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Autor Thema: Urteil Verwaltungsgericht Stuttgart nach Ruhen des Verfahren  (Gelesen 4762 mal)

R

Ragnar

Fiktive Person R Darf im Folgenden das Urteil des Verwaltungsricht Stuttgart "Im Namen des Volkes"   :o präsentieren: Siehe Anhang

Die Frage wie kann fiktive Peron R weiter verfahren

Aus folgendem Thread:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13092.msg127256/topicseen.html#msg127256
[quote

Nur leider sagte der Richter am Telefon, dass solche Verfahren jetzt im Eildurchgang "erledigt" werden sollen und der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof klar vorgegeben habe solche Klagen abzuweisen, da die Beiträge "rechtskonform" seien. Er meinte auch bei einer Revison wäre die Niederlage schon vorgegeben und noch niemand hätte da jemals in Bayern Erfolg gehabt.

Was also könnte man machen das ganze nochmals hinauszuschieben - das Gericht jedenfalls will das jetzt offenbar schnell vom Tischen haben.[/quote]

Sieht Person R den weiteren Weg in einer Revision als erfolglos an. stellt dies aber generell zur Diskussion.
Person r überlegt sich nun an die fktive Partei des beklakten den folgenden Brief zu schick mit Zahlung Unter Vorbehalt:
https://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/

Fiktive Person R will dem ÖRR eigentlich keinen Cent abdrücken, weiss aber momentan nicht weiter.
Anregungen / Diskussionen erwünscht

Hinweis Verfahren ohne mündl. Anhörung


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Ragnar

Folgendes Schreiben wurde nach dem Wideraufnahmeantrag des Gerichts als Antwort verfasst:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme Person R Stellung zu Ihrem Schreiben vom xx zugestellt am xx.
Die Klage gegen den Südwestrundfunk in Sachen des neuen Rundfunk- beitragsstaatsvertrag (im Folgenden: RBStV) wird Person R nicht zurückziehen. Es wird allerdings auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klage kann allein schon auf Grund weiterhin unzulässigen Praktiken des SWR nicht zurückgezogen werden.
Weiterhin hält der SWR / ÖRR an Methoden fest, die bereits für unzulässig erklärt wurden. Hierbei sei vor allem der Person R auferlegte Säumniszuschlag im Beitragsbescheid genannt.

Die Person R vorliegenden Bescheide sind nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 mit Az 5 T 81/14, formal unzureichend und damit unwirksam.
Zum einen enthalten die Bescheide bereits einen Säumniszuschlag, was zum Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides unzulässig ist, da die Zahlungsverpflichtung erst mit Erhalt des Bescheides eintritt (Rn 15):
„Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.“
 
Auch der Beitragsgläubiger ist in den Bescheiden nicht klar ersichtlich (Rn 18):
„Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.“
Somit entsprechen die Bescheide nicht den vom Gericht verlangten Vorgaben und sind rechtswidrig. In Sachen Säumniszuschlag könnte hier interpretiert werden das der Bescheid bereits im Juni 2013 zugestellt wurde und das richterliche Urteil des Landgerichts Tübingen somit noch nicht vorlag. Im Folgenden wird deshalb die Anlage 1 übermittelt „Schreiben des SWR an Person R vom xx.“ Hier wird xx Jahre nach dem Entscheid des Landgerichts Tübingen an dem unzulässigen Säumniszuschlag weiterhin festgehalten.
Des Weiteren wird beantragt die weiteren Beweismittel in Sachen Unrechtmäßigkeit des RBStV zu beachten und in die Klageschrift (Beweislage zur Entscheidung der Klage) mitaufzunehmen.

