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Autor Thema: "Beitrag" bei juristischen Firmen  (Gelesen 2207 mal)

A
  • Beiträge: 4
"Beitrag" bei juristischen Firmen
Autor: 20. Juni 2016, 15:24
Mal abgesehen davon das Person A dem ganzen die Beitragseigenschaft abspricht ist A gerade bei §15 Rundfunkstaatsvertrag aufgefallen.... dort steht der Inhaber als Beitragsschuldner... nun hat eine juristische Firma ja aber keine Inhaber sondern Gesellschafter. Hat Person A da was übersehen, und wenn nein hat sich mal so jemand dagegen verteidigt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2016, 18:50 von Uwe«

b
  • Beiträge: 776
Re: "Beitrag" bei juristischen Firmen
#1: 20. Juni 2016, 19:35
Tatsächlich.
Inhaber einer Betriebsstätte

RBStV
Zitat
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
...
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und

2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
...

(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
...

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. ...

Inhaber einer Betriebsstätte ist nicht definiert.
Oder ist Inhaber einer Betriebsstätte = volljährige Person, die die Betriebsstätte selbst bewohnt?


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  • Beiträge: 7.389
Re: "Beitrag" bei juristischen Firmen
#2: 20. Juni 2016, 20:36
Hat Person A da was übersehen,
Vermutlich eine ganze Menge.

Gesellschafter SIND Inhaber aller Firmen, an denen sie als Gesellschafter beteiligt sind, egal, ob sie nach außen hin auftreten oder als "stille Gesellschafter" nirgendwo bekannt sind.

Grundrechte gelten nur für natürliche Personen; die Rechte juristischer Personen folgen aus Handels- und Wettbewerbsrecht u.e.a.m.

Kompliziert wird es u. U. bei Firmengeflechten, wo eine sog. Muttergesellschaft Tochtergesellschaften hat, die wiederum Tochtergesellschaften führt, an denen die ursprüngliche Muttergesellschaft ebenso beteiligt ist, würde diese doch quasi für sich selbst als Muttergesellschaft Beiträge abführen, aber auch als Gesellschafter, also Inhaber, der Tochterfirma ihrer Tochterfirma.

Letztlich werden Unternehmen doppelt bis mehrfach belastet; überdies jede natürliche Person, sofern sie zusätzlich Gesellschafter eines Unternehmens ist.

Im ganzen Rundfunkbeitragssystem stimmt so einiges nicht.


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G
  • Beiträge: 1.548
Re: "Beitrag" bei juristischen Firmen
#3: 21. Juni 2016, 06:37
Alles falsch. Es geht nicht um den Inhaber der Firma, sondern um den Inhaber der Betriebsstätte. Inhaber der Betriebsstätte ist die Firma, bei einer GmbH beispielsweise haftet also nicht der Gesellschafter sondern der Geschäftsführer.


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