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Autor Thema: Abgabenordnung, Zwangsvollstreckung, Steuer  (Gelesen 3463 mal)

  • Beiträge: 710
Abgabenordnung, Zwangsvollstreckung, Steuer
Autor: 17. Juni 2016, 06:55
Sind die § in Ankündigungen, Zwangsvollstreckungaufgaben und Vollziehungen alle mit der Abgabenordnung für Steuern vereinbar?

§ 1 AO (Gilt auch für alle anderen Abgaben, steht aktuell nicht eindeutig in der AO)
§ 224 AO
§ 93 Abs.7 AO (i.V.m. Kontenabrufverfahren bei Ankündigung d. Zwangsvollstreckung 5/2016)
§ 44 Abgabenordnung (i.V.m. §2 RBStV)

Ist das einer der Formfehler und inhaltlichen Fehler die man bisher nicht beseitigen konnte weil es nicht erlaubt wäre Beiträge auf die Art einzuziehen?

Kann man solche wichtigen Informationen nicht mal kompakt verfassen?
Wenn ich hier die Zweangsvollstreckungen lese komme ich zu Steuern, immer wieder.
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Zwangsvollstreckung eingeleitet laut Festsetzungsbescheid? Schon 12/2015?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18937.msg124778.html#msg124778


Infotext:

Themen im Forum:
Steuer oder "Vorzugslast"? Abgabenordnung(AO) und Rundfunkbeitrag.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7045.0

Anwalt.de - Steuercharakter nach AO und Sektsteuer
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-rundfunkbeitrag-ist-bisher-von-keinem-gericht-als-verfassungswidrig-eingestuft-worden_061719.html

Wohnungsabgabe.de
Zitat
Beiträge müssen dem Zahler Vorteile gewähren, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist, da allein das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte keinen Vorteil gewährt. Daher ist nur die Einordnung als Zwecksteuer gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung möglich.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Edit zu

§ 93 Abs.7 AO (i.V.m. Kontenabrufverfahren bei Ankündigung d. Zwangsvollstreckung 5/2016)

Wer das in einer Ankündigung einer Vollstreckung findet, kann davon aus gehen dass die Maßnahme des Kontoabrufverfahrens NICHT durchgeführt.
Die erscheint in den Schreiben weil diese auch für Steuerschulden benutzt werden.

Dennoch bleibt bestehen das der Beitrag nicht eindeutig von einer Steuer unterschieden werden kann.
Es fehlt nur die Rechtssprechung die das beurteilt, dann ist der Beitrag im großen und ganzen futsch
Bis dahin wird nichts was mit Steuern zu tun hat vollzogen. Weil der Beitrag offizielle keine Steuer ist.


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g
  • Beiträge: 860
Dennoch bleibt bestehen das der Beitrag nicht eindeutig von einer Steuer unterschieden werden kann.
Es fehlt nur die Rechtssprechung die das beurteilt, dann ist der Beitrag im großen und ganzen futsch
Bis dahin wird nichts was mit Steuern zu tun hat vollzogen. Weil der Beitrag offizielle keine Steuer ist.

Weil der Beitrag offizielle keine Steuer ist.
Besser: Weil der Beitrag offizielle keine Steuer zu sein hat. (im Grunde ist er wohl doch eher eine Steuer und wohl kaum ein Beitrag)

Man argumentiert so, dass der Beitrag zweckgebunden ist, die Steuer eben nicht.

Wie sieht es aus bei der Kfz-Steuer?
Soviel Mr.X bekannt, ist die auch zweckgebunden für die Verkehrswege.


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b
  • Beiträge: 775
Man kann Steuer zur Seite schieben und nur mit Beitrag argumentieren.

Es wurde nämlich ein Bundes-Beitrag eingeführt, obwohl Rundfunkrecht Landesrecht ist. Eindeutig Verstoß. Wenn Landesrecht, dann muss in jedem Land ein Landes-Beitrag existieren und zuvor ausgearbeitet sein.

Beweis:
- Modell des Rundfunkbeitrags basiert auf der pdf-Datei "Paul Kirchhof - G U T A C H T E N über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS".
- Liest man diese pdf-Datei, stellt man fest, dass die Landesebene gar nicht erwähnt wurde. Alles wird auf der Bundesebene betrachtet. Später kommt EU-Ebene dazu.
- Richtigerweise müsste das Gutachten folgende Infos zwingend beinhalten:
  • Beschreibung der Situation in jedem Bundesland,
  • Beschreibung der kommenden Einwirkungen des Rundfunkbeitrags in jedem Bundesland,
  • Wirkungen auf den Bund (Bundesrepublik Deutschland)
  • Wirkungen auf EU
  • mögl. Ausgestaltung des Beitrags in jedem Bundesland
  • Zusammenfassung
  • Fazit.
- Die Länder haben das Modell des Bundes-Beitrags eingeführt.
- Die Mehrheit der Gerichte haben bisher dem Gutachten (Modell des Bundes-Beitrags) gefolgt.

Und Fragen:
- was hat ein eingeführtes Bundes-Beitrag im Landesrecht (Rundfunkrecht) verloren?
- ob die Länder das Recht haben, Bundes-Beiträge einzuführen?

PS.: nicht mal alle 16 Bundesländer namentlich werden im Gutachten genannt. So ein Ding  :D Soll Landesrecht sein...


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