Unter anderem sei hier genannt: Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen (s.8)1:Hier heißt es:
„Abbildung 1 zeigt die dynamische Entwicklung der frei empfang baren TV-Sender in Deutschland in den letzten 25 Jahren. Der Marktanteil von ARD, ZDF und den dritten Programmen der ARD, die vor Einführung des Privatfernsehens 1984 den Markt alleine beherrschten, lag 2013 nur noch bei 38 Prozent [Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF)]. Der öffentlich rechtliche Rundfunk verliert nicht nur Marktanteile an private Programme, sondern verliert insgesamt durch das Internet an Bedeutung. Das Internet bietet dabei Sendeformate, die den klassischen Hörfunk und Fernsehmedien vergleichbar sind und vermehrt über den Fernseher abgespielt werden können.“
Im Fazit heißt das: „Der ÖRR ist ein Überbleibsel des 20 jhdt. Und verliert zunehmend an Bedeutung.“ Mit dem neuen RBStV wird versucht den Bürger unter Zwang finanziell zu binden, ohne nachgewiesenen Gegenwert. In Folge dessen wird bei der Bevölkerung das Grundgesetzt verletzt:
„Verletzung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG: Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“
Da eine monatliche Abgabe für den ÖRR einzuplanen ist und somit das Medienbudget für andere zugängliche Quellen schmälert oder sogar verhindert.
Die ungehinderte Information und Unterhaltung muss frei von einer Lenkung durch einen unausweichlichen Zahlungszwang für eine bestimmte Medienoption sein. Das ist die Intention des Art. 5 Grundgesetz. Das Völkerrecht, der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2), spricht von der „freien Wahl“.
210 € durch Zahlungszwang eingetriebene “Beiträge“ pro Jahr für die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption sind neben den finanziellen Ausgaben für die notwendigen Gerätschaften, laufenden Kosten sowie sonstigen Bezahldienste allein schon wegen ihrer Höhe ein objektives Hindernis, diese Möglichkeiten in freier Willensentscheidung und in selbstbestimmtem Umfang zu nutzen – Art. 5 Grundgesetz spricht von einer ungehinderten Unterrichtung, so dass jegliche auferlegte Kosten, gleichgültig in welcher Höhe, im Sinne des Art. 5 GG eine Hinderung darstellen.
Millionen Menschen werden gezwungen, ihre freie Wahl der Quelle merklich einzuschränken. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschlingt insgesamt mehr als 21 Mio. € täglich und wird damit ohne besondere Rechtfertigung privilegiert subventioniert!
Des Weiteren verletzt der neue RBStV die Voraussetzungen der Gesetzgeberischen Typisierung und somit die Rechtliche Grundlage zur Heranziehung der Wohnung als Beitragspflicht. Degenhart hierzu:
Gesetzgeberische Typisierung setzt jedenfalls voraus, dass die mit ihr einhergehende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Betroffenen verhältnismäßig kleine Anzahl von Fällen betrifft. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97 % der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, würden einige Millionen Nicht Fernseher verbleiben, die gleichwohl mit dem vollen Rundfunkbeitrag belastet würden. Es handelt sich um keine atypischen, zu vernachlässigenden Sonderfälle – auch ist die Entscheidung desjenigen, der bewusst auf Fernsehen verzichtet, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren. Keinesfalls kann in der grundsätzlichen Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise bis zu 10 % von der typischen Fallgestaltung abweichende und in diesem Sinn nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen, wie dies von Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geltend gemacht wird.2
Da der RBStV sich hier aber im Grundlegenden auf die Studie von Kirchhoff stützt.
„Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet. Deswegen ist nicht eine Rundfunkgebühr, sondern ein Rundfunkbeitrag zu erheben. Dieser Beitrag hat nicht den einzelnen Rundfunkteilnehmer in seiner individuellen, vielleicht täglich wechselnden Nutzungsgewohnheit zu typisieren, sondern die üblichen Nutzergruppen zu belasten.”3
Der neue RB erzeuge einen exorbitanten Einnahmengewinn, es sei von bis zu 2 Mrd. € Mehreinnahmen die Rede. Dies zeige, dass man sicherlich nicht nur die Schwarzseher erwischt habe, sondern eine neue Gruppe/andere zusätzlich belaste. Dies zeigt sich auch aus einer aktuellen Aufstellung des Artikels der Welt. Hier heiß es:
Ein Indiz ist die explodierende Zahl der Nichtzahler. 2014 befanden sich nach Angaben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio 4,5 Millionen Bürger, Unternehmen und Institutionen "im Mahnverfahren bzw. in der Vollstreckung".
Viereinhalb von 44,5 Millionen Zahlungspflichtigen zahlten also nicht – jeder zehnte. 2013 waren es noch drei Millionen Säumige gewesen. Das heißt, 50 Prozent mehr Nichtzahler in einem Jahr. Fragt sich, aus welchen Motiven. War es Unlust oder schon Widerstand? Über die Motive könne man "nur spekulieren", sagt der Beitragsservice und nennt eine weitere Zahl: 2014 wurde "3100-mal" gegen den Beitrag Klage erhoben.“4

Das heißt bereits mehr als 10 %  der deutschen Bevölkerung stellen sich gegen den Zwangsbeitrags des ÖRR. Tendenz steigend. Es kann hier also nicht von einem kleinen Teil gesprochen werden der durch den neuen RBStV zu Unrecht belastet wird. Die Dunkelziffer derer die mit dem ÖRR nichts zu tun haben wollen oder diesen schlicht weg und einfach nicht nutzen wollen, dürfte bei weitem höher liegen. Eine sachgerechte Differenzierung nach Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Medienoption unter Maßgabe eines „besonderen Vorteils“ findet gar nicht statt. Zur Gruppe der Nichtnutzer zählen auch Millionen Bürger, die aus schlichter Sorge vor Repressalien trotz Nichtnutzung weiterzahlen.

