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Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

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Bürger:

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 18. März 2022, 00:13 ---Die KEF prüft nicht "ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten" [...]
Nach RFinStV und auch dem BVerfG soll sie genau das tun - macht sie aber nicht.

--- Ende Zitat ---
Bitte konkrete Links, Paragrafen, Zitate. Danke.

Hinweis: Wenn der Rundfunkauftrag (wie diesseits angenommen) über den vom BVerfG zuletzt mit Entscheidung vom 18.07.2018 definierten "beitragsrechtfertigenden Vorteil" hinausgeht (Zeit für Link/Zitat fehlt mir aktuell - im Forum/ Netz zu finden), so fehlt es eher an einer Stelle, welche den Anteil des "beitragsrechtfertigenden Vorteils" am darüber hinausgehenden Auftrag abgrenzt und daraus den "gerechtfertigten Beitrag" ermittelt.
Das ist nicht Aufgabe der KEF.
Und genau dagegen könnten sich auch diverse Klagen/Verfassungsbeschwerden richten - nämlich gegen die Unterlassung der Länder, eine solche Stelle zu errichten. Das wiederum ist jedoch nicht Thema dieses Threads.

NichtzahlerKa:
§ 3 Abs. 1 RFinStV - Aufgaben und Befugnisse der KEF
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFinStV-3

--- Zitat von: § 3 Abs. 1 RFinStV - Aufgaben und Befugnisse der KEF ---(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.
--- Ende Zitat ---

Das ist wortwörtlich eine Forderung der BVerfG. Entstanden ist das glaube ich im 4. Leitsatz hier:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. 1-196,
http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html

--- Zitat von: BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 1 BvL 30/88 ---Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 20. November 1993
1 BvL 30/88

1.    Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2.    Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.

3.    Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.

4.    Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.

5.    Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.

--- Ende Zitat ---
Anm. "Bürger": Im Original steht "Rundfunkaustrag". Um per Forum-Suche auffindbar zu sein, wurde es korrigiert auf "Rundfunkauftrag".

Später wurde auch nochmal bestätigt, dass ein fachliches Gremium diese Frage beantworten muss (nicht zum Beispiel die Politik oder gar Gerichte).

Im Zehnten KEF-Bericht steht praktisch drin, dass die KEF das nicht tut. Den Scan hatte ich hier vor Jahren mal hochgeladen. Die Suche geht leider nicht so weit zurück, sodass ich das gerade nicht finde. Außerdem: Hat denn JEMALS die KEF eine Anmeldung mit dieser Begründung zurückgewiesen? Das sagt doch schon alles!

Edit: Hab es über die Liste meiner Dateianhänge gefudden! Top-Verwaltung hier!  :)
Streit um Rundfunkbeitrag - Was sind die Unterschriften wert? (06/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33823.msg206030.html#msg206030

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 18. Juni 2020, 22:46 ---Auszug 10. KEF-Bericht.pdf (4 Seiten, ~2,5MB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33823.0;attach=26051

--- Ende Zitat ---


Edit "Bürger": Quellen-Angabe RFinStV + Paragraf/ Absatz ergänzt.
Quellenangabe/ Link zu 1 BvL 30/88 angepasst, Leitsätze zur effektiven Diskussion zitiert.
Bitte all dies immer eigenverantwortlich beachten. Danke.

NichtzahlerKa:
Zusatz: Der Punkt ist glaube ich schlicht, dass die KEF ihre Arbeitsweise nicht geändert hat. Diese zusätzliche Kontrolle wurde zwar "pflichtgemäß"(wortwörtlich) ins Gesetz aufgenommen, aber in der Realität hat sich genau nichts geändert. Es wurde nicht nur noch nie eine Anmeldung mit dieser Begründung abgelehnt, es wurde sogar noch nie überhaupt nur eine Anmeldung dahingehend von der KEF geprüft. Die Forderung nach Gremienbeschlüssen für teure Sportevents waren formal mal eine Anforderung in dieser Richtung, die aber letztlich trotz Nichtnachweis durchgewunken wurden. Das kann man wohl kaum als fachliche Prüfung bezeichnen. Es war lediglich eine Formprüfung und die sogar ohne Wirkung bei Nichteinhalt.


Edit "Bürger": Eine Vertiefung der Aufgaben bzw. speziell dieser Aufgabe der KEF und deren Nicht-/Erfüllung sollte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen. Vielen Dank.

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