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Autor Thema: Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?  (Gelesen 17522 mal)

b
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Edit "Bürger":
Wegen eigenständiger Thematik und noch ungesicherter Kenntnis ausgelagert aus
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html


----------

Da die Landesrundfunkanstalten in Festsetzungsbescheiden ihre eingetragene Wort-Bildmarke für Waren oder Dienstleistungen benutzen, lässt mit 100%-tiger Sicherheit sagen, dass sie in Festsetzungsbescheiden als Unternehmen auftreten und nicht als Behörden.

Wenn in anderen Schriften auch die eingetragene Marke auftaucht (als Wort- oder Bild-Marke), z.B. bei Vollstreckungen, dann taucht die  Landesrundfunkanstalt in diesen Angelegenheiten auch als Unternehmen mit Waren oder Dienstleistungen auf.


Auf den Festsetzungsbescheiden sind 2 Bezeichnungen:
1. oben: Bezeichnung der Landesrundfunkanstalt, z.B. "Bayerischer Rundfunk"
2. oben rechts: Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"

Uns interessiert dieses Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE".

Man gehe zu Deutsches Patent- und Markenamt und suche nach "beitragsservice"

Ergebnis:
- Wortmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212
- Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674
- Wortmarke (Unionsmarke) "BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010588507
- Wortmarke (Unionsmarke) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010588961
- Wort-Bildmarke (Unionsmarke) "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010589356

Inhaber der Marken:
- Bayerischer Rundfunk
- DeutschlandRadio
- Hessischer Rundfunk
- Mitteldeutscher Rundfunk
- Norddeutscher Rundfunk
- Radio Bremen
- Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)
- Saarländischer Rundfunk
- Südwestrundfunk
- Westdeutscher Rundfunk Köln
- Zweites Deutsches Fernsehen

Alle Marken haben folgende Waren-und-Dienstleistungs-Klassen: 38, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 41, 42, 45

Somit ist oben rechts auf dem Festsetzungsbescheid entweder Wort-Bildmarke (Deutschland) Registernummer: 302011070674 oder Wort-Bildmarke (Unionsmarke) Nummer der Marke: 010589356.

Was bedeutet eine Wort-Bildmarke auf dem Festsetzungsbescheid? Dazu kann man Markengesetz - MarkenG ansehen.

Zitat
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine Marke dient also zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen.

Wenn im Beispiel-Festsetzungsbescheid oben steht "Bayerischer Rundfunk" und daneben rechts Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE", dann bedeutet das: Bayerischer Rundfunk tritt im Festsetzungsbescheid als Unternehmen mit eigenen Waren oder Dienstleistungen auf. Welche Waren oder Dienstleistungen im Festsetzungsbescheid präsentiert werden, kann man bei jeder Marke nachsehen, z.B.

Sogar die Gerichte nicht sehen, dass in Festsetzungsbescheiden (angeblichen Verwaltungsakten) und anderen Schriften die Wort-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" vorhanden ist und diese Bescheide somit als Info-Briefe eines Unternehmens einzustufen sind.


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k
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Ergänzend dazu nochmal die Feststellung des LG Tübingen im Beschluss Az. 5 T 162/15 vom 09.09.2015:

Zitat
Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ergänzend dazu nochmal die Feststellung des LG Tübingen im Beschluss Az. 5 T 162/15 vom 09.09.2015:

Zitat
Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).

Welche RECHTE kann sich der BS vorbehalten??????? Ist dieser doch nicht rechtsfähig??????

<<<<< © ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Alle Rechte vorbehalten. >>>>>

siehe hier LINK zum Impressum des BS ganz unten:

http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html


Tja hier wird dann wohl alles wieder zu NICHTE gemacht. Typisch BS!!!!!

Zitat: HAFTUNGSAUSSCHLUSS

<<<<< Die Angaben auf dieser Website erfolgen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. >>>>>

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 11:03 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

F
  • Beiträge: 180
Da die Landesrundfunkanstalten in Festsetzungsbescheiden ihre eingetragene Wort-Bildmarke für Waren oder Dienstleistungen benutzen, lässt mit 100%-tiger Sicherheit sagen, dass sie in Festsetzungsbescheiden als Unternehmen auftreten und nicht als Behörden.