Eine weitere Quelle für die Unverhältnismäßigkeit und der Widerlegung der Typisierung
„Laut einer Umfrage der IHK bei fast 20.000 Unternehmen aus dem Jahr 2006 nutzten 96 Prozent der Unternehmen ihre PCs nicht zum Rundfunkempfang; vielfach war die Rundfunknutzung sogar ausdrücklich untersagt. Bis heute dürfte sich daran nicht viel geändert haben. Dass das VerfGH RLP davon ausgeht, allein die Tatsache, dass die meisten Berufstätigen regelmäßig einen Computer mit Internetzugang nutzen, lasse für sich bereits nachvollziehbar auch auf eine tatsächlichen Rundfunknutzung schließen, erscheint dann auch reichlich realitätsfremd.“ 5

Der neue RBStV verstößt gegen den Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte Anspruch darauf, „bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten“. In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta garantiert: „Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“ Art. 48 Abs. 1 Grundrechtecharta ist in den Unionsmitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, soweit die Mitgliedsstaaten Unionsrecht anwenden oder umsetzen.“
In Deutschland folgt dies auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, der somit verletzt wird. Der neue RBStV unterstellt eine Nutzung des ÖRR durch die Nutzung / Bewohnen einer Wohnung, unabhängig der wirklichen Nutzung des ÖRR.

Der neue RBStV verletzt Artikel 13 Abs. 1
„1) Die Wohnung ist unverletzlich“
Im Folgenden heißt es dazu im RBStV
„§12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder 3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden“
Nach Artikel 13 Abs 3 des GG.
3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Ist das Heranziehen der Wohnung als Beweismittel für den Beitrags-/ oder Festsetzungsbescheid durch den ÖRR unzulässig. Die Wohnung darf ausschließlich bei besonders schweren Straftaten auf Grund richterlicher Anordnung als Beweismittel eingesetzt werden. Dies liegt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht vor und ist somit eine Verletzung des GGs.

Die Frage nach Verhältnismäßigkeit und der Aktualität des folgenden Artikels mit der Diskussion "Nein heißt nein"
Eine Person R stellt sich die Subjektive Frage wie es in der Bundesrepublik Deutschland, auf der einen Seite ausreicht, eine Unterstellung der Nutzung eines Programms, welches definitiv nicht genutzt wird, nicht genutzt werden wird und nicht genutzt werden will, sondern ausschließlich genutzt werden kann, bis hin zu einer Verurteilung im Gefängnis ausreicht und unter dem Namen Erzwingungshaft geführt und ausgeführt wird. Und auf der anderen Seite, Beweise in der ein eindeutiges Nein zu vernehmen ist, nicht ausreichen um Täter die schwere Straftaten begangen haben zu verurteilen, sondern im Gegenzug ohne entsprechenden Freiheitsentzug freigesprochen werden.
Auch aus diesem Grund möchte Person R hiermit gegenüber dem Gericht zu meinem „unterstellten Rundfunkkonsum des ÖRR“ Stellung beziehen.
Person R wird den ÖRR niemals freiwillig nutzen, noch liegt es in Persons R Interesse, Kontakt mit genannten Anstalten in jeglicher Form zu unterhalten! Jeglicher Kontakt mit dem ÖRR und dem ihm unterstellten Helfer in Form des BS oder anderen Unternehmen lehnt Person R strikt ab. Ausgeklammert davon ist die Kommunikation, um Zwangsvollstreckung und sonstige Repressalien durch den ÖRR abzuwehren. Des Weiteren lehnt Person R es ab den ÖRR in jeglicher Form zu unterstützen und boykottiere aus diesem Grund sämtliche Filme, Serien oder sonstige Produktionen / Veranstaltungen, die durch den ÖRR oder Subunternehmen gefördert / subventioniert wurden oder noch werden und somit von dem Zwangsbeitrag profitieren!

Der RBStV verletzt im weiteren §3 des RStV.
Im Folgenden heißt es hier
§ 3 Allgemeine Grundsätze (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.8

Die Würde und Überzeugung wird in keiner Art und Weise durch den RBStV geschützt. Im Fazit dazu widerspricht sich der RBStV dem RStV und ist somit eine Verletzung des Staatsvertrages. Es werden Verfahren gegen Beitragsgegner erhoben, aus den gewonnen Mitteln des ÖRR durch den RBStV unter nicht Beachtung von anderen Meinungen und Überzeugungen und der Unterstellung etwas zu können und zu nutzen, das nicht nachgewiesen ist. Damit wird nicht wie in §3 angegeben dazu beigetragen Freiheit und körperliche Unversehrtheit zu schützen, sowie Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Sondern wie im Fall von Sieglinde Baumert Freiheitsentzug und Gefängnis erzwungen. Mit dem Ziel „die Aufgabe der eigenen Meinung zu brechen“ und den Beitrag brav und Systemtreu zu bezahlen.9


In Ihrem Schreiben vom xx, verweisen Sie auf die Urteile des BVerwG vom xx. Person R bitte das Gericht um Beachtung der Gehörsrüge zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 6 C37.1610
....
Gesamte Gehörsrüge die an das BVerwG L
....

