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Autor Thema: Inkassoauftrag  (Gelesen 2854 mal)

s
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Inkassoauftrag
Autor: 10. Juni 2016, 09:51
Hallo,

Person A hat einen Inkassoauftrag der Stadt Duisburg erhalten.
Inhalt des Schreibens:
Zitat
Inkassoauftrag

Sie haben die umseitig bezeichnete Forderung von XXX,XX EUR trotz Mahnung bisher nicht gezahlt.
Ich bin daher mit der zwangsweisen Einziehung des Betrages beauftragt worden.

Sie können weitere kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden, wenn Sie den
Rückstand von XXX,XX EUR innerhalb von 5 Tagen unter Angabe des Vertragsgegenstandes

XXXXXXXXXXXXX

auf das u.a. Konto der Stadt Duisburg bei der Sparkasse Duisburg überweisen.

Eine Zahlung des rückständigen Betrages ist auch bei mir im o.a. Verwaltungsgebäude unter
Vorlage dieses Schreibens möglich. Sie erreichen mich während der o.a. Sprechzeit. Für
fernmündliche Rückfragen stehe ich in der genannten Zeit unter der angegebenen Rufnum-
mer zur Verfügung.

Sollten Sie den Rückstand auch weiterhin nicht begleichen, werde ich u.a. folgende Vollstre-
ckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten:

*Pfändung von Ansprüchen auf Lohn, Gehalt, Renten, Arbeitslosengeld, u.a.
*Vermögensauskunft
*Anordung der Erzwingungshaft durch das zuständige Amtsgericht (nur wegen rückstän-
diger Bußgelder)
*Mobiliarvollstreckung

Einwendungen gegen die Forderung oder Anträge bitte schriftlich einreichen.

Mit fruendlichen Grüßen
Im Auftrag

Seite 2:
Zitat
Einschließlich Monat 7.15 weist das Gebührenkonto einen Rückstand von EUR XXX,XX aus.

Gläubiger: Westdeutscher Rundfunk Köln ARD ZDF Deutschlandradio        Betrag in Euro
Zeitraum ... exkl. Kosten 23,00
Zeitraum ...
Zeitraum ...
....
Säumniszuschläge                                                                                                       48,00
Sonstige Kosten                                                                                                            23,00

davon gezahlt
weiterberechnete Säumniszuschläge bis
Mahngebühren
Betrag hiesige Kosten                                                                                                 25,00
Gesamtbetrag

Person A hat nie eine Mahnung und auch keinen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid erhaltren.
Auf ihren Widerspruch hat Person A ein Schreiben des Beitragsservice erhalten, in dem mitgeteilt wurde, dass man davon ausgehen würde, dass sich der Widerspruch erledigt hätte, wenn Person A nicht innerhalb von 4 Wochen bestätigen würde, dass sie den Widerspruch aufrecht erhalten wolle. Dieses Schreiben war ohne Rechtsmittelbelehrung und wurde von Person A ignoriert.

Wie soll Person A nun weiter vorgehen?


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Re: Inkassoauftrag
#1: 10. Juni 2016, 15:25
Zitat
Wie soll Person A nun weiter vorgehen?

Das richtige Vorgehen könnte von folgenden weiteren Fragen abhängen.

Befand sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in jedem Widerspruch?
Gibt es möglicherweise Bescheide, auf welche durch Person A keine Reaktion mittels Widerspruch erfolgte?


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Re: Inkassoauftrag
#2: 10. Juni 2016, 15:31
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung befand sich in jedem Widerspruch.
Es gibt keine Bescheide auf die keine Reaktion erfolgt ist.
Allerdings besagtes Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung.


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Re: Inkassoauftrag
#3: 10. Juni 2016, 16:18
Thema, welches es bereits gibt
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg104892.html#msg104892


In so einem Fall sollte vor der Vollstreckung eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung tatsächlich bekannt gegeben werden.