Sorry, das ist „Reichsbürger“-Argumentation („Wenn etwas irgendwo in einer Firmendatenbank steht, ist es eine Firma!“):Auch Behörden dürfen sich Markenzeichen schützen lassen – ist einfacher als ein Extra-Gesetz für den Schutz eines Logos/Wappens zu erlassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 11:34 von FuerstBerg«

F
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[…]
- Wortmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212
- Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674
- Wortmarke (Unionsmarke) "BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010588507
- Wortmarke (Unionsmarke) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010588961
- Wort-Bildmarke (Unionsmarke) "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Nummer der Marke: 010589356
Inhaber der Marken: […]

Deine private Nachricht (Ich halte die Verwendung von Markenzeichen auch auf Verwaltungsakten für sinnvoll, weil sich dadurch die jeweilige „Behörde“ schnell und einfach identifizieren lässt) hat mich aber auf zwei Dinge gebracht:
  • Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hat nicht einmal die Rechte an seinem eigenen Logo!
  • Die LRAn haben eigene, als Markenzeichen geschützte Logos. Würden die – neben oder besser statt des Logos des Beitragsservice, oder wenigstens viel größer als das BS-Logo – auf Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen mit aufgedruckt, wäre der Gläubiger schneller zu identifizieren. Kommunikationsunternehmen sollte so etwas bekannt sein, wird wohl zur Verschleierung von Zuständigkeit und Verantwortung verwendet.
Aber das nur am Rande, wieder zurück zum eigentlichen Thema.


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Deutsches Patent- und Markenamt
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihre Präsidentin vertreten wird.


hat alles bestätigt:
Zitat
Ist eine Behörde Inhaber einer Marke, so sind die Rechte an der Marke nicht anders einzustufen, als wenn sie für einen anderen Inhaber (juristische Person, natürliche Person oder auch Personengesellschaften) eingetragen wären.

Behörden haben nicht mehr Rechte als natürliche Personen. Somit ist die Verwendung der Marke in Verwaltungsrecht (Verwaltungsakten) ausgeschlossen. Wird die Marke in einem Verwaltungsakt benutzt, ist der Verwaltungsakt nichtig, da Verstoß gegen Markenrecht (Bundesrecht).

Beispiel eines Festsetzungsbescheids und Widerspruchsbescheids
 

Benutzte Marke: Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674

Es geht nicht darum, das Behörden Marken anmelden dürfen, und ob danach die Marken in irgendwelchen Datenbanken auftauchen.
Wichtig ist: wird die Marke angemeldet, darf sie nur in Grenzen des Markenrechts benutzt werden.

Jede Handlung einer Verwaltungsbehörde basiert immer auf der gesetzlichen Norm.
Sinnvoll, nicht sinnvoll, Meinung des Behördenleiters usw. spielen keine Rolle.
Vorgang "Reinsetzen einer Marke in ein Verwaltungsakt". Auf welcher gesetzlichen Norm basiert dieser Vorgang?

Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet ebenfalls eine "behördliche Einwirkung".
Somit ist die Erstellung der Verwaltungsakten ebenfalls nicht möglich.

Fazit: Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheide haben den Rechtsstatus: Infobrief.
Diese Infobriefe verstoßen somit nicht gegen Charta und Markenrecht.
Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist, spielt jetzt somit keine Rolle. Auch wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde wäre, hätte sie nur das Recht, höchstens Info-Briefe auszustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:15 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Behörden haben nicht mehr Rechte als natürliche Personen. Somit ist die Verwendung der Marke in Verwaltungsrecht (Verwaltungsakten) ausgeschlossen. Wird die Marke in einem Verwaltungsakt benutzt, ist der Verwaltungsakt nichtig, da Verstoß gegen Markenrecht (Bundesrecht).

Diese Behauptung wird durch was begründet? Irgendwie mangelt es am Zusammenhang um es zu verstehen. Könnte die Kette, welche geknüpft wird bitte aufgeschlüsselt und mit passenden Fundstellen/Texten aus Gesetzen unterlegt werden. Danke


Oder bezieht sich das auf diese Aussage?

https://www.dpma.de/marke/markenschutz/
(Hervorhebung fett)
Zitat
Ausschließliches Recht

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.

