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Autor Thema: Rundfunkbeiträge auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten...  (Gelesen 1320 mal)

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datev.de, 09.08.2016

Rundfunkbeiträge sind auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung zu zahlen
Pressemitteilung VGH Baden-Württemberg vom 08.08.2016, Beschluss 2 S 1621/15 vom 11.05.2016

Zitat
Auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschaftsunterkunft". Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 11. Mai 2016 entschieden und den Antrag einer eingetragenen Genossenschaft (Klägerin) abgelehnt, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 RBStV) zu entrichten. Im privaten Bereich gelten nach § 3 Abs. 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

-    Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
 -   Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
-    Patientenzimmer in Krankenhäusern,
-    Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
-    Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren."

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Gegenstand sind "Entwicklung, Planung, Vorbereitung des Baus sowie Bau und Betrieb einer sozial-ökologischen Modellsiedlung". Sie meldete beim SWR (Beklagter) eine Betriebsstätte zum Rundfunkbeitrag an. Anschließend meldeten Mitglieder der Klägerin ihre Wohnungen mit dem Hinweis ab, es handele sich um nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Der Beklagte trat dem entgegen[..]

Weiterlesen auf:
https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/rundfunkbeitraege-sind-auch-fuer-wohnungen-einer-genossenschaftlich-organisierten-modell-wohnsiedlung-zu-zahlen-keine-gemeinschaft/


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Uwe

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GEZ-Gebühr: Keine Ausnahme für Modelldorf in Kreßberg

Quelle: Südwest Presse 09.08.2016


Zitat
Ein soziales Experimentierfeld soll die Modellsiedlung Tempelhof sein. Der Versuch mit neuen Formen des Rundfunkbeitrags ist jedoch gescheitert.

Die „Gemeinschaft Tempelhof“ wollte ihre Mitglieder von den Rundfunkbeiträgen entlasten. Deshalb meldete sie beim SWR eine „Betriebsstätte“ an, einzelne Wohnungen sollten von der Zwangsabgabe (monatlich derzeit 17,50 Euro) befreit sein, weil es sich um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ handle, wurde behauptet. Tatsächlich sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im zweiten Absatz des Paragrafen 3 eine Befreiung von der Gebühr vor für „Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate“.

Diese Definition nahmen die Tempelhöfer für sich in Anspruch und verweigerten die individuelle Zahlung. Auch bei ihnen gebe es, wegen „weitreichender Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte“, wie in einer Kaserne eben „wenig Privatsphäre“. Die nicht abgeschlossenen Zimmer würden den Bewohnern „nach sozialen Aspekten zugewiesen“, wurde die Klage begründet, nachdem der SWR auf die Zahlung gepocht hatte.

weiterlesen auf:
http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwestumschau/GEZ-Gebuehr-Keine-Ausnahme-fuer-Modelldorf-in-Kressberg;art1222894,3958983


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