Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Irritationen bei Erledigungserklärung zu "Antrag auf Eilrechtsschutz"  (Gelesen 1598 mal)

m
  • Beiträge: 3
Hallo,

dies ist mein erster Eintrag in diesem Forum, das eine fiktive Person A bisher sehr gut durch die Widersprüche und die Klageerhebung begleitet hat.

Heute hat Person A jedoch ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes erhalten, das ihr die Strin in Falten legt...

Kurz zur Vorgeschichte:
Der RBB hatte vorgeschlagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auf die Vollstreckung zu verzichten - unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Person A zurückgenommen wird.

Nach Recherche im Forum hat fiktive Person A dem Gericht geschrieben, dass sie den Antrag (und nur den Antrag) hiermit für "erledigt" erkläre.

Heute kam dann eine Abschrift eines Schreibens des Gerichtes an den RBB:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache x ./. y erhalten Sie ein Doppel des Schriftsatzes vom 18. August 2016 (mein Schreiben zur Erledigung) zur Stellungsnahme insbesondere dazu, ob der Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, spätenstens innerhalb zwei Wochen.
Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes widerspricht.

Heißt das, dass damit auch die Klage für erledigt erklärt wird?!
Person A hat doch nur den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für "erledigt" erklärt.
Hat Person A irgendetwas falsch verstanden oder falsch geschrieben... etwas ratlos.

Danke für Eure Hilfe.

Viele Grüße
margotandthe


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall im Forum die wichtigen Hinweise u.a oben rechts im Forum beachten...
[...] Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 23:40 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
ohne den vollständigen Text wird die Beurteilung für andere schwer. Könnte das Schreiben anonym gemacht hochgeladen werden. Respektive den genauen Wortlaut aufschreiben und kenntlich machen, welches Schreiben an welche Partei gerichtet ist, denn so wie es bisher da steht ist es schwer zu verstehen, bzw. wirkt so, dass das Gericht dem Beklagten etwas gesendet hat und dieses dem Kläger als Information ebenfalls in Form eines Anhangs zustellte. Die offene Frage ist sicherlich wer mit dem Schreiben angesprochen wird und reagieren soll. Scheinbar ist an dieser Stelle ein Mißverständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 23:41 von Bürger«

m
  • Beiträge: 3
Sorry, ich hatte versucht, mich verständlich auszudrucken...

1. RBB an Gericht:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache (...) verzichtet der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahren auf die Vollstreckung unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknimmt.

2. Person A an Gericht:
Zitat
Im Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xx hat der Antragsgegner meinen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtordnung abgelehnt. Daher war es notwendig den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einzureichen.
Da der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom xx.xx.xx - entgegen dem Widerspruchbescheid - angibt, auf die Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahren zu verzichten, möchte ich hiermit den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz für erledigt erklären.

3. Gericht an RBB:
Zitat
In der Verwaltungsstreitsache (...) erhalten Sie ein Doppel des Schriftsatzes vom xx.xx.xx (siehe 2.) zur Stellungsnahme insbesondere dazu, ob der Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, spätenstens innerhalb zwei Wochen.
Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes widerspricht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 23:41 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Das Schreiben unter 3 richtet sich an RBB, Person A wurde es also doch nur als Information gesendet. Gab es für Person A noch ein Vorblatt? So wie es für mich aussieht muss Person A doch überhaupt gar nichts machen. Es stimmt jedoch, das die Formulierung komisch klingt. Person A könnte beim VG anrufen und entsprechend nachfragen. Normal wäre es wohl so, dass der Eilrechtsschutz relativ eigenständig sei, ob so eigenständig dass dabei ebenso von Hauptsache gesprochen wird bliebe offen und kann nachgefragt werden. Gemeint sein dürfte aber die Hauptsache des Eilverfahrens, und der Beklagte hat ja nur vorgeschlagen, das eine Rücknahme erfolgen soll, somit wird beim Beklagten nachgefragt ob einer Erledigung zugestimmt wird. Der Beklage kann innerhalb der Frist widersprechen dann läuft das Eilverfahren in der Hauptsache weiter. Widerspricht er nicht, dann wird es als Zustimmung gewertet. Das Hauptverfahren also die Klage an sich sollte davon natürlich nicht betroffen sein, aber es stimmt schon die Formulierung sorgt für  Mißverständnisse.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 23:41 von Bürger«

m
  • Beiträge: 3
Danke für die schnelle Antwort.
Zur Sicherheit wird Person A beim Gericht nachfragen.

Viele Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben