehen seitens der Behörde im Falle einer Fristverstreichung stellt sich, weil Person A nicht genau verstanden hat, zu welchem Zeitpunkt des Ablaufs der Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. Eilrechtschutz gestellt werden muss. Der Zeitpunkt der Antragstellung scheint für die Gesamtprozedur eine wichtige Rolle zu spielen.
Person A hat noch nicht ganz verstanden, wann und wo sie die Erinnerung nach §766ZPO einlegen kann und darf. Bei der Stadtkasse oder beim Amtsgericht?


Das ursprüngliche Schreiben der Stadtkasse enthielt kein festes Datum zur Vermögensauskunft, sondern die folgende Formulierung:"Sie sind zudem verpflichtet, die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben, sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die gesamte Forderung begleichen." Interessanterweise wird aber am Anfang des Schreibens eine Frist von einem Monat zum begleichen der Gesamtforderung gegeben. Die Fristen scheinen sich seltsamerweise auszuschließen. Denn einerseits hat man einen Monat zur gütlichen Lösung, aber dann eben doch nur zwei Wochen. Für einen Laien wie Person A ist es sehr verwirrend.

Noch verwirrender ist ein Absatz in dem steht, dass sollten in der Austellung Forderung mit der Bezeichnung "Mittagessen" enthalten sein, diese nach §1 Abs. 2 des VvWG NRW vollstreckt werden. Gegen die als Mittagessen bezeichneten Forderungen können schriftlich Einwendungen gemacht werden. Die Forderung werde in diesem Falle im Zivilprozess geltend gemacht. Dieser Hinweis hat für Person A nichts in diesem Schreiben zu suchen. Dies kann wohl als anekdotischen Indiz für den Baukastenprinzipcharakter dieser Schreiben der Stadtkasse gewertet werden.

PS.: Der BS hat erwartungsgemäss nicht reagiert. Die Intendanz wohl noch nicht, Herr Bu*ro* ist wohl ein viel beschäftigter Mann.


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Ein kurzes Update.
Person A, hatte zum Ablauf der gewährten Frist die Stadtkasse angeschrieben. In dem Schreiben wurde zunächst auf die Weigerung des BS, Person A einen klagefähigen Widerspruchbescheid zu übermitteln, hingewiesen und formlos beantragt, das Vollstreckungsersuchen an den Gläubigern zurück zu weisen, da bei ihr auf Grundlage von Festsetzungsbescheiden vollstreckt werden soll und diesen das Leistungsgebot fehle, womit ihre formelle Richtigkeit anzuzweifeln sei. Ferner hat Person A darauf hingewiesen, dass sie nach dem letzten Urteil des LG Tübingen bzgl. des Behördenstatus des SWR eine unsichere Rechtslage bzgl. der Amtshilfe der Stadt an den BS entstanden sieht und daher zusätzlich beantragt, die Vollstreckung bis zur Klärung des rechtlichen Situation durch den BGH zurück zu halten. Nach fast drei Wochen gespannter Wartezeit kam nun eine Antwort der Stadtkasse.

Darin heisst es, dass nach §6 a Abs. 1 Buchstabe f des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW die Vollstreckung nur eingestellt oder beschränkt könne, wenn die Anordnungsbehörde darum ersucht.

Anordnungsbehörde, d.h. die Stelle, welche die zugrunde liegenden Leistungsbescheide erlassen hat, sei der  WDR (wobei als Adresse der Freimersdorfer weg 6 als Sitz angegeben wird und nicht etwa der Appelhofplatz 1)

Das Schreiben von Person A wurde dorthin weitergeleitet. Es wird gebeten, sich mit der Stelle in Verbindung zu setzen. Da von der Rechtmässigkeit der Vollsteckung ausgegangen werden muss, wird die Vollstreckung nach Ablauf einer gesetzten Frist ohne erneute Rückfrage fortgesetzt, wenn die Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung der Vollstreckung verfügt hat. 

Der erneute Fristaufschub kann an dieser Stelle wohl als kleiner, aber nicht ganz unbedeutender Zwischenerfolg angesehen werden. Es stellt sich nun die Frage, nach dem weiteren Vorgehen.

PS: "Anordnungsbehörde" ist im Original graphisch nicht besonders hervorgehoben. Die Hervorhebung dient an dieser Stelle als Hinweis, dass man in der Verwaltung weiterhin vom Behördenstatus des WDR ausgeht. Ob auf Weisung des WDR bzw. BS oder nur aus Gewohnheit ist nicht ohne Weiteres zu klären. :)


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In dem Fall wird dann ja immer noch davon ausgegangen, dass der WDR eine "Anordnungsbehörde" also eine "Behörde" sei, aber genau das wurde doch in Frage gestellt. Die Prüfung müsste doch dann nicht der WDR vornehmen, sondern eine Stelle, welche dazu berechtigt ist.

