Nach unten Skip to main content

Autor Thema: illegale Wohnungen und die offene Hand der Gez  (Gelesen 3414 mal)

S
  • Beiträge: 3
Hallo Zusammen!
Ich habe hier einen Spezialfall. Die Stadt Frankfurt geht in letzter Zeit scharf gegen illegale Vermietungen vor. Die Mieter wissen nicht, dass der Vermieter die Wohnung gar nicht angemeldet hat, melden sich brav um und zahlen evtl auch Gezgebühren.

Nun der hypothetische Fall:
Durch Streiterein mit dem Vermieter um Mängel holt sich der Mieter Hilfe bei der Stadt und so fliegt die illegale Vermietung auf. Der Mieter wird von der Stadt offiziell aufgefordert die illegale Nutzung aufzugeben. Es wird dabei deutlich gemacht, dass die genutzten Räume von der Stadt auch nicht nachträglich als Wohnräume bewilligt werden können.

Fragen:

War es von Seiten der Gez überhaupt rechtens, Gebühren für eine illegale Wohnung zu verlangen?

Kann der Mieter die bisher evtl sogar unter Vorbehalt gezahlten Gebühren zurückverlagen?

Kann der Mieter z.b. kommende Zahlungsaufforderungen in der Zeit bis zum Umzug einstellen ohne rechtliche Folgen?

Wäre hier eine Begründung  der Verweis auf das Schreiben der Stadt ausreichend?

Wie könnte der Mieter eventuell vorgehen?


Vielen Dank schon einmal. Finde das ein spannendes Thema.

Lg Suse




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 1.452
Gute Frage. Man muss beachten, dass eine RBStV-Wohnnungsdefinition eine andere ist als im Mietrecht und so.
Und viel weiter gefasst. D.h. ich kann mir leider gut vorstellen, dass eine illegale Wohnung beitragspflichtig ist. Leider.
Andererseits eröffnt die RBStV-Wohnnungsdefinition auch neue Möglichkeiten.
Wohngemeinschaft bilden bzw. eine Matratze in das Treppenhaus legen und schon ist das eine Wohnung,
d.h nur eine Wohnung (das Treppenhaus) ist beitragspflichtig, der Rest nicht.
Hat aber noch niemand gerichtlich durchgefochten, soweit ich weiss (suche mal hier nach "neuartige Wohnung")

Wie sieht denn das baulich aus, ist die Wohnung wirklich eine RBStV-Wohnnung?



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zum Thema Wohnung und deren Definition(en) siehe hier: Die Wohnung - Wurzel allen Übels

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 3
HAllo, danke für eure schnellen Antworten!

Ich glaube nach dem §3 der rbstvo könnte man jene wohnung leider durchaus als Wohnung sehen denn vom treppenhaus geht es in eine art küchenflurmix mit bad und zimmer.

aus zwei ursprünglichen kellerräumen die vom treppenhaus aus zugänglich waren wurde eine wohnung gebaut. die zweite Tür wurde mit regips geschlossen, jedoch nur optisch täuschend, denn man kann sich dadurch unterhalten, schätze man könnte es auch einfach eintreten. von innen scheint die tür nur übertapeziert.
wenn die zugangstür nicht abgeschlossen ist kommt man von außen einfach hinein da es nur einen normalen Zimmertürknauf gibt zum herunterdrücken um die  dür zu öffnen. aber ob das ausreicht um da was zu machen..? hm.

finde es jedenfalls interessant dass ein vermieter strafe zahlen muss wegen illegaler/ unangemeldeter vermietung und die gez es straffrei kassieren dürfen soll?! da stimmt doch etwas gewaltig nicht! (aber das wissen wir ja eh schon)

lg Suse


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@Suse:
Ich verstehe nicht, was eine illegale Wohnung ist. Wo hat der Vermieter die Wohnung/ die Vermietung nicht gemeldet? Geht es um die Meldung der Einnahmen beim Finanzamt? Oder geht es um eine speziell hessische Landesgesetzregelung?
Verträge, also auch Mietverträge gelten auch per Handschlag, also papierlos.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
  • Beiträge: 860
Wohnung ist Wohnung, ob leer oder nicht. Das Objekt: Wohnung. Dort ist der Knackpunkt.
Illegal? --- gibt es in diesem Sinne nicht.

Wenn man sich an den RBStV halten würde, dann hat der Eigentümer DER Wohnung zu bezahlen, denn es heißt "jede Wohnung".
An wen der Eigentümer dann vermietet, wäre egal. Ob legal oder illegal, spielte keine Rolle. Ob dort Einer oder fünf Mann leben, ist nicht die Frage.

Da aber auch hierbei der RBStV gar keine Beachtung findet, kommt dieses Durcheinander zustande.
Es wird ein Sinnlosabkommen beschlossen und nichts ist eindeutig geregelt.

