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Autor Thema: Anfrage auf Akteneinsicht  (Gelesen 2143 mal)

d
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Anfrage auf Akteneinsicht
Autor: 18. August 2016, 07:50
Hallo Mitstreiter,
Person X hat mal eine fiktive Frage bezüglich einer Akteneinsicht in ein Aktenzeichen.

Person X hat gehört, das Person Y bei einem Verwaltungsgericht einen Anfrage auf eine Akteneinsicht eines bestimmt Aktenzeichens gestellt hat.

Person Y weis, das hinter dem Angefragten Aktenzeichen sich ein Verfahren verbirgt, welches so lange Ruhend gestellt wurde, bis es am Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Entscheidung gibt.

Auf die Schriftliche Anfrage von Person Y bei Gericht, könnte der entsprechende Sachbearbeiter in etwa folgende Antwort gegeben haben:

in das genannte Verwaltungsstreitverfahren kann Ihnen keine Akteneinsicht gewährt werden, da das Vorbringen kein rechtliches sondern ein tatsächliches Interesse enthält.

Daraufhin meinte Person X zu Person Y, dass es hier auch einen entsprechenden Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz gibt bezüglich der Akteneinsicht der wie folgt lautet:

§ 29 VwVfG

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Könnte sich Person Y hier auf § 29 VwVfG (1) berufen um doch noch eine Einsicht zu bekommen? Oder würde sich das Gericht wohl im Gegenzug auf § 29 VwVfG (2) berufen und weiterhin die Einsicht verweigern?

Person Y wäre auch für jede weitere Idee dankbar, um irgendwie doch noch Akteneinsicht zu erhalten.....


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Re: Anfrage auf Akteneinsicht
#1: 18. August 2016, 08:11
Ist Person Y denn Beteiligte des betreffenden Verfahrens nach §29 (1)?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Anfrage auf Akteneinsicht
#2: 18. August 2016, 08:29
Person Y hat ein eigenes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen am selben Verwaltungsgericht

Daher möchte Person Y ja gerne eine entsprechende Einsicht in das Entsprechende Aktenzeichen des anderen Verfahrens, welches ja weiterhin ruhend gestellt wurde.....


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Re: Anfrage auf Akteneinsicht
#3: 18. August 2016, 09:43
Einsicht in andere Verfahren gibt der §29 VwVfG ja gar nicht her.


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Re: Anfrage auf Akteneinsicht
#4: 18. August 2016, 11:21
Möglicherweise könnte hier § 299 (2) ZPO greifen(?)

Zitat von: § 299 (2) ZPO
Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.


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Re: Anfrage auf Akteneinsicht
#5: 22. August 2016, 19:57
Vielen Dank für den Hinweis auf § 299 (2) ZPO. Nun stellt sich die Frage, wie Person X ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann...aber auch hier hat Person X etwas interessantes gefunden:

Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 II ZPO ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen.

Quelle: https://openjur.de/u/300924.html

Meines Erachtens trifft aus diesem Beschluss folgendes bei Person X zu wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.


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