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Autor Thema: Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?  (Gelesen 17306 mal)

G
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Hallo zusammen,

ich habe mal ein paar hypothetische Fragen und versuch es kurz zu machen.  (#)

Bisheriger Werdegang:
  • Person A zahlt seit Jan. 2013 keinen Beitrag
  • Person B zahlt seit Sept. 2014 keinen Beitrag (seit dem Person B nach Deutschland gekommen ist)
  • Nehmen wir weiterhin an, beide sind verheiratet und leben zusammen
  • Beide haben, jeweils innerhalb der Fristen, Widersprüche gegen die Bescheide etc. eingereicht
  • Aus Unwissenheit haben beide keine Aussetzung der Vollstreckung mitbeantragt
  • Person A hat dies nachgeholt, als die Vollstreckungsankündigung der Stadt ins Haus flatterte (per Brief an GEZ)
  • Person B bekommt alle Briefe etwas zeitverzögert *g* und hat somit beim letzten Festsetzungsbescheid Widersprochen und die Aussetzung drangehangen

Der aktuelle Stand ist nun der:

bei Person A:
  • Person A bekam die Vollstreckungsankündigung der Stadt und konnte zunächst um 1 monatige Aufschiebung bitten (nette Leute bei der Stadt, ganz nett nachfragen half)
  • Da Person A dann trotzdem irgendwie reagieren wollte, hat Person A ein Schreiben aufgesetzt und die Vollstreckungsankündigung zurückgewiesen (Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover, was der Gläubiger alles nicht aufgeführt hat etc. pp. man kennt das ja)
  • Antwort von der Stadt kam am 28.07. wie zu erwarten übliches Bla Bla. Verfahren wird fortgeführt, Ankündigung war informativer Natur etc. pp.

bei Person B:
  • Person B bekam am 28.07. Vollstreckungsankündigung der Stadt und hat bisher nicht darauf reagiert (bringt ja theoretisch eh nix)


Die große Frage ist jetzt: wie weiter?

Es geht aktuell um 777€ bei Person A (die 1k € packt er noch) und läppische 181€ bei Person B. Person A würde gern den Klageweg gehen. Nicht um gegen den Beitrag allgemein zu Klagen (dafür gibt es schon genug mutige Leute die das tun), sondern um die Bescheide aufheben zu lassen. Ein paar Gründe wären z.B. das die GEZ sich nicht an gängige Rechtsvorschriften hält, Briefe vordatiert, keine Widerspruchsbescheide schickt und die Leute einfach nur mit sinnlosem Printmüll zuballert.
Hat das schon mal jemand probiert? Wie sind die die Aussichten auf Erfolg und wie geht man sowas an? D.h. was ist die Begründung? Untätigkeitsklage aber auf Aufhebung statt auf Erstellung des Widerspruchsbescheids?

Ansonsten hofft Person A noch ein bisschen Zeit zu schinden denn er glaubt das mit Beginn des nächsten Jahres die Bescheid aus 2013 ihre Wirkung verlieren. Gibt es dazu schon Erkenntnisse?

Und die letzte Frage:
Sollten Person A und/oder B einknicken und etwas / alles bezahlen, aber dennoch nicht aufgeben wollen, wie teilt man der GEZ mit das wenn einer von 2 säumigen (die zusammenwohnen) bezahlt, dem anderen etwas erlassen werden soll?  ;D


Ich hoffe es ist alles verständlich.

Beste Grüße
GuyA

Der Kampf geht weiter :)


Edit "Bürger":
Ursprünglichen Betreff "Vollstreckung zu erwarten - welche Möglichkeiten gibt es?" der schnelleren Erfassbarkeit und zielgerichteteren Diskussion wegen präzisiert um den Zusatz "trotz Widerspruch", da sich das Vorgehen gegen eine Vollstreckung in diesem Fall unterscheidet von einer Vollstreckung ohne zugegangene Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe.


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M
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Das hat Person A bereits einmal durch und seit dem immer weniger Angst vor dieser Vereinigung.

Das Vollstreckungsersuchen der Stadt bitte unbedingt hinsichtlich der diversen Gläubiger überprüfen. Was steht dort genau? Sind ALLE Gläubiger genannt? Wirklich???

Gemäß RBSTV gilt:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.


Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.

Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)

Alles rein hypothetisch, versteht sich  ;)


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g
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Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)

Es interessiert den Computer nicht die Bohne, wieviel gezahlt wird. Ein Computer zählt 0,30 dazu oder auch jede beliebige andere Summe.
Der Maschine ist das vollkommen egal.
Die Schreiben werden vollautomatisch erstellt. Steht ja darunter: MASCHINELL ERSTELLT .
Dort sitzt niemand und kontrolliert das.


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Sobald auch nur ein Minibetrag auf eine Forderung gezahlt wird, ist das Vollstreckungsersuchen/der Bescheid nicht mehr korrekt. Mit der Zahlung von Minibeträgen kann man viel Spass machen...


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Darauf würde ich nicht wetten, ist der Betrag nicht vollständig gilt er als unbezahlt. Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

p
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Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.

Andererseits stimmt das Vollstreckungsersuchen ja dann nicht mehr mit der geforderten Summe überein.


