Hallo ins Forum.
Ör-Rundfunkanstalten und Landesmedienanstalten sind ja nach § 5 Absatz 6 Punkt 1 RBStV von der RF-Beitrags-Pflicht ausgenommen.
Wie sieht es beispielsweise mit KEF und BS aus? Sind diese auch selbst "Beitragsschuldner"?
Ich denke mal, dieser Aspekt stellt das Sahnehäubchen vom Selbstbereicherungsmechanismus "örR" dar.
Auch der riesige Rattenschwanz von "örR" - das nahezu unüberschaubare Firmengeflecht - wird wohl von der neuerlichen Abgabepflicht nicht ausgeschlossen sein.
Es liegt die Vermutung nahe, dass sich das "örR"-System (also inkl. KEF, BS, usw.) selbst munter Bescheide hin und her schiebt, somit die eigenen "Kosten" - und somit auch die eigenen "Bedarfe" künstlich in die Höhe treibt. Letzten Endes kommen wohl all jene "Beitragsschuldner" für diesen paradoxen Umstand auf, welche nicht die glorreichen Empfänger des sog. RF-Beitrages sind.
Bei welcher Stelle -
welche auch angehalten ist zu antworten - könnte man in welcher Form eine Anfrage stellen nach einer vollständigen Aufzählung von:
Durch RF-Beitrag finanzierte Einrichtungen, die zugleich Beitragsschuldner sind?Wie sind diese RF-Beitrags-Kosten, welche ja automatisch einen künstlichen Mehr-"Bedarf" generieren, rechtlich zu bewerten? Gibt es Parallelen in Rechnungswesen, Buchhaltung?