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Autor Thema: Steht §2 RBStV im Widerspruch zum GG Art. 11?  (Gelesen 1635 mal)

L
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Steht §2 RBStV im Widerspruch zum GG Art. 11?
Autor: 11. August 2016, 17:04
Hallo verehrte Mitstreiter,

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Sachsen)
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
[...]
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.   Dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.   Im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Müsste es für die Vermutung nach RBStV §2 Abs. 2 Punkt 1 und 2 nicht eine Möglichkeit geben diese zu widerlegen?

Das Grundgesetz schützt in Artikel 11 Absatz 1 die Freiheit bezüglich des Aufenthaltsorts.
Nach Satz 1 §2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung nur diejenige Person,
Zitat
die die Wohnung selbst bewohnt.
Dazu ist es notwendige Voraussetzung, dass sich die Person zumindest überwiegend an dem Ort der vermuteten Wohnung aufhält. Geschützt druch das Grundgesetz, kann sich diese Person aber auch überwiegend an einem anderen Ort aufhalten z.B. in der WG wohnen. Sie muss also niemals notwendigerweise in der vermuteten Wohnung wohnen.
Demnach kann erst recht nicht unwiderlegbar Inhaber einer Wohung sein wer lediglich einen Mietvertrag unterschrieben hat. ::)

Hat dieses Thema schon mal jemand tiefergehend beleuchtet? Vielleicht im Zusammenhang mit der Rundfunkabgabe für Datschen im Einflussbereich des rbb?

Im übrigen ist entsprechend der Definition im RBStV eine Garage auch eine Wohnung, da sie grundsätzlich zum Schlafen nicht ungeeigtet (vielleicht unbequem) ist, und damit die Anforderungen nach RBStV §3 Abs. 1 (1) erfüllt.

Zitat
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich
abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von
außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Sieht man das nun im Zusammenhang mit der unwiderlegbaren Inhaberformulierung aus §2 Abs.2 Punkt 2 können sich die Mieter von Doppelgaragen ja auf was einstellen.  (#)
Ist nur fair sage ich da - wer zwei Prosche in der Garage stehen hat, hat sicher auch die Möglichkeit mit deren Autoradios den Blödfunk zu empfangen. >:D

Duck und weg
der
Linksabbieger


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 18:34 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Müsste es für die Vermutung nach RBStV §2 Abs. 2 Punkt 1 und 2 nicht eine Möglichkeit geben diese zu widerlegen?[/b]

Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung gibt es ja... ;)
...und ist in den jeweiligen
"Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" näher geregelt
Beispiel MDR...
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall
verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe
oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
[...]
2. für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach
    § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaber einer Wohnung) oder
3. für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach
    § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaber einer Betriebsstätte).
[...]


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