Da gab es ein Gutachten in einer ganz wichtigen Sache. Von nur einem einzigen Mann erstellt.
Normal wäre eine Kommission unabhängiger Volksvertreter der 16 Länder gewesen.
Wie unabhängig war denn dieser Eine?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 3
@seppel: es geht um die ungenehmigte nutzungsänderung der kellerräume hin zu einer wohnung. das ist nur mit baugenehmigung möglich und dazu müssten die räumlichkeiten bestimmten anforderungen entsprechen wie z.b brandschutz, auflagen für aufenthaltsräume etc. Es wird vom vermieter aus gegen baurecht verstoßen. dass der mieter ansich dort wohnt ist zusätzlich eine ordnungswidrigkeit und kann bei weigerung zu gehen bestraft werden. hätte man sich an das baurecht gehalten und anträge gestellt, was auch immer veranlasst und an gebühren gezahlt wenn es denn als wohnung freigegeben worden wäre, so wäre die wohnung registriert. das it sie aber nicht und so kann der vermieter wohl einige ausgaben wie steuern oder so sparen und direkt die miete schwarz einkassieren oder so..... war ein kommentar von dem herrn von der bauaufsicht. an sowas hängt wohl ein rattenschwanz dran. so genau kenn ich mich da auch nicht aus. kann nur wiedergeben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@Suse:
Ok, hab ich verstanden. Warum werden dann die Kelleräume nicht als solche beim Beitragsservice angegeben? Sie sind nach RbStV nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet, da nicht als Wohnraum genehmigt. Der dort Gemeldete lagert dort eben nur Möbel etc.

@gerechte Lösung:
Korrektur: leere Wohnungen sind nicht beitragspflichtig. Das wird nicht wirklich kommuniziert, weil es darauf hinweist, dass das existentielle Grundbedürfnis "Wohnen" des Menschen bebeitragt wird. Eine Geldleistung für irgendetwas zu verlangen, was man nicht lassen kann, weil lebensnotwendig, gab es im Mittelalter oder ist Sklaverei. Das "innehaben einer Wohnung", wie im RbStV formuliert, wird bebeitragt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Ich glaube nach dem §3 der rbstvo könnte man jene wohnung leider durchaus als Wohnung sehen denn vom treppenhaus geht es in eine art küchenflurmix mit bad und zimmer.

Noch ein Tip was man fiktiv tun kann:
Wenn man in das Treppenhaus eine Matratze legen kann, ist das Treppenhaus zum "schlafen geeignet" -> es muss also nur ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden.
Einfach die Beitragsnummer vom Vermieter (ich vermute, der wohnt mit in dem Haus)/anderem Mieter   angeben und eventuell ist schon alles gut. Der BS weiss nicht wieviele "Wohnungen" ein Objekt hat zumal es keine Auflistungen der Wohnungen nach RBStV-Kriterien gibt. Maximal nach Baurecht, und hier war die Wohnung ja nicht gemeldet.

Nachtrag: seppl hat schneller geantwortet.
Das Durchfechten vor Gericht ob die Wohnung geeigent ist oder nicht würde ich erst als zweiten Schritt machen. Meiner Meinung nach ist es ungewiss wie die Gerichte Urteilen, und Du musst Klagen. Der BS stellt einfach seine Bescheide aus und leitet die Zwangsvollstreckung ein.
Wenn die Methode oben (die Wohnung wird bereits bezahlt) gereift, ist es viel einfacher. Und Klagen nach Seppl kann eine Person A immer noch wenn es vom BS abgelehnt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2016, 08:02 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
  • Beiträge: 860
Korrektur: leere Wohnungen sind nicht beitragspflichtig. Das wird nicht wirklich kommuniziert, weil es darauf hinweist, dass das existentielle Grundbedürfnis "Wohnen" des Menschen bebeitragt wird.
Eine Geldleistung für irgendetwas zu verlangen, was man nicht lassen kann, weil lebensnotwendig, gab es im Mittelalter oder ist Sklaverei.
Das "innehaben einer Wohnung", wie im RbStV formuliert, wird bebeitragt

So ist es zwar, aber es entspricht nicht dem realen Text.
Ich kann nicht schreiben "jede Wohnung" und dann den Inhaber einer Mietwohnung heranziehen, der die Wohnung nur leihweise angemietet hat.
Der Widerspruch liegt bei: "jede Wohnung" und Inhaber.
Die Wohnung ist ein Objekt, welches angeblich bebeitragt werden soll. In Wirklichkeit wird aber der Inhaber als Person bebeitragt, also personenbezogen oder besser doch, da man ihm Empfangsgeräte unterstellt, gerätebezogen.
Es hat sich nicht das Geringste zum Gebührenmodell geändert. Nur ein paar Namen wurden ausgetauscht.
Siehe GEZ - wurde zu BS ,, Name geändert, sonst Nichts.
Gebühr in Beitrag .
Hat sich denn sendemäßig etwas geändert? Nichts. Radio ist immer noch Radio und Fernsehen ist Fernsehen. Zwei getrennte Bereiche nach wie vor.

Die Beitragsnummer läuft auf den Inhaber als Person und nicht auf die Wohnung als Objekt.
Wenn man von Wohnung redet, dann muss es eine Wohnungsnummer geben und die Wohnungen müssen erfasst werden und nicht die Personen ausspioniert.
Pro Wohnung eine Nummer. Wer dort ein- und auszieht wäre damit uninteressant. Das hätte die LRA und den BS schon mal gar nicht zu interessieren.

Soviel zu "jede Wohnung".
Dann darf man solch einen Unfug nicht schreiben!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 22:46 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@gerechte Lösung
Also der Originaltext im RBStV lautet:
Zitat
§ 2
1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Das setzt Wohnungen mit Inhabern voraus und schliesst Wohnungen ohne Inhaber praktisch und real aus.

Dass man das hätte eindeutiger formulieren können, finde ich aber allerdings auch.

Ich möchte sachte auf das Originalthema des Threads hinweisen, wir sind etwas abgewichen...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
Nach oben