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Autor Thema: ÖRR entsendet keinen Vertreter zur mdl. Verhandlung > Erscheinen einfordern?  (Gelesen 2108 mal)

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Es scheint mitunter (nicht zum ersten Mal?) vorzukommen, dass der Beklagte = öffentlich-rechtliche Rundfunk, namentlich die jeweilige "Landesrundfunkanstalt" einer mündlichen Verhandlung fernbleiben und keinen Vertreter entsenden will... siehe u.a. aktuelles fiktives Beispiel unter

VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.msg128627.html#msg128627
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.msg128708.html#msg128708

Ungeachtet möglicher Mutmaßungen, dass dies ein Zeichen entweder vollkommener Überlastung ist oder aber ein Ausdruck der Arroganz und Selbstüberschätzung, getreu dem Motto "das Gericht werde schon im Sinne des Beklagten entscheiden"...

...stellt sich die Frage, inwiefern ein Verzicht des Beklagten auf ein Erscheinen bei oder Entsenden eines Vertreters zu einer lange vorher angekündigten mündlichen Verhandlung
a) "zulässig" ist (prinzipiell wohl schon) bzw.
b) diesem Verzicht des Beklagten begegnet und dessen Erscheinen bei oder Entsenden eines Vertreters/ Zeugen/ Beigeladenen zu dieser mündlichen Verhandlung seitens des Klägers eingefordert werden kann.

Schließlich könnte es sein, dass ein fiktiver Kläger zum Zwecke der direkten Beweisführung Fragen an den Beklagten z.B. bzgl. der internen Verwaltungsvorgänge hat, um damit die Rechtmäßigkeit dessen Handelns zu überprüfen und die Argumentationskette zu vervollständigen. Auch dazu sollte ja eine mündliche Verhandlung Gelegenheit bieten.

Wer kann zu dieser Fragestellung "sachdienliche Hinweise" geben?
Danke ;)


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E

Emge Phil

ad a) Zulässigkeit

§ 102 Abs. 2 VwGO
Zitat
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

ad b) Einfordern des Erscheinens

§ 173 Satz 1 VwGO
Zitat
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden,

§ 141 ZPO
Zitat
Anordnung des persönlichen Erscheinens

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2016, 17:20 von Emge Phil«

Z
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Interessant wird es, wenn der Kläger den letzten Sachvortrag des Beklagten einfach bestreitet, vielleicht fallen ihm ja auch gute Argumente dagegen ein.
Das ist nämlich das Verrückte vor Gericht, daß man jeden Blödsinn behaupten kann und die Gegenseite das widerlegen oder zumindest bestreiten muß, deshalb immer auch der Kunstsatz: "...wird mit Nichtwissen bestritten."
Die Frage wäre dann, ob das Gericht auf den Sachvortrag der RA rückgreifen kann...


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a

azdb-opfer

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...stellt sich die Frage, inwiefern ein Verzicht des Beklagten auf ein Erscheinen bei oder Entsenden eines Vertreters zu einer lange vorher angekündigten mündlichen Verhandlung
a) "zulässig" ist (prinzipiell wohl schon)

...

Wer kann zu dieser Fragestellung "sachdienliche Hinweise" geben?
Danke ;)

Ich habe damals als Kläger (Wehr-/Zivildienstrecht) vor einem Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage verloren, obwohl ich schriftlich und in der Verhandlung alle Behauptungen der Gegenseite widerlegt habe. Der Beklagte ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Ich glaube, der Beklagte macht das auch von den Richtern abhängig. Bei "neutralen" Richtern würde er sowas nicht machen, nur wenn er weiss, dass die Richter (zugunsten des Beklagten) befangen sind.


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L
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Hallo Mitstreiter,

neben §141 ZPO (siehe vorstehend) ist vermutlich in erster Linie § 95 VwGO maßgebend.
Zitat
[Anordnung des persönlichen Erscheinens]

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Demnach handelt es sich um eine KANN-Bestimmung. Es liegt offensichtlich im Ermessen des Gerichts das persönliche Erscheinen anzuordnen.  (vgl. ZPO 141 Abs.1[...]soll[...]wenn)
Mir ist keine Fundstelle bekannt, die eine Begründung für diese Ermessensfrage fordert. :(

Schade eigentlich
meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger


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