Marken können gekauft und verkauft werden. Der Inhaber kann Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:12 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Tolle Arbeit! Aber leider verstehe ich die Beweiskette auch nicht.
Deutsches Patent- und Markenamt
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihre Präsidentin vertreten wird.

hat alles bestätigt:
Zitat
Ist eine Behörde Inhaber einer Marke, so sind die Rechte an der Marke nicht anders einzustufen, als wenn sie für einen anderen Inhaber (juristische Person, natürliche Person oder auch Personengesellschaften) eingetragen wären.
Den Satz interpretiere ich so, dass eine Behörde keine weitergehenden Rechte an der Marke hat als ein privater Unternehmer. Aber ich kann (noch) nicht daraus folgern, dass wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird, dass dann der Bescheid nichtig ist. Da fehlt mir noch etwas in der Beweiskette. Vielleicht kannst Du das noch weiter ausführen?
Vielen Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:14 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

g
  • Beiträge: 860
So richtig nachvollziehbar ist das nicht mit Wortmarke und Behörde.

Ein WDR-Mann sagte sinngemäß: Die LRA ist ein Unternehmen und nur beim Beitragseinzug und noch was sei diese eine Behörde.
Gerade, wie es beliebt. Man legt es sich so zurecht, dass man keine Auskunft geben braucht, da Unternehmen, aber schön über Verwaltungsvollstreckung vollstrecken lassen darf.
( Anm. von mir: Mischform soll aber nicht erlaubt sein)

Zu den abgebildeten Schreiben. Das ist ja dieser ungeheuer große Schwindel. Alle Daten im Briefkopf rechts sind vom BS. Der BS managed das. Es sind rechtliche Angelegenheiten, die ausschließlich der LRA zukommen.
Die LRA haben zwar Anteile am BS, aber der BS kassiert für jede Buchung von den LRA Geld.
 Wenn der BS ein Teil der LRA wäre, dann würde dafür keine Notwendigkeit bestehen.

Und man sieht die 0185999...-er Nummern. Diese gehören dann zwangsläufig der LRA.
Mehrwertnummern sind aber nicht gestattet.
Mr.X ist nicht verpflichtet, über Mehrwertnummern anzurufen, oder steht davon etwas im RBStV? Wenn da nichts steht, dann erübrigt sich das.


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M
  • Beiträge: 8
Das in Fett gehaltene sagt an sich schon alles aus, besieht man sich das zitierte Gesetz als Ganzes an, ändert sich nichts!
Aufgaben von Behörden ist öffentliches Verwaltungshandeln, und das ist vom unterhalten, belustigen und informieren klar zu trennen.
Unterhalten, belustigen und  (des) informieren dagegen ist Aufgabe  der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, und neuerdings auch der privaten Rundfunkanstalten. Das solche Betriebe auch eigene Verwaltungen unterhalten macht sie damit nicht zur Behörde einer öffentlichen Verwaltung. Hier ist die Verwaltung nach innen gerichtet, bedingt aber auch nach außen um ihre Unkosten einzutreiben. Bei einer Behörde ist das Verwaltungshandeln nach außen gerichtet, nämlich auf den Bürger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2016, 01:16 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860

Beispiel eines Festsetzungsbescheids und Widerspruchsbescheids
 

Benutzte Marke: Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674


Wichtig ist: wird die Marke angemeldet, darf sie nur in Grenzen des Markenrechts benutzt werden.


Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet ebenfalls eine "behördliche Einwirkung".
Somit ist die Erstellung der Verwaltungsakten ebenfalls nicht möglich.

@boykott2015
zu diesen beiden Schreiben, die oben zu sehen sind, hat Mr.X die Frage:
Für wen konkret trifft der Kopf zu? Wem konkret können die Schreiben zugeordnet werden?

Mr.X würde das linke nicht dem MDR zuordnen, sondern dem BS. Das rechte auch nicht dem BR, sondern dem BS.
Der MDR hat ein eigenes Logo auf seiner Website mit 'mdr blau hinterlegt'. Dieses 'mdr' ist das Logo.