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@GuyA

Zitat
Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover

Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?



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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.

Ja diese Argumente standen alle in Person As Zurückweisung und werden auch noch mal so an die Stadt geschickt, wenn die Vollstreckung ankommt. Befürchtet wird nur: das interessiert die Stadt nicht die Bohne.


Ich zitiere mal den entscheidenden Absatz, aus dem Antwortschreiben der Stadt:

Zitat von: Antwortschreiben Stadt
Für den Fall der "Nichtanerkennung" des Mitteldeutschen Rundfunk (Gläubiger), vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, geben wir ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht beachtet werden kann.

Das heißt für mich sinngemäß: jedes Argument gegen den Beitragsservice ist (von vornherein) völlig abwegig und wir werden das nicht anerkennen.


Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.

Daran habe ich prinzipiell auch schon gedacht, aber ich fürchte auch darauf wird sich die Stadt nicht einlassen. Offene Forderungen sind und bleiben offene Forderungen. Natürlich gibt es bei hohen Schuldbeträgen sicher die Möglichkeit der Ratenzahlung, aber auch dafür wird es entsprechende "annehmbare Monatssätze" geben und die Stadt wird Zahlungen von 0,30€ eher nicht als "zahlungswillig" einschätzen.




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Zitat
Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover
Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?

Ich stell dir am besten mal den gesamten Schriebs von A/B rein.
Ist aus dem zusammengeschrieben, was A/B so im Netz gefunden haben.


Zitat von: Zurückweisung der Vollstreckung
Betreff: Zurückweisung der angekündigten Zwangsvollstreckung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihre „Vollstreckungsankündigung“ datiert auf den 21.06.2016 zurück.

Ich möchte Sie darum bitten, mir das Vollstreckungsersuchen von „Mitteldeutscher Rundfunk“ oder / und „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Kopie auf dem postalischen Wege zuzusenden. Für mich ist es unklar, wer denn jetzt um das Amtshilfeersuchen gebeten hat. Das muss laut dem LG Tübingen – Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14 – eindeutig sein. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist nach eigenen Angaben „nicht rechtsfähig.“ Es steht sogar in deren Impressum.

Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht ... Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der
Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte ... und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungs-schuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungs- voraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice  des  Mitteldeutschen Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens Beitragsservice  des  Mitteldeutschen Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle Leistungsbescheide des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.

Daher haben Sie ab sofort, alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunk zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist.

Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Mitteldeutschen Rundfunk / Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungs- vollstreckungen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen


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@GuyA

Zitat
Person A würde gern den Klageweg gehen.

Eine Klage gegen unzureichende Formalien ist wahrscheinlich wenig zielführend. Auch da das Tübinger Urteil ja nicht mehr ohne weiteres referenziert werden kann.

Eine Klage mit dem Ziel der Ruhendstellung könnte eine Variante sein. Üblicherweise wird bei einer Klage die Vollstreckung ausgesetzt. Einfach mal die Suchfunktion nutzen. Und so kann Zeit gewonnen werden...


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Zitat
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung
eingelegt werden kann,

@all

Ist ein Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) nicht ein "Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung"?


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Eine Klage gegen unzureichende Formalien ist wahrscheinlich wenig zielführend. Auch da das Tübinger Urteil ja nicht mehr ohne weiteres referenziert werden kann.

Sorry ich musste erst den richtigen Begriff finden. Person A ging es um eine Anfechtungsklage, in der dann die bisherigen Bescheide aufgeführt und angefochten wären. Somit würde auf Aufhebung / Anfechtung geklagt werden, wegen Mängeln im Verfahren (Widersprüche nicht ausgestellt etc.).
Das war die bisherige Idee.

Edit: Ich hab gerade weitergelesen. Eine Anfechtungsklage geht gar nicht ohne Widerspruchsbescheid oder?  :-[


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@GuyA
Kannst Du bitte das Antwortschreiben der Stadt hochladen?
Ich meine das Schreiben mit dem Satz "Nichtanerkennung usw"


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In einem anderen Fall war der folgende Satz in der Antwort der Vollstreckungsbehörde enthalten

Zitat
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir auch künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung oder die „Nichtanerkennung" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen, nicht beachten und die Vollstreckung fortführen werden.

Hier die Fallbeschreibung:
Vollstreckung durch Finanzbehörde, Einwendungen ignoriert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19876.0.html


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Georg Christoph Lichtenberg

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Person XY denkt, sie würde wie folgt antworten:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit diesem Schreiben mache ich meinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Ich beantrage, das von Ihnen geplante Vollstreckungsverfahren einzustellen.
Ihre sogenannte geplante Vollstreckung entbehrt der Rechtsgrundlage.
Sollten Sie es wagen und mich weiterhin in dieser erpresserischen Art und Weise bedrohen, mache ich Sie persönlich haftbar.
Hinsichtlich des Amtshilfeersuchens weisen Sie bitte in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie hier Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben wollen.

MfG
Unterschrift

Frage @GuyA: Handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen oder hat diese Truppe*** sich was anderes ausgedacht?
Schau auch mal unter der Suchfunktion nach: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch und Rechtsanwalt Bölck


***Edit "Bürger":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten. Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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