Wieso wollen sie, dass sich Person A wegen dem Anliegen an eine Stelle wendet, wo unklar ist ob diese das Ersuchen z.B. wegen fehlendem Behördenstatus überhaupt hätte stellen dürfen.
Normal muss doch die ersuchte Stelle prüfen, wem sie Amtshilfe leisten darf. Dazu sollte es doch Vorschriften geben. Diese sind aus Sicht der Person X bei der ersuchten Stelle zu ermitteln, also nach zu fragen. Aber hier im aktuellen Fall tut die ersuchte Stelle so, als ging sie das nichts an.

Zitat
Da von der Rechtmässigkeit der Vollsteckung ausgegangen werden muss, wird die Vollstreckung nach Ablauf einer gesetzten Frist ohne erneute Rückfrage fortgesetzt, wenn die Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung der Vollstreckung verfügt hat.
> "Wie wurde durch die Stadtkasse geprüft, ob die 'Anordnungsbehörde' tatsächlich eine 'Behörde' ist?"


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Person A sieht es genauso wie Person X. Die Stadtkasse macht es sich sehr leicht und geht auf den fehlenden Behördenstatus überhaupt nicht ein. Als positiv ist die erneute Fristverlängerung zu verzeichnen, aber das Ignorieren der Zweifel am Behördenstatus zeigt eher, dass diesbezüglich auf blind und stur geschaltet wird. Etwas anderes ist aber in der Hochburg des WDR wohl kaum zu erwarten. Präzedenzfälle aus anderen Kommunen würden die Argumentation von Person A deutlich untermauern. Bislang hat Person A jedoch keine vorweisbaren Fälle im Forum gefunden. Die Stadt Arnsberg scheint sich zwar nach einem Zeitungsartikel zu weigern, aber es geht wohl um Kosten der Vollstreckung für die Stadt und nicht in erster Linie um den Behördenstatus.
Ist eigentlich bekannt, welche Institution überüprüft, ob Amtshilfe geleistet werden darf oder nicht? Sich allein auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu berufen, um Amtshilfe zu legitimieren, dürfte ja nicht ausreichen. Irgendwas sagt Person A, dass es eine zusätzliche Kontrollinstanz geben muss.


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Person A war auf dem Weg zum VG, um den Eilrechtsschutzantrag zu stellen und ist unterwegs zum "Bürgerbüro" des BS rein, um sich zu erkundigen, ob sie denn aufgrund des weitergeleiteten Schreibens der Stadtkasse den Antrag zurück genommen haben oder wenigstens ein Widerspruchbescheid unterwegs ist. Stattdessen bekommt Person A mitgeteilt, dass ihr Widerspruch auf den ersten FB zwei Monate zu spät eingegangen sei. Person A hat natürlich sofort darauf bestanden, dass es unmöglich ist, doch natürlich wollte man ihm kein Glauben schenken. Der Widerspruch wurde jedoch definitiv fristgerecht per Einschreiben verschickt, es gab sogar ein Einlieferbeleg. Person A wird ihn natürlich finden, aber macht sich ernsthafte sorgen um die Beweiskraft, die Quittung könnte schon ausgeblichen sein. Es liegt immerhin 1,5 Jahre her. Die Damen waren alles andere als freundlich, von Verständnis oder Zweifel an der eigenen Datenerfassung keine Spur. Es muss eine spezieller Charaktertypus sein, der beim BS arbeitet. Einfach widerlich. Die intellektuelle Glanzleistung war mal wieder ein Kommentar dazu, dass der Widerspruch eh etwas aus dem Internet ausgedrucktes ist. Die herablassende Art des Personals trotz wohlwollenden Auftretens von Person A ist einfach unmöglich gewesen.


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Eine Frage als Ergänzung zum Beitrag von oben. Ist der BS eigentlich nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch angeblich zu spät verschickt wurde(was im konkreten Beispiel definitiv nicht der Fall ist) und das Widerspruchverfahren somit beendet sei? Immerhin würde schon eine Zeile reichen, dann hätte man sich nicht irgendwelche Widerspruchablehnungsargumente aus den Fingern saugen müssen. So glaubt man als Widersprechender, alles laufe seinen geregelten Gang und wird von derart dreisten Behauptungen völlig aus den Wolken gerissen.


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gebVwg

Nach RBStV ist der Widerspruchsvorgang im Rundfunkbeitragsfestsetzungsverfahren (Festsetzungsbescheid) nicht vorgesehen. Genauso, wie kein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung von Meldestelle zu Landesrundfunkanstalt gibt. Somit gibt es keine Fristen, keine Widerspruchsbescheide, usw. Der Betroffene hat keine Rechte, wie Informationsrecht, und ähnliches. Die Landesrundfunkanstalten schreiben in ihre Antwort-Schreiben (getarnt als Widerspruchsbescheide) jeden Mist rein, da die nicht verpflichtet sind, alles ordnungsgemäß zu verarbeiten.

