Thema, welches es bereits gibt
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg104892.html#msg104892In so einem Fall sollte vor der Vollstreckung eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung tatsächlich bekannt gegeben werden.
Das kann einzeln oder als Teil eines Widerspruchsbescheids sein (Beispiel unten)
Es sieht so aus, als ob hier bei den Voraussetzungen zu der Vollstreckung bei Person A ein grober Mangel in Form einer Hemmung vorliegt.
Person A könnte zunächst das Inkassobüro aufsuchen dort anschauen, um welche Bescheide es tatsächlich geht (vergleichen, dass diese übereinstimmend mit denen seien, wo durch Person A ein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung erfolgte) und erklären, dass die Vollstreckung in diesem Stadium unzulässig ist, weil die allgemeinen Voraussetzung für eine Vollstreckung nicht erfüllt sind, weil bisher keine Entscheidung über diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt gegeben wurde. Es liegt somit eine Hemmung vor, damit sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.
Es könnte zusätzlich auch noch eine Unbilligkeit vorliegen, weil ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen könnte, sofern eine Leistung im Vollstreckungswege alsbald wieder zurückgewährt werden müsste, z.B. bei gestelltem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit positiver Prognose.
Weil über diesen Antrag auf Aussetzung bisher nicht ordentlich mittels Bescheid entschieden wurde ist die Prognose weder positiv noch negativ, die Prognose ist also Erwartungsoffen.
Beispiel für eine positive Entscheidung gibt es.
z.B.
Antwort 60 Teil B Seite 8
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179Im Teil B wurde der Antrag auf Aussetzung mittels Bescheid formal beschieden.
Warum das so ist
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.phpwichtig ist der Block
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Das sind Verwaltungsakte, die entweder den Adressaten belasten und einen Dritten begünstigen oder den Adressaten begünstigen und einen Dritten belasten. Ein Beispiel für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist die Baugenehmigung, die den Bauherrn begünstigt, damit zugleich aber den Nachbarn belastet, weil er den Bau dulden muss.
Aufschiebende Wirkung bedeutet, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, darf den Verwaltungsakt nicht vollziehen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage schützt also den durch den Verwaltungsakt Belasteten vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes. Er ist nicht auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen. Ein dennoch gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt.
Vorläufiger Rechtsschutz in der Form eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist aber dann zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes kraft Gesetzes oder auf Grund einer besonderen Anordnung der Behörde entfällt. Dann muss der Verwaltungsakt auch nach Einlegung von Widerspruch oder Klageerhebung befolgt werden; ggf. muss mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde gerechnet werden. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf einen zulässigen und begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen bzw. wiederherstellen
So ein Antrag wurde gestellt, und muss entsprechend bearbeitet und mit Bescheid beschieden werden.
Sollte dieser Bescheid dann ablehnend sein, dann könnte Person A diesen Antrag auf Aussetzung bei Gericht erneut stellen.
Bisher ist ja aber noch keine Entscheidung gefallen, somit besteht immer noch die aufschiebende Wirkung.
Normal würde ein sachliches Gespräch mit einem Mitarbeiter direkt vor Ort also an der Stelle helfen, welche jetzt vollstrecken möchte. Sachlage aufklären und anschließend die Aktennotiz Richtung LRA senden.
weitere Beispiele
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049