4. Der Landtag hält fest, dass die im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk getroffenen Regelungen zur Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die im Sächsischen Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) getroffenen Regelungen über die Beaufsichtigung der privaten Fernseh- und Hörfunkangebote sowohl eine hinreichende Unabhängigkeit der aufsichtführenden Stellen sicherstellen als auch hinreichende Vorgaben hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums beinhalten und die Notwendigkeit darüber hinausgehender Vorgaben seitens der EU bezüglich der Aufsicht daher nicht erkennbar ist.
Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. I SächsPRG zuständig für die Zulassung von privaten Fernseh- und Hörfunkangeboten in Sachsen und beaufsichtigt diese Programme im Hinblick auf die Einhaltung der Werbebestimmungen, dem Jugendmedienschutz und der Programmgrundsätze. lm Bereich des öffentlichen Rundfunks wird die staatliche Rechtsaufsicht gem. § 37 MDR-Staatsvertrag von den Regierungen der Länder ausgeführt, die diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel durch die Regierung eines der Länder wahrnehmen.
Jetzt versuche ich zu erkennen
1. Die Regierung des Landes ist Beitragsschuldner. Wie können Beitragsschuldner überhaupt Aufsicht führen? Von Unabhängigkeit der aufsichtführenden Stellen redet deswegen auch keiner.
2. Rechtsaufsicht in zweijährigem Wechsel geht auch nicht. Erstmal muss jede Person mühsam herausfinden, wer zur Zeit zuständig ist. Zweitens ist eine Übertragung der Rechtsaufsicht nicht möglich, da jedes Land für sich selbst verantwortlich ist.
Nach Ansicht des Landtags ist
hinreichende Unabhängigkeit der aufsichtführenden Stellen gegeben.