Der MDR hat zwar Anteile am BS, aber diese Vermischung aus MDR in Leipzig und ARD ZDF DR BS geht nirgendwo hervor.
Es handelt sich hierbei verm. um eine freie Erfindung. Für Mr.X ist es der BS, der vortäuscht, eine LRA zu sein.
Es gibt auch links nur Mitteldeutscher Rundfunk (ohne Leipzig) und rechts ARD ZDF DR BS.

Inhaber der Marken:
Dort stehen alle LRA. Alle LRA haben z.B. das ARD als Markenzeichen. Zur ARD gehört die Deutsche Welle, die Staatssender ist. Das geht so nicht.
Die Pressekonferenz der ARD, die vor einiger Zeit auch im Forum diskutiert wurde, fand wo statt?
Im Hause der Deutsche Welle!, dem Staatssender Nummer Eins.
Weshalb gerade dort?


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Üblicherweise darf eine registrierte Marke nur von dem verwendet werden, der sie registrieren ließ?

Markenrecht ist übrigens auch europäisches Recht, weil es auch den EU-Binnenmarkt betrifft. Wäre also genau zu schauen, ob nicht auch hier europäisches Recht verletzt wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 810
Die Diskussion ist vor dem Hintergrund interessant, dass Verwaltungsakte nichtig sind, die die erlassende Behörde nicht erkennen lassen.

Meiner Ansicht nach ist der Argumentation zuzustimmen, dass nur derjenige eine Marke verwenden darf, der deren Inhaber ist. Vorliegend sind sämtliche Rundfunkanstalten Markeninhaber.

Zusätzlich dazu muss man auch berücksichtigen, dass der Beitragsservice eine rechtlich verselbständigte Organisationsform ist, dessen Absender auf den Briefumschlägen der Festsetzungsbescheide steht. Nur dann, wenn man -und dies ist rechtlich geboten- die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezieht, gelangt man zu dem Ergebnis, dass die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.

Zu diesen Gesamtumständen gehört auch, dass der Beitragsservice in seinen Standardschreiben mitteilt, dass nunmehr keinerlei Zahlungserinnerungen mehr folgen werden und "wir" einen Festsetzungsbescheid erlassen werden. Und dieses "wir" muss der Adressat als den Beitragsservice identifizieren, weil ein Schriftzug der Rundfunkanstalt in diesen Standardschreiben nicht enthalten ist. Schach matt! Ich selbst habe in meiner Klageschrift so argumentiert und ich wüsste nicht, mit welcher sachlichen Argumentation dagegenhalten werden könnte, zumal Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Dem Gericht wird nur ein Ausweg bleiben, nämlich Ignoranz. Es ignoriert die Gesamtumstände und verkürzt den Blickwinkel absichtlich zu Gunsten der Rundfunkanstalt.

Genau das gleiche geschieht, wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof befindet, der Rundfunkbeitrag halte sich seiner Höhe nach im Rahmen des Zumutbaren. An dieser Stelle findet ebenfalls eine absichtliche Verengung des Blickwinkels statt. Es bleibt daher zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht über genügend Weitsicht verfügt, um die Gesamtumstände zu sehen, die die bisherigen Gerichte bisher absichtlich nicht gesehen haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2016, 21:42 von Knax«

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Behörde hat 2 Rollen:
- als Behörde mit Hoheitsrechten im Verwaltungsrecht
- als Nicht-Behörde mit gleichen Rechten wie andere Wirtschaftsteilnehmer im Wirtschaftsleben. Nur in dieser Rolle kann die ihre Geschäftsmarken nutzen.

Beispiel:
Person P bekommt ein Festsetzungsbescheid und fängt an, zu lesen. Üblicherweise von oben nach unten.
Oben links LRA-Bezeichnung und oben rechts ihre Geschäftsmarke.
Alles, was unten steht, spielt erst mal keine Rolle. Person P identifiziert den "Urheber".