Eine Person P könnte z.B. ihre Landesrundfunkanstalt anfragen: sie schicken Briefe, die als Widerspruchsbescheide beschriftet sind. Wie kann es sein, wenn nach RBStV kein Widerspruchsvorgang beim Festsetzungsbescheiden existiert? Erstellen sie diese Schriften ohne gesetzliche Grundlage?

PS. Eine Verwaltung arbeitet immer nach Gesetz. Wurde irgend ein Schriftstück erstellt, muss dafür die gesetzliche Grundlage existieren.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Exkurse zu vom Kern-Thema abschweifenden eigenständigen Themen, sondern bitte beim hieisigen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Vollstreckung Kassen-/Steueramt (trotz Widerspruch) > Urlaub/ Fristbedrängnis
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Person A war beim VG und hat Antrag auf Eilrechtschutz gestellt.
Es kam nun eine Bescheinigung zum Eingang des Antrags.
Aber det Text ist irgendwie verwirrend. Darin heisst es:

Zitat
"Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteiliung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (  §80 Abs. 6 VwGO)"

Bedeutet dies, das der Antrag von Person A nicht zulässig ist, da ja die Behörde ja nicht über den mit den Widersprüchen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat und eigentlich nach Lage der Dinge eine Vollstreckung droht bzw. betrieben wird? Juristendeutsch kann manchmal unklar sein.



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Mit meinem bescheiden juristischen Verstädniss lese ich das so:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Man kann den Antrag nur stellen, wenn die Behörde abgelehnt hat.

Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteiliung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (  §80 Abs. 6 VwGO)"

Dies [der erste Satz, also die Behörde hat abgelehnt] gilt nicht  wenn die Behörde über den Antrag nicht entschieden oder eine Vollstreckung droht.
=> d.h. z.B wenn die Behörde nicht über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, dann ist der Antrag zulässig ist.

Also zulässig, alles gut.


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Es ist schon eine weile her, aber in der Zwischenzeit hat sich etwas getan. Da der Gerichtsbeschluss erst gestern im Briefkasten von Person A lag, gibt es nun ein Update.

Person A hat am 1.12.2016 einen Antrag auf Eilrechtschutz gestellt.
Am 15.12. schrieb der WDR seine Sicht der Dinge an das Gericht. Darin wurde lediglich der ganze Briefverkehr mit Person A geschildert und zum Schluss darauf verwiesen, dass zeitnah ein Wiederspruchbescheid zugestellt werden würde. Es sah nach einem Rückzug des WDR aus. Person A wurde vom VG zur Stellungnahme zum Schreiben des WDR gebeten, um dabei den Antrag zurück zu nehmen oder für erledigt zu erklären. Ein befreundeter Anwalt hat zur zweiten Option geraten, wobei der WDR dann die Kosten tragen würde.
In der Zwischenzeit kam knapp vor Weihnachten der angekündigte Widerspruchbescheid. Gegen diesen wurde zunächst fristwahrend Klage eingereicht, noch ohne Begründung.
Am Montag dem 30.01 lag dann der Gerichtsbeschluss (vom 13.01) im Briefkasten. Es wurde folgendes beschlossen:

"(..)1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
       2. Der Streitwert wird auf 168,74 Euro festgesetzt. "





Gründe:

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2  VwGO, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Er begründet seinen Antrag im Wesenlichten damit, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Das Gericht geht jedoch in Fortführung seiner bisherigen Rechtssprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts,


vgl.  BVerwG, Urteil vom 18.März 2016 - 6C 6/15 - BVerwGE 154, 275-296,

Von der Rechtmäßigkeit und der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der daraus folgenden Beitragspflicht mit dem Grundgesetz aus.

Der festgesetzte Streitwert folgt §52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 , § 158 Abs. 2 VwGO)

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV NRW S 548) bei dem Verwaltungsgericht (Adresse) Beschwerde eingelegt werden.

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe er ERVVO VG/FG  eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. ; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. "


Die Zwangsvollstreckung ist somit, wie es aussieht, erfolgreich abgewehrt oder irrt sich Person A in diesem Punkt? Aus der Kostenfrage ist Person A noch nicht richtig schlau geworden. Person A fragt sich nun, warum sie die Kosten zu tragen hat, wo es doch nur im Falle der Rücknahme der Fall sein sollte. Dem Beschluss lag trotz Beschlusses zur Kostenübernahme keine Zahlungsaufforderung bei.

PS: Anfang Januar kam noch ein Schreiben vom BS mit dem Hinweis, daran zu denken, dass der ausstehende Beitrag zum 16.01 zu zahlen ist. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, sondern fing mit ihr Rundfunkbeitragsservice an und enthielt dazu noch einen Überweisungsvordruck.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2017, 18:50 von gebVwg«

 
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