Wie es aussieht wurde dieses Schreiben vollkommen vom Gericht ignoriert.


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n
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Ja das machen die Gerichte einfach,
Ich kenne einen Fall in dem ist kein einziges von den Klageargumenten in die Urteilsbegründung eingeflossen.
Man steht staunend davor und reibt sich die Augen. Und wenn man nicht viel Geld in die Hand nimmt (Revision duch alle Instanzen)
hat man einfach keine Chance. Leider! Toller Rechtsstat!


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Wurde das Urteil Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 mit Az 5 T 81/14, nicht vom BGH aufgehoben?


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g
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Wurde das Urteil Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 mit Az 5 T 81/14, nicht vom BGH aufgehoben?

Soweit bekannt: ja


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
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Zu beachten ist der feine Unterschied des angegebenen Gläubigers.
19.5.2014 mit AZ 5 T 81/14 :  SWR, ARD ZDF DR BS
9.9.2015 – AZ: 5 T 162/15  : ARD ZDF DR BS

Wenn dort die LRA mit aufgeführt ist, wird abgebügelt.

Hinweis an Ragnar: Beschluss und nicht Urteil.


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Ragnar

Fiktive Person R hatte heute den folgenden Brief erhalten. Siehe Anhang.
Fiktive Person R lacht sich schlapp. Die sind echt arroganter als sich fiktive Person R jemals erträumen lassen hat. Es wird ein entsprechendes Antwortschreiben vorbereitet und hat nur zur Verstärkung des Widerstandes bei betreffender Person geführt ...


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R

Ragnar

Und es geht weiter - rein fikitv natürlich - Fiktives Bundesland BW

Aktueller Stand:
1. Festsetzungsbescheid
1. Widerspruch
1. Klage
1. Widerspruchsentscheid LRA
2. Festsetzungsbescheid
2. Widerspruch mit Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO Abs. 4
1. Beschluss VG - 1. Klage verloren
2. Widerspruchsentscheid LRA

Person R - hat nun nach über einem Jahr seinen Widerspruchsbescheid erhalten - Brief normal - keine förmliche Zustellung vermutlich von GEZ (AZuDS)
Untätigkeitsklare gegen LRA wurde bisher nicht gestellt.
Rein fiktiv üblich LRA / GEZ - bla bla alles konform bla bla

Am Ende des Briefes steht:
Zitat
Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung des mit dem Bescheid vom yy festgesetzten Säumniszuschlags gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Säumniszuschlag kann den ihm zugedachten Zweck, als Druckmittel zu einer fristgerechten Entrichtung der geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn er auch zeitnah eingezogen wird. Dies ist nur möglich, wenn dieser zusammen mit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann.

Person R interpretiert fiktiven Satz so das der Säumniszuschlag mit dem Hauptbetrag vollstreckt wird, insofern nicht Klage beim VG gegen den Widerspruchsentscheid eingelegt wird.

Fiktive Person R hat sich bereits intensiv mit diesem Thread beschäftigt
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
R geht deswegen von einem versuchten Fallstrick von AZuDS aus. Nice try!

Rein fiktiv sieht Person R folgende Möglichkeiten.
  • Keine Reaktion - Gegebenfalls Zwansvollstreckung - bestreiten des Zugangs - Untätigkeitsklage mit VwGO Abs. 5 - Gegebenfalls ZPO vor AG
  • Klage gegen Widerspruchsentscheid vor VG - ohne VwGO Abs. 5
  • Verfassungsbeschwerde gemäß
    Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
  • Klage vor VG & BverfG?!? - Geht das überhaupt gleichzeitig?

Die Frage welche fikive Person R sich stellt:
Wenn Sie Verfassungsbeschwerde einlegt, was passiert dann mit der Vollsteckung?
§ 80 VwGO Absatz 5 dürfte nicht vor dem BVerFG existieren?
Also Verfassungsbeschwerde stellen und bei akuter Vollstreckung vor VG mit § 80 VwGO Abs. 5 - ggf. ZPO vor AG klagen?
Hat dazu schon jemand Erfahrungen?
Fiktive Person R konnte dazu nichts finden.

Wenn fiktive Person R Verfassungsbeschwerde einlegt, wie viele Ausfertigungen müssen an das BVerFG geschickt werden?

Danke schonmal vorab
R.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2017, 02:21 von Bürger«

 
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