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Autor Thema: BR schließt 2015 bei rückläufigen Beitragserträgen im Minus  (Gelesen 3738 mal)

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br.de, 15.07.2016

BR schließt 2015 bei rückläufigen Beitragserträgen im Minus

Zitat
Die Gewinn- und Verlustrechnung des BR weist für 2015 einen Jahresfehlbetrag von 59,3 Millionen Euro aus. Dieser Fehlbetrag ist im Wesentlichen verursacht durch die erhebliche Zunahme um 55 Millionen Euro bei den Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen. Der Diskontierungssatz, mit dem diese Rückstellungen gemäß Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zu bewerten sind, ist zum 31.12.2015 auf 3,89 % (Vorjahr: 4,53 %) gesunken. Die Absenkung des Rechnungszinses erhöht für den BR den (kalkulatorischen) Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung, führt aber zu keinem Abfluss von Liquidität. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/geschaeftsbericht-bilanz-zahlen102.html


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K
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Dieser Fehlbetrag ist im Wesentlichen verursacht durch die erhebliche Zunahme um 55 Millionen Euro bei den Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags


Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV)
§ 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und folgende:
Zitat
§ 12
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfu?llen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfu?llung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§ 13
Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten du?rfen nicht erzielt werden.
§ 14
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen« (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts »Deutschlandradio« durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung
und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die KEF wird von den Rechnungshöfen über die Ergebnisse der Prüfungen der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen unterrichtet.
(5) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf

§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages:
Zitat
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle,
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkom-petenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landes-gesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf


Trotz Brille und mehrmaligem Lesen kann ich keinen Passus mit "Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen" finden/erkennen.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2016, 21:14 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Trotz Brille und mehrmaligem Lesen kann ich keinen Passus mit "Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen" finden/erkennen.

Na wenn das keine gute Begründung für eine Klage ist  >:D

Danke Kurt


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 860

§ 13
Finanzierung
...
Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten du?rfen nicht erzielt werden.

Telefonmehrwertdiensten???  soso?
Auf sämtlichen Schreiben der GEZ stehen immer diese Mehrwertnummern mit 0185... oder neuerdings 01806... .
Wem gehören diese?
Wieso stehen die dann drauf?
Die sollen doch angeblich den direkten Draht zur jeweiligen LRA darstellen. Damit verwendet man also doch Mehrwertnummern. Oder ist hier ein Trick dabei?
Volksverdummung --- Demagogie vom Feinsten.


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g
  • Beiträge: 860
Mr.X fällt ein, dass es diese Ausschreibungen gibt, wobei der BS die Mehrwertnummern selbst anbietet.
Das würde bedeuten, dass der BS diese Nummern "angemietet" hat.
Der BS gibt diese Nummern bereits vor.
Mr.X ist leider nicht bekannt, wie die weitere Verrechnung erfolgt, über wen die Einnahmen laufen?

In sämtlichen Schreiben des BS stehen diese Nummern drin explizit als Nummern des BS bzw. der LRA. Dort sind keinerlei anderweitige Hinweise.

Wenn die Nummern und damit die Einnahmen aber über den BS laufen, dann wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen den :
Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien (Rund-
funkstaatsvertrag – RStV –)

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:OVxbCcEfg1gJ:www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de


weiterhin:
Zitat
Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten
zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. 

"angemessen" heißt eben: angemessen am tatsächlichen Konsum bzw. zumindest annähernd. Derzeit ist es absolut unangemessen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2016, 23:12 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 721
Überschrift müsste eigentlich lauten:

"BR schließt 2015 aufgrund fürstlicher Luxusrenten im Minus"

Als es nur wenige gewusst haben, konnte der örr ungestört Mondrenten von den Zwangs-Beiträgen abzweigen: von rund 20000 Euro jährllich für den "normalen" örr-Mitarbeiter (übrigend ZUSÄTZLICH zu gesetzlichen Rente, damit teilweise HÖHERE Renteneinnahmen als vorher Verdienst!!!)), bis zu millionenschweren Rentenrückstellen für "Intendanten" (passt ja zum Gehalt von über 30000 Euro MONATLICH).

Jetzt holen sie die Sünden der Vergangenheit ein, unbemerkt Abzocken ist nicht mehr...immer mehr weigern sich, diesen Wahnsinn (22 Millionen Euro erzwungene Beitragseinnahmen TÄGLICH) mitzufinanzieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2016, 07:22 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

R
  • Beiträge: 1.126
Dieser Fehlbetrag ist im Wesentlichen verursacht durch die erhebliche Zunahme um 55 Millionen Euro bei den Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags


Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV)
§ 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und folgende:
Zitat
§ 12
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfu?llen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfu?llung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
§ 13
Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten du?rfen nicht erzielt werden.
§ 14
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen« (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts »Deutschlandradio« durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung
und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die KEF wird von den Rechnungshöfen über die Ergebnisse der Prüfungen der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen unterrichtet.
(5) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf

§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages:
Zitat
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle,
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkom-petenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landes-gesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf


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Gruß
Kurt

Da wir das allesamt nicht erkennen, dürfte das doch wohl ein Befreiungsgrund sein. Zumindest in Teilen. Wegen der starken Sehbehinderung.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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