Bildquelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/c/c7/Datev.svg/243px-Datev.svg.pngdatev.de, 09.08.2016Rundfunkbeiträge sind auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung zu zahlenPressemitteilung VGH Baden-Württemberg vom 08.08.2016, Beschluss 2 S 1621/15 vom 11.05.2016
Auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschaftsunterkunft". Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 11. Mai 2016 entschieden und den Antrag einer eingetragenen Genossenschaft (Klägerin) abgelehnt, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 RBStV) zu entrichten. Im privaten Bereich gelten nach § 3 Abs. 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
- Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
- Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
- Patientenzimmer in Krankenhäusern,
- Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
- Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren."
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Gegenstand sind "Entwicklung, Planung, Vorbereitung des Baus sowie Bau und Betrieb einer sozial-ökologischen Modellsiedlung". Sie meldete beim SWR (Beklagter) eine Betriebsstätte zum Rundfunkbeitrag an. Anschließend meldeten Mitglieder der Klägerin ihre Wohnungen mit dem Hinweis ab, es handele sich um nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Der Beklagte trat dem entgegen[..]
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