Diese Informationen geben eine klare Richtung:
- Geschäftsmarke vorhanden --> Post im Geschäftsverkehr, kein Verwaltungsrecht --> Nicht-Behörde --> Nicht-Behörde mit gleichen Rechten als Person P
- alles was jetzt unten kommt, ist entweder Infos, Werbung oder so was in der Art.

@noGez99
Zitat
[...]wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird[...]

Definition: Markenrecht (Wikipedia)
Zitat
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird, nach welchen Rechtsnormen wird diese Verwendung geregelt? Gewerblicher Rechtsschutz innerhalb des Verwaltungsrechts?

Person P hat witziger weise auch eine angemeldete Marke. Und wenn Person P ihre Marke  bei allem ihren Schriftverkehr mit LRA auch draufklatscht? Auf Zurückweisungen z.B.? Nach dem Motto: seht her, ich mache Werbung auch für meine Waren. Auch innerhalb des Verwaltungsrechts. Wir haben schließlich alle die gleichen Rechte.  ;D

Außerdem muss man bedenken, dass Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674 nicht nur ein kleines Bildchen ist, sondern auch 27 Klassen beinhaltet (Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel; Babykost; Rasierapparate; Waren aus Papier und Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; usw.).

Somit werden mit dieser Bildmarke im Festsetzungsbescheid/ Widerspruchsbescheid alle Waren aus 27 registrierten Klassen beworben.

Noch ein Beispiel:
Niemand zwingt die LRA, nur eine bestimmte Marke in ihrem Geschäftsverkehr zu nutzen. So kann z.B. WDR statt Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" eine andere Wort-Bildmarke nutzen. Z.B. Wort-Bildmarke (Deutschland) "ZIMMER FREI" Registernummer: 30172209 mit nur 17 Klassen.

Dann hätte Person P ein anderes Geschäftsverkehr-Brief (Festsetzungsbescheid) bekommen. Oben links "Westdeutscher Rundfunk Köln", oben rechts Marke "ZIMMER FREI" mit Klassen (Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; nicht-codierte Ausweise; Büroartikel; Handschuhe; Scherzartikel; usw.).

Was spricht dagegen? Wenn LRA das Recht hat, Marken im Verwaltungsrecht einzusetzen, dann wäre es egal, welche Marke es wird. Die LRA könnte die Marken auch tauschen, in diesem Festsetzungsbescheid ist diese Marke, in nächstem - die nächste.

Noch nicht behandelte Frage: aus welchem Grund registriert ein Rundfunk-Unternehmen, der einen gesetzlichen Auftrag nur in einem Bereich hat, Geschäftsmarken in 27 Waren-/Dienstleistungsklassen? Ist LRA ein Handelsunternehmen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2016, 23:28 von boykott2015«

F
  • Beiträge: 180
Noch nicht behandelte Frage: aus welchem Grund registriert ein Rundfunk-Unternehmen, der einen gesetzlichen Auftrag nur in einem Bereich hat, Geschäftsmarken in 27 Waren-/Dienstleistungsklassen? Ist LRA ein Handelsunternehmen?

Ganz so doof ist der Hintergedanke nicht. Es gab ein Urteil, in dem ein Reichsbürger ein amtliches Wappen auf einen Fantasie-Führerschein gedruckt hat. Mit dem Fantasie-Führerschein rumrennen ist straffrei. Das Ausstellen des Führerscheins wäre strafbar gewesen, da der Ausweis aber nachweislich älter als 6 Monate war, war der Mißbrauch des Wappens verjährt. Druckt aber jemand Ausweise mit „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist das zwar nicht unbedingt strafbar, dafür ist, so lange die Marke angemeldet/gültig ist, eine zivilrechtlichtliche Klage möglich, die denjenigen, der die Marke mißbraucht mehr kostet als eine Strafe, die sowieso zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Anwalt wirbt mit dem Logo des allseits geliebten „Beitragsservice“ – Kurzer Prozeß, die Werbung ist weg.

Kurze Satire: „Nichts reinigt Ihr Konto schneller als ‚Beitragsservice‘!“ Kunstfreiheit hin oder her: Der Ärger, den das macht, wird den Künstler/Satiriker schon vorab abschrecken.

Und so weiter . . .


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