Das kann einzeln oder als Teil eines Widerspruchsbescheids sein (Beispiel unten)

Es sieht so aus, als ob hier bei den Voraussetzungen zu der Vollstreckung bei Person A ein grober Mangel in Form einer Hemmung vorliegt.

Person A könnte zunächst das Inkassobüro aufsuchen dort anschauen, um welche Bescheide es tatsächlich geht (vergleichen, dass diese übereinstimmend mit denen seien, wo durch Person A ein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung erfolgte) und erklären, dass die Vollstreckung in diesem Stadium unzulässig ist, weil die allgemeinen Voraussetzung für eine Vollstreckung nicht erfüllt sind, weil bisher keine Entscheidung über diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt gegeben wurde. Es liegt somit eine Hemmung vor, damit sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.

Es könnte zusätzlich auch noch eine Unbilligkeit vorliegen, weil ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen könnte, sofern eine Leistung im Vollstreckungswege alsbald wieder zurückgewährt werden müsste, z.B. bei gestelltem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit positiver Prognose.

Weil über diesen Antrag auf Aussetzung bisher nicht ordentlich mittels Bescheid entschieden wurde ist die Prognose weder positiv noch negativ, die Prognose ist also Erwartungsoffen.

Beispiel für eine positive Entscheidung gibt es.

z.B.

Antwort 60 Teil B Seite 8
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Im Teil B wurde der Antrag auf Aussetzung mittels Bescheid formal beschieden.


Warum das so ist

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

wichtig ist der Block

Zitat
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Das sind Verwaltungsakte, die entweder den Adressaten belasten und einen Dritten begünstigen oder den Adressaten begünstigen und einen Dritten belasten. Ein Beispiel für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist die Baugenehmigung, die den Bauherrn begünstigt, damit zugleich aber den Nachbarn belastet, weil er den Bau dulden muss.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, darf den Verwaltungsakt nicht vollziehen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage schützt also den durch den Verwaltungsakt Belasteten vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes. Er ist nicht auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen. Ein dennoch gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt.

Vorläufiger Rechtsschutz in der Form eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist aber dann zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes kraft Gesetzes oder auf Grund einer besonderen Anordnung der Behörde entfällt. Dann muss der Verwaltungsakt auch nach Einlegung von Widerspruch oder Klageerhebung befolgt werden; ggf. muss mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde gerechnet werden. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf einen zulässigen und begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen bzw. wiederherstellen


So ein Antrag wurde gestellt, und muss entsprechend bearbeitet und mit Bescheid beschieden werden.
Sollte dieser Bescheid dann ablehnend sein, dann könnte Person A diesen Antrag auf Aussetzung bei Gericht erneut stellen.

Bisher ist ja aber noch keine Entscheidung gefallen, somit besteht immer noch die aufschiebende Wirkung.

Normal würde ein sachliches Gespräch mit einem Mitarbeiter direkt vor Ort also an der Stelle helfen, welche jetzt vollstrecken möchte. Sachlage aufklären und anschließend die Aktennotiz Richtung LRA senden.

weitere Beispiele
Zitat
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2016, 16:29 von PersonX«

r
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Re: Inkassoauftrag
#4: 10. Juni 2016, 19:48
In dem Schreiben vom GV steht da wirklich
Zitat
Einschließlich Monat 7.15 weist das Gebührenkonto einen Rückstand von EUR XXX,XX aus.

Kann man da einen Strick drauß drehen?


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Re: Inkassoauftrag
#5: 18. Juli 2016, 11:07
Nachdem Mein Konto gepfändet wurde, ich das Geld aber zurück geholt habe indem ich ein P-Konto eingerichtet habe, wurde ich auch von Inkasso angeschrieben.
Nach dem dritten Schreiben habe ich reagiert. Ich habe geschrieben dass ich mit GEZ im direktem Kontakt stehe und in keine Vermittlung durch Inkassobüro benötige. Seitdem ist Ruhe.


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