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Autor Thema: Feedback der Berliner Senatskanzlei auf Anfrage bzgl. LG Tübingen & ÖRR  (Gelesen 5819 mal)

l

lex

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Hallo lieber Mitstreiter,

aufgrund der letzten Urteile aus Tübingen, hatte ich es mir mal zur Aufgabe gemacht, den regierenden Bürgermeister von Berlin um eine Stellungnahme zu bitten.
Unter dem Hinweis, dass das bisherige Vorgehen des Rundfunkbeitragsservice einer Amtsanmaßung gleicht, wollte ich wissen, wieso man mit diesen "Verbrechern" arbeitet und nicht den Vertrag aufkündigt.

Die Antwort ist leider ziemlich lahm. Es wird einmal mehr verkannt, dass der Rundfunkbeitrag, wie er heute existiert, eben nicht vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist, da mehrere essenzielle Punkte einfach missachtet worden sind.

Wieso man in Europa die Sender frei empfangen kann und nur wir hier dafür zahlen müssen, wird leider nicht erklärt (laut EU-Recht sollen ja alle gleich behandelt werden ...).

Wer sich die Antwort antun möchte, ich habe die Antwort einmal als Textdokument angehangen (die Eigenwerbung ist leider recht lang).
Da zuvor ein Forenadmin Dateianhänge bestätigen muss, ist dieser vielleicht nicht sofort verfügbar.

Ich überlege gerade noch, was ich antworten werde. Ein Hinweis auf fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung sollte ich vermutlich hinzunehmen. Politiker vergessen zu gerne die Bedürfnisse "ihres Volkes". Und eine erneute Stellungnahme, wieso man die Programme nicht verschlüsselt. Damit könnte man die EU Probleme beheben und es wäre wirklich fair, da nur diejenigen die Sender empfangen, die auch zahlen. Nicht Nutzer und Menschen, die den Rundfunk ablehnen, so wie ich, wären dann nicht gezwungen, dieses Modell zu finanzieren. Da man sich ja gerade erst 10 Mio Zuschauer für die Tagesschau attestieren lassen hat, sollte es also an zahlungswilligen Zuschauern nicht mangeln.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Feedback der Berliner Senatskanzlei" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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D
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Antwort Senatskanzlei Berlin - Teil 1

Zitat
Sehr geehrter Herr x,
 
in Ihrem an den Regierenden Bürgermeister gerichteten Mail-Schreiben vom 11.12.2016 kritisieren Sie eine Ihnen gegenüber erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
 
Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten.
 
Nachfolgend möchte ich erläutern, warum die Länder mit dem Rundfunkbeitrag (ab 2013) ein neues Finanzierungssystem für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschlossen haben und warum dies die Ihnen unerwünschte Zahlungsverpflichtung nach sich zieht. Dabei werde ich auch auf Einzelheiten Ihres Vorbringens eingehen.
 
 
Früheres Rundfunkfinanzierungsmodell: Die geräteabhängige Rundfunkgebühr
 
Seit den Anfängen des Rundfunks in Deutschland wurde die wie auch immer im einzelnen ausgestaltete Zahlungspflicht an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes geknüpft. Lange Zeit stellte sich aufgrund des stetigen Zuwachses der Zahl der Menschen, die mit einem Gerät am Rundfunk teilnahmen, nicht die Frage einer Gebührenerhöhung.
 
Die Ausweitung der Medienangebote insgesamt und damit auch derjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits sowie die Abflachung der Einnahmekurve aus Neuanmeldungen als Sättigungseffekt andererseits führten zur Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen und zur Frage der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage.
 
In diesen Blickpunkt geriet Ende der 1990er Jahre der Computer. Seit dem 1. Januar 2007 galt die sogenannte PC-Gebühr für neuartige Geräte, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, die im privaten wie im nicht-privaten Bereich aber nur griff, wenn ansonsten kein klassisches Radio oder Fernsehgerät vorhanden war.
Diese Regelung folgte dem System des Gerätebezuges der Rundfunkgebühr: Wenn Rundfunk zunehmend auch über andere als die klassischen Geräte empfangen wird und die Zahl der Anmeldungen bei den Radios und Fernsehern sinkt, dann muss der Anknüpfungspunkt auf alle Geräte erstreckt werden, mit denen Rundfunk empfangen werden kann. Denn die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die ihn in die Lage versetzt, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, ist ein Verfassungsauftrag, für dessen Erfüllung die Länder verantwortlich sind.
 
Der Einbezug von allen neuartigen Geräten, mit denen Rundfunk empfangen werden kann (neben den Computern auch Handys etc.), führte jedoch zu umfangreichen Diskussionen. Denn anders als ein Radio oder Fernseher wird ein Computer oder Handy nicht in erster Linie zum Empfang von Rundfunk angeschafft werden, andererseits können Computer und Handy das Radio und den Fernseher ersetzen. Gerade dann aber, wenn jemand tatsächlich über kein klassisches Rundfunkgerät verfügt, dürfte die Verwendung eines PCs oder Handys auch für den Rundfunkempfang recht wahrscheinlich sein.
Der neue Gebührentatbestand machte also durchaus Sinn und ist im Übrigen auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Gleichwohl blieben Akzeptanzprobleme, die den Gesetzgeber bewogen, das System der Rundfunkfinanzierung ab 2013 umzustellen.
 
 
Neues Rundfunkfinanzierungsmodell: Der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag
 
Ausgangspunkt für die ab 2013 geltende Reform war also die Erkenntnis, dass die alte Rundfunkgebühr mit ihrem Gerätebezug aufgrund der technischen Entwicklung kein zukunftstaugliches Modell mehr darstellte. Ständig kamen neue rundfunktaugliche Geräte hinzu. Die Akzeptanz einer entsprechenden Ausweitung der Zahlungspflicht war und ist jedoch problematisch. Gleichzeitig nahm die Anmeldequote bei den herkömmlichen Geräten ab. Damit war klar, dass die Länder zu einer Neuregelung kommen mussten.
 
Der Gerätebezug kann bei der Neuregelung entfallen; denn – so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts – die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungswegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpfe allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde.
 
Daraus wird deutlich, dass es auch im früheren System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ankam, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen.
 
Zum 01.01.2013 wurde die bisherige Rundfunkgebühr von einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag abgelöst. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof hat als Gutachter diesen Systemwechsel zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat klargestellt, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit aufgrund abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem geworden wäre.
 
Ein Vorteil der Anknüpfung an die Wohnung ist, dass damit der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten weitgehend entbehrlich wird, der früher Sachverhaltsklärungen vor Ort vornehmen musste. Das neue Modell wird daher – nach vorübergehendem Mehraufwand in der Umstellungsphase - entbürokratisierend und Kosten senkend wirken. Der neue Beitrag ab 2013 betrug wie die frühere (Fernseh-)Gebühr 17,98 € monatlich, obwohl zu Beginn einer neuen vierjährigen Gebührenperiode (zuvor 2009 – 2012) sonst regelmäßig eine Erhöhung eintrat. Aufgrund der gestiegenen Gesamteinnahmen trat am 01.04.2015 eine Senkung des Rundfunkbeitrags auf 17,50 € monatlich in Kraft, was allen Zahlungspflichtigen zu Gute kommt.
 
Theoretisch wären auch andere Anknüpfungspunkte als die Wohnung für ein neues Rundfunkfinanzierungssystem denkbar gewesen. Da das neue System aber möglichst wenig Veränderungen für die Masse der Betroffenen bringen sollte, lag der Wohnungsbezug nahe. Denn schon früher wird es i. d. R. so gewesen sein, dass von den Personen, die in einer Wohnung zusammenleben, eine Anmeldung für die in dieser Wohnung vorhandenen Rundfunkgeräte vorlag. Die früher geltende Zweