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Autor Thema: Handlungsfreiheit  (Gelesen 4847 mal)

B
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Handlungsfreiheit
Autor: 16. Juni 2016, 09:53
Hallo,

1. ich möchte mal wissen, warum niemand aufgrund von GG Artikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit) gegen die GEZ klagt?
2. Warum klagt niemand wegen Diskriminierung. Ich als Gurkenhändler kann auch nicht täglich 80 Mio. Gurken per Flugzeug über D. verteilen, und dann zur Regierung gehen und sagen: Leute, ich trage zur Ernährungsgrundversorgung bei, bezahlt mir mal meine Aufwendungen.
3. Ich verstehe nicht, also wir leben im Jahre 2016, warum die öffentlich rechtlichen nicht ihr Produkt auf dem Freien Markt verkaufen, so wie es jeder andere Selbständige auch tut? Eine elektronische sekundengenaue Abrechnung ist heute im Zeitalter des Internets und der Router ein Frage von einmalig 50 Euro. Warum tun die das nicht?


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v
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Re: Handlungsfreiheit
#1: 16. Juni 2016, 09:59
Schau doch mal hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

Vielleicht findest Du ja die eine oder andere Frage beantwortet.  ;)


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
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Re: Handlungsfreiheit
#2: 16. Juni 2016, 10:09
1. Oder kurz gegenwärtig ist die Justiz der Auffassung alles sei rechtens.
2. Dikriminierung kommt in der Klage auf jeden Fall mit rein. Das mit den Gurken kannst du machen, wenn es dazu eine rechtliche Regelung geben muss. Diese wäre vorhanden. Flugzeug, Treibstoff, Gurken-Silos.
Für die Grundversorgung musst du am besten im Parlament den Ernährungsbeauftragten kontaktieren. https://www.bundestag.de/ernaehrung
Allerdings würde ich den Milchregen bevorzugen. Damit hast bessere chancen da gegenwärtig ene Krise herrscht.
3. Begriff Grundversorgung ist glaube ich hier das Wort was nicht passt aber gilt. Die Bundesnetzargentur hat die Aufsicht über den Wettbewerb von Medien. Eine geschriebene Email die mir zugeschoben wurde blieb bisher unbeantwortet.
Siehe dazu Querverweis:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18980.msg124602.html#msg124602


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2016, 11:02 von Shran«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 721
Re: Handlungsfreiheit
#3: 16. Juni 2016, 10:11
Hallo,

1. ich möchte mal wissen, warum niemand aufgrund von GG Artikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit) gegen die GEZ klagt?
2. Warum klagt niemand wegen Diskriminierung. Ich als Gurkenhändler kann auch nicht täglich 80 Mio. Gurken per Flugzeug über D. verteilen, und dann zur Regierung gehen und sagen: Leute, ich trage zur Ernährungsgrundversorgung bei, bezahlt mir mal meine Aufwendungen.
3. Ich verstehe nicht, also wir leben im Jahre 2016, warum die öffentlich rechtlichen nicht ihr Produkt auf dem Freien Markt verkaufen, so wie es jeder andere Selbständige auch tut? Eine elektronische sekundengenaue Abrechnung ist heute im Zeitalter des Internets und der Router ein Frage von einmalig 50 Euro. Warum tun die das nicht?

Weil sie und ihre Richter wissen, das örr heute eigentlich kein Mensch mehr braucht und vor allem nicht bereit wäre 13000 Euro in lebenslangen monatlichen Raten für eine "Grundversorgung" mit 100 Sendern und mehr zu bezahlen. Es wäre vorbei mit Monatsgehältern jenseits der 30000 Euro und Renten in Millionenhöhe. Gutachten, Politiker, Richter und andere wichtige Elemente im System könnten nicht mehr gekauft werden, denn sie würden ihre 23 Millionen Euro nicht mehr täglich, sondern vielleicht jährlich einnehmen (was für eine reine Grundversorgung möglicherweise ausreichend wäre)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

S
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Re: Handlungsfreiheit
#4: 16. Juni 2016, 11:07
Die allgemeine Handlungsfreiheit darf im Rahmen besonderer Gesetze eingeschränkt werden, sie ist aber verletzt, wenn diese Gesetze verfassungswidrig sind. Die Gerichte bemühen sich, der Zwangsabgabe Konformität mit der Verfassung zu bescheinigen.


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K
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Re: Handlungsfreiheit
#5: 16. Juni 2016, 11:09
@20Millionen

Genau das ist der Grund, wieso der Beitrag nicht abgeschafft oder gekürzt wird.
Undzwar der einzige!

Sämtliche Argumente für den Beitrag sind an den Haaren herbeigezogen.

Es reicht, wenn man nur mal mit gesundem Menschenverstand über den derzeitigen Nutzen nachdenkt.
Dass die Richter dann trotzdem  für den Beitrag urteilen ist einfach nur Verarsche.

Die Lobby der öRR ist offensichtlich einfach an groß und mächtig.


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  • #GEZxit
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Re: Handlungsfreiheit
#6: 16. Juni 2016, 11:50
Richtig!

Diesbezüglich werde ich sehr bald einen Artikel veröffentlichen. Er ist fertig – es fehlt nur die Bestätigung eines Termins, den ich im Artikel auch nennen möchte.

Freut euch auf den Artikel und wenn er erscheint, sorgt bitte dafür, dass er verbreitet wird.

Bis demnächst!

René

@20Millionen

Genau das ist der Grund, wieso der Beitrag nicht abgeschafft oder gekürzt wird.
Undzwar der einzige!

Sämtliche Argumente für den Beitrag sind an den Haaren herbeigezogen.

Es reicht, wenn man nur mal mit gesundem Menschenverstand über den derzeitigen Nutzen nachdenkt.
Dass die Richter dann trotzdem  für den Beitrag urteilen ist einfach nur Verarsche.

Die Lobby der öRR ist offensichtlich einfach an groß und mächtig.


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v
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Re: Handlungsfreiheit
#7: 16. Juni 2016, 12:39
In diesem Zusammenhang wäre sicherlich auch interessant zu beleuchten, wie das Fernsehen die "Handlungsfreiheit" einschränkt.

Dazu zwei ältere, aber hochinteressante Links:

1. Der folgsame Mensch – Weshalb können die Medien das Bewusstsein lenken?
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2014/11/14/der-folgsame-mensch-weshalb-konnen-die-medien-das-bewusstsein-lenken/

2. Die Wirkung des Fernsehens auf das Bewusstsein
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2014/11/28/die-wirkung-des-fernsehens-auf-das-bewusstsein/

Da stellt man sich unweigerlich die Frage, wo der so penetrant vorgertagene "Vorteil" liegen soll.
Es soll ja Menschen geben, die den 2. Artikel "Die Wirkung des Fernsehens auf das Bewusstsein" fast vollständig in ihrer Klage zitiert haben...



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Einfach.
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Re: Handlungsfreiheit
#8: 16. Juni 2016, 21:36
Hallo,

1. ich möchte mal wissen, warum niemand aufgrund von GG Artikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit) gegen die GEZ klagt?

Person A wird dies tun mit ihrer Klage / Klagebegründung. Derzeit lautet der Text wie folgt:

Zitat
In der alten Regelung (GEZ – Gebühreneinzugszentrale / Rundfunkgebühren) die vor dem 01.01.2013 aktiv war, wurde meine Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Die Freiheiten wie Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Artikel 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteile oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Meine Freiheit ist im Artikel 2 Grundgesetz verankert. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

Ist aber sicherlich noch ausbaufähig.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Handlungsfreiheit
#9: 16. Juni 2016, 21:50
Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.

Zitat
Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 I, 2. HS. GG und beinhaltet gleich drei verschiedene Schranken, so dass dieser Schrankenvorbehalt auch Schrankentrias genannt wird. Nach dieser Schrankentrias wird die allgemeine Handlungsfreiheit nur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffen nicht die Rechte anderer verletzt und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt. Die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung ist dabei die wichtigste Einschränkung.
Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/

Man könnte z.B. schreiben

 man ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt, weil bei aktuellen Gesetzesauslegung die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag nicht von der „verfassungsmäßigen Ordnung“ gedeckt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2016, 22:24 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

B
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Re: Handlungsfreiheit
#10: 16. Juni 2016, 21:55
@907
Soll heißen?


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907

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Re: Handlungsfreiheit
#11: 16. Juni 2016, 22:18
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
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Re: Handlungsfreiheit
#12: 17. Juni 2016, 08:10
Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen,
Aber: Immer die Fristen und andere Bedingungen beachten!
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Auch die vollständige Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); werden Informationen, die zu den Mindestanforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (s. oben II.) gehören, erst nach Fristablauf unterbreitet, so ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Eine Verlängerung der Frist durch das Gericht ist ausgeschlossen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html 

Denn dafür
Zitat
c) Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren.
dürfte es zu spät sein, denn
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

Aber es bleibt ja bei der Möglichkeit der "normalen" Beschwerde. Denn: 
Zitat
In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Also: Die Handlungsfeiheitseinschränkungen gelten auch hier! - Wobei zu beachten ist, dass Artikel 2 GG gar keine Handlungsfreiheit nennt, wenn es dort heißt:
Zitat
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Es kann eben nicht jeder machen, was er will! Logisch. Aber ja: Immer, wenn irgend ein Grundrecht eingeschränkt wird, ist auch die "Handlungsfreiheit" eingeschränkt - und leider auch Artikel 1 - die unantastabare Würde. Vielleicht.... 


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