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Autor Thema: Was passiert nach verlorener Klage aus 1. Instanz?  (Gelesen 10757 mal)

J

J4N

  • Beiträge: 21
Person X muss bis Montag Klage eingereicht haben. Person X ist auch bereit die mehrfach genannten 105 bis 130 € Gebühren zu bezahlen, stellt sich aber die Frage, was denn passieren wird, wenn sie die Klage in 1. Instanz verliert und aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht bereit ist, den weiteren Klageweg zu beschreiten? Muss Person X die bis dahin aufgelaufenen rund 800 € nachzahlen? Wie lange hätte sie Zeit dafür? Gibt es irgendwie die Möglichkeit, das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen oder anderweitig in die Länge zu ziehen? Oder bedeutet verloren ist verloren und die 800 € sind zu bezahlen, auch wenn das Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt die GEZ-Gebühren als verfassungswidrig einstufen sollte?

Vielen Dank für eure Antworten.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das ist eine gute Frage, die man stellen kann, aber im Moment nicht unbedingt stellen muss. Person X könnte sich erstmal Gedanken über das Einreichen der Klage mit Fristverlängerung zur Abgabe der Begründung machen (ca. 4 bis 6 Wochen werden im allgem. gewährt).

Ich kenne nicht die Bearbeitungszeit aller Rundfunkanstalten und Gerichten, aber unter 1 Jahr geht mittlerweile nichts mehr. Man möge mich berichtigen wenn ich falsch liege.

Weiter Informationen und Hinweise zu diesen Fragen gibt es reichlich in diesem Forum.


ABSTIMMUNG MIT KLAGEN >:D

Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015

WIR SEHEN UNS IN KARLSRUHE 03.10.2016


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 23:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Wenn X die Klage verliert und das Urteil rechtskräftig wird, weil man nicht in die Berufung geht, muss natürlich nachgezahlt werden, allerdings erstmal nur in der Höhe des Streitwertes der Klage - da sollten eigentlich noch nicht alle bis heute aufgelaufenen Beiträge über 800,- EUR enthalten sein, sondern eben nur die, über die die LRA per Widerspruchbescheid bereits entschieden hat und die damit Grundlage der Klage sind.

Für alle anderen Bescheide könnte das gleiche Spiel theoretisch dann später von vorne beginnen.
A könnte versuchen eine Ratenzahlung zu vereinbaren, wie hoch oder klein diese ist, müßte man mit LRA/Beitragsserivce aushandeln.

Zunächst geht es aber auch bei der Klage darum, möglichst viel Zeit zu gewinnen.
D.h. am Montag nur die Klage einreichen mit der Ankündigung die Klagebegründnung nachzureichen, damit ist die Frist gewahrt. A erhält daraufhin ein Schreiben vom Gericht in dem Eingang der Klage bestätigt und Frist zur Nachreichung der Begründung mitgeteilt wird (6-8 Wochen). Da diese Zeit nicht ausreicht, bittet man um Fristverlängerung (mit Begründung) und sollte dann nochmals 6-8 Wochen eingeräumt bekommen. Somit hat man ungefähr weitere 3 Monate Zeit gewonnen und den November erreicht.
Es folgt die Klageerwiderung der LRA, hier ist es nach Berichten im Forum momentan schwer einzuschätzen, wie lange die LRA dafür benötigt. Teilweise traf diese erst nach 15 Monaten bei Gericht ein, nach den jüngsten BVerwG-Urteilen könnte man vermuten, dass die LRAs nun schneller reagieren.

Dennoch könnte man wohl derzeit von ca. 1 Jahr ausgehen bis Person A das Urteil vorliegen hat.


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Z
  • Beiträge: 1.564
Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, daß eine Klage seit 11-2014 beim VG Berlin zur weiteren Bearbeitung herumliegt, ohne irgendwelche Aktivitäten von Seiten des Gerichtes.
Wenn ein Klageantrag ohne Begründung geliefert wird, so fordert das Gericht üblicherweise mit Fristsetzung von einem Monat eine Klagebegründung an, durch den Zaubersatz "Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten", kann man sich die Sache immer noch weiter rausschieben, eventuell beackert man erstmal einen Angriffspunkt, den man herausgearbeitet hat, um die anderen Überlegungen später hinzuzufügen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da kann ich Maverick und Zeitungsbezahler nur zustimmen.

In meinem Bekanntenkreis werden zur Zeit vorwiegend die Kläger aus 2014 vom VG mal wieder angeschrieben.

Bezüglich Zahlung und ruhendes Verfahren einfach mal die Suche-Funktion nutzen.

Weitere Hilfe und Unterstützung könnten auch die Runden Tische oder Stammtische in deiner Umgebung bieten.

Für Montag noch ein gutes Gelingen!

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J4N

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Okay. Person X richtet Dank aus. Klage wird jetzt niedergeschrieben.


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S
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Auch interessant wäre eine kurze Zusammenfassung was bisher geschah.
Hat Person X schonmal Beiträge an die Bastarde gezahlt oder nicht und/oder nur den Beitragsbescheiden wiedersprochen etc...
Oder auch warum jetzt Klage ? Kam ein gelber Brief ? Und und und


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J4N

  • Beiträge: 21
Stimmt, hatte ich nicht erwähnt, lief aber bei Person X bilderbuchmäßig ab:

Verweigerer seit 2006
4x Bescheide (alle 2015)
4x widersprochen
lange Pause
Widerspruchsbescheid (gelber Brief)
Klageerhebung


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ok dann wird die Schwierigkeit dabei liegen warum vor 2006 ganz normal gezahlt wurde und ab 2006 nicht mehr.
Versuche dies in deiner Klagebegründung möglichst ausführlich zu begründen. Die Mehrheit die früher gezahlt hat war ja mit dem neuen "System" ab 2013 nicht mehr einverstanden und hat dann ab da nicht mehr gezahlt.


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Auslöser der Zahlungspflicht war damals das Bereithalten von Empfangsgeräten, man konnte die Geräte nicht abmelden, weil sie für vieles andere benötigt wurden. Auslöser heute ist die offensichtlich grundgesetzwidrige Bebeitragung der Wohnung auch für die Nichtnutzer.
Wer damals alle Empfangsgeräte abgemeldet hat, braucht heute nicht mehr nachweisen, dass damals keine Geräte vorgehalten wurden. Wer sich nicht abgemeldet hat, wird das aber auch nicht mehr nachweisen können.
Wenn das Gericht oder BS etwas ohne Bearbeitung liegen lassen, muss man damit rechnen, dass die entsprechenden Unterlagen binnen zwei Wochen eingereicht werden müssen. Es ist also wichtig, diese Sachen fertig zu haben und solange nichts angefordert wird, kann man sie ergänzen und mit neuesten Erkenntnissen untermauern. Denn man kann sicher sein, angefordert werden die Unterlagen zu ungünstigen Zeitpunkten. BS hat genug Daten von jedem, um den ungünstigen Zeitpunkt zu finden.


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Wenn das Gericht oder BS etwas ohne Bearbeitung liegen lassen, muss man damit rechnen, dass die entsprechenden Unterlagen binnen zwei Wochen eingereicht werden müssen. Es ist also wichtig, diese Sachen fertig zu haben und solange nichts angefordert wird, kann man sie ergänzen und mit neuesten Erkenntnissen untermauern. Denn man kann sicher sein, angefordert werden die Unterlagen zu ungünstigen Zeitpunkten. BS hat genug Daten von jedem, um den ungünstigen Zeitpunkt zu finden.
Ich weiß nicht, worauf du dich hier beziehst. Jedenfalls ist es möglich die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht ohne Begründung zu erheben, da die Klageerhebung auch ohne Begründung wirksam ist. Das Verwaltungsgericht wird dann mehrmals unter Fristsetzung zur Begründung der Klage auffordern. Diese Fristsetzungen können allerdings zunächst ignoriert werden. (Theoretisch kann das Gericht auch von solchen Fristsetzungsschreiben absehen und schlicht eine lange Zeit verstreichen lassen, praktisch wird es aber immer solche Schreiben geben.)

Irgendwann kommt dann die Aufforderung des Gerichts, binnen zwei Monaten die Klage durch Einreichung der Klagebegründung zu betreiben, da ansonsten die Klage als zurückgenommen gilt (Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Erst auf dieses Schreiben muss reagiert werden.

Näheres hier: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/betreibensaufforderung-des-verwaltungsgerichts-und-der-nachfolgende-fristverlaengerungsantrag-371560

Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Veraltungsakt muss zu keinem Zeitpunkt eine Begründung eingereicht werden. Es wird zur Begründung des Widerspruchs aufgefordert werden, diese Aufforderung kann allerdings ignoriert werden. Irgendwann kommt dann der Widerspruchsbescheid, ohne dass weiter auf eine Begründung gewartet wird.

(Im Bereich des Rundfunkbeitrags habe ich davon noch nichts mitbekommen, da wird zwar unter Umständen lange gebraucht, irgendwann kommt der Widerspruchsbescheid dann jedoch, aber grundsätzlich kann es vorkommen, dass Widersprüche niemals beschieden werden. In solchen Fällen kann nicht unendlich zugewartet werden, weil ansonsten das Recht zur Klage gegen die Untätigkeit der Behörde als verwirkt gilt. Daher ist sinnvollerweise irgendwann nachzufragen und gegebenenfalls irgendwann Untätigkeitsklage zu erheben. Ohnehin ist es ja eher die Regel, dass man will, dass Widerspruch und gegebenenfalls Klage schnell bearbeitet werden. Näheres hier: http://examensrelevant.de/verwirkung-des-klagerechts-relevanz-des-umstandsmoments-gegenueber-dem-zeitmoment/)


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Also auf die Verweigererzeit von Person X vor 2013 wird er nicht eingehen. Das öffnet ggfs. Tür und Tor. Denn 2011 erfolgte ein Umzug und zwischen 2011 und 2013 hat die damalige GEZ keine Bestrebungen gemacht, um sich mit 17 € pro Monat zu bereichern.

Vielen Dank an P für die Erläuterung. Das öffnet bei Bedarf noch ein paar weitere Monate des Hinauszögerns. Daher die naheliegende Nachfrage: Weiß schon jemand, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde, sprich ob eine Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen ist?


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Daher die naheliegende Nachfrage: Weiß schon jemand, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde, sprich ob eine Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen ist?
Ich verweise auf die Links in meiner Signatur. Wann Entscheidungen ergehen werden lässt sich nicht sicher sagen. Es könnte 2017 sein oder aber auch 2018 oder 2019.


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Supergeile Übersicht. Ist mir bisher entgangen.


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  • Cry for Justice
Es könnte 2017 sein oder aber auch 2018 oder 2019.
oder 2020 usw.
Wozu diese Eile, Zeit ist Geld ?   >:D


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Schrei nach Gerechtigkeit

 
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