Die Mitbewohnerin, die die beiden anderen in die Wohnung geholt hat und schon entsprechend länger dort wohnt meint nun man müsse den Beitrag nicht zahlen, da sie angemeldet sei und in einer WG ja nur 1 Person zahlen müsse.
Genau in dieser Aussage ist ein Fehler. Nicht eine Person muss bezahlen, sondern es wird pro Wohnung ein Beitrag fällig und es wäre egal, wer diesen bezahlt. Das ist immerhin ein Unterschied.
Wenn also 1 Person befreit ist, dann bedeutet das, dass nicht die Wohnung befreit ist, der Beitrag kann also von weiteren Personen gefordert werden. Jede dieser weiteren Personen kann natürlich prüfen ob Befreiungstatbestände vorliegen und diese geltend machen.
Natürlich ist dieses ganze Gesetz völliger Schwachsinn in seiner Form:
Denn es ist ein Beitrag pro Wohnung fällig: Aber die LRA weiß nicht wer mit wem in welcher Wohnung wohnt, es sei Person A bis N sagen der LRA das Sie zusammen in Wohnung X wohnen. (eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht)
Zudem wird die Beitragsnummer nicht pro Wohnung sondern pro Person vergeben, und somit teilweise doppelt je Wohnung, und genau da fangen die Probleme an. Person A soll also mitteilen, dass bereits bezahlt wird unter Beitragsnummer B1 von Person B, tut Person A dass prüft die LRA ob das stimmt, falls nicht bezahlt wird, weil Person B befreit ist, dann fordert die LRA den Beitrag halt von Person A.
Das öffnet zudem die Möglichkeit für Mehrfamilienhäuser eine große Wohnung zu bilden, in dem sich alle Personen auf eine Nummer verständigen unter welcher bezahlt wird (das dürfte augenscheinlich nicht legal sein).
Würde der Beitrag pro tatsächliche Person veranschlagt, wäre die umständliche Ermittlung der Wohnsituation gar nicht nötig, selbst Umzüge und Meldungen dazu könnten entfallen.
Aber die Umstellung sollte ja so leise und mit so wenig Nebenwirkungen wie möglich über die Bühne gehen, wer damit nicht einverstanden ist zahlt nicht und folgt dem Rechtsweg.
Der Rechtsweg: Zahlung einstellen, Bescheid abwarten, Widerspruch/Zurückweisung mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 VwGO 80 (4) schreiben, und als Grund angaben, Person A kann sich die Zahlung nicht leisten ebenso Verletzung GG Art 5 rügen. Kurzform und weitere Begründung in Aussicht stellen, natürlich rechtssicher faxen.
Alles Weitere wird dann die Zeit zeigen.