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Autor Thema: BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)  (Gelesen 3651 mal)

k
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Nach Hinweis im Blog von Harald Simon vom 23.08.2016
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160823.html
mit dem Zitat
Zitat
Rechtfertigende Sachgründe, die das Oberlandesgericht behauptet, aber nicht offenlegt, sind nicht ersichtlich.
aus dem gestern veröffentlichen BVerfG Beschluss 2 BvR 470/08 vom 19. Juli 2016 stelle ich diesen hier zur weiteren Diskussion.

So stellt das BVerfG u.a. klar:
Zitat
Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot ferner dadurch, dass es Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lässt sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen.
wie auch insbesondere bezügliche EU-Recht/ -Rechtsweg:
Zitat
Die nationalen Gerichte sind von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen. Sie verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Das Oberlandesgericht hat seine Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts nicht hinreichend kundig gemacht hat. Dies gilt zunächst für den Umgang des Oberlandesgerichts mit der Frage, ob die Beklagte als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden ist. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten für vom Staat beherrschte Unternehmen liegt die Annahme einer unmittelbaren Bindung der Beklagten an die in Rede stehenden Vorgaben des Unionsrechts nahe.
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht, Nr. 58/2016 vom 23. August 2016
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die
diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad

Beschluss vom 19. Juli 2016, 2 BvR 470/08
http://www.bverfg.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-058.html
Beschluss Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160719_2bvr047008.html

Dazu Harald Simon weiter:
Zitat
Immerhin erteilt das Gericht darin der „Flucht aus der Grundrechtsbindung” eine Absage und hebt alle Entscheidungen der Vorinstanzen auf[...]
Interessant sind auch die Ausführungen in Absatz 59:
Zitat
Dies gilt ferner für die Frage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) verstoße. Zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe.

Gilt das letztlich nicht auch, wenn ich als deutscher Wohnungsinhaber benachteiligt werde, weil ich Rundfunkbeitrag entrichten muss, während im deutschsprachigen Ausland der Rundfunk einfach so konsumiert werden kann?

Hintergrund BVerfG Beschluss 2 BvR 470/08:
Zitat
Der aus Österreich stammende Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten.
Zitat
Müssen auswärtige Besucher eines Freizeitbads den regulären Eintrittspreis entrichten, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlen, so kann dies die auswärtigen Besucher in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen.
Zitat
Das Amtsgericht wies die Klage ab; die gegen das Urteil eingelegte Berufung war ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an den EuGH.
Zitat
Weil es sich beim Kläger um einen Österreicher und damit um einen EU-Bürger handelt, rügt das Verfassungsgericht, dass die Gerichte vor Ort sich nicht mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht beschäftigt und den Fall nicht dem EuGH in Luxemburg vorgelegt haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2016, 16:17 von Bürger«

k
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Interessant auch bzgl. der Anwendbarkeit (und "Einforderbarkeit") in Klageverfahren vor dem Hintergund der Thematik Altbeihilfen, zudem selbst LRA/ BS in Erwiderung von Widersprüchen mittlerweile schreibt:

Antwort "Rundfunkbeitrag" vom NDR auf Widerspruch (u.a. bzgl. Beihilferecht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19877.msg128980.html#msg128980

Zitat
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die Rundfunkbeiträge als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind und damit eine getrennte Buchführung für öffentlich-rechtliche und sonstige Tätigkeiten erforderlich wäre, sind die getrennten Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass keine Beiträge für privatwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, allein der Europäischen Kommission vorzulegen, um dieser eine beihilferechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Nicht aber dem einzelnen Beitragszahler.


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P
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Zitat
Weil es sich beim Kläger um einen Österreicher und damit um einen EU-Bürger handelt

Weil es sich bei jeder Person X welche in Deutschland lebt und welche in Deutschland tatsächlich das Licht der Welt erblickte also geboren ist um möglicherweise einen Deutschen handelt, wenn eine deutsche Staatsbürgerschaft vorliegt, und damit es sich letztlich um einen EU-Bürger handelt ...

in jeder Klage sollte wohl als Einleitung stehen, "... als EU-Bürger wird Klage erhoben gegen ..."

Selbst, wenn also in der Sache, wie beschrieben ein vermeintlicher Deutscher geklagt hätte, so wäre dieser letztlich ein EU-Bürger, wieso muss da zusätzlich stehen "einen Österreicher", das wäre doch gar nicht notwendig. Ausreichend sein würde:

"Weil es sich beim Kläger um einen EU-Bürger handelt ..."


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Es handelte sich vermutlich nur um die Hervorhebung des Umstandes, daß der klagende EU-Bürger national Bürger Österreichs ist und bereits dieser Umstand eine Vorlagepflicht auslöst, weil nur der EuGH europäisches Recht auslegen darf, wenn, wie im vorliegenden Fall deutsche bzw. einheimische Bürger und nichtdeutsche bzw. nichteinheimische unterschiedlich behandelt werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Interessant auch bzgl. der Anwendbarkeit (und "Einforderbarkeit") in Klageverfahren vor dem Hintergund der Thematik Altbeihilfen, ...

Sehe ich genauso. Das BVerwG hat ja das EU-Beihilfenrecht sehr knapp geprüft und zum entscheidenden Kriterium "Änderung der Finanzierungsquelle" nichts gesagt. Es hätte als letztinstanzliches Gericht die Frage dem EuGH vorlegen müssen, weil es offensichtlich nicht in der Lage ist, aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH die Frage selbst zu beantworten.




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...die letzten vier Zitate kommen aus verschiedenen Zusammenfassungen des Urteils - nicht vom BVerfG selbst - um eben den "Hintergrund" zu erläutern.
#Österreicher EU-Bürger

Diesbezüglich vielleicht einmal in die Urteilsbegründung direkt schauen.


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