Die Beitragsfreiheit der Betriebsstätte ergibt sich aus dem Gesetz:
§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV:
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
(...)
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Es muss also keine Beitragsfreiheit beantragt werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine GmbH handelt oder ein Einzelkaufmann oder ein nicht-gewerbliches Unterfangen (freiberuflicher Yogatrainer).
A könnte also das Gericht über die Festsetzungsbescheide im privaten Bereich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass die Zahlungspflicht des Betriebs damit qua Gesetz ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich bezahlt wird, ist erstmal unerheblich, weil
nach der Vorstellung der LRA der Bescheid sofort vollstreckbar ist und die Zahlungspflicht auf gar keinen Fall im Ergebnis erfolgreich abgewendet werden kann. Falls die LRA sich anderweitig einlassen würde, wäre das sehr interessant. Falls das Gericht meinte, es könne ja sein, dass der Beitrag im privaten Bereich nicht hält, dann könnte A die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens und ggf. Klageverfahrens für den privaten Bereich beantragen.
Zudem könnte A das Gericht darauf aufmerksam machen, dass die vom BVerwG entschiedene Fallgruppe nur den privaten Bereich betrifft und die Urteile im Übrigen noch nicht rechtskräfitg sind, da Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die Verhandlungen zum nicht-privaten Bereich stehen noch aus. Das muss man den Richtern tatsächlich erklären, weil sie nicht in der Lage sind, sich in die Rechtssituation einzulesen (angeblich aus zeitlichen Gründen, ich bezweifle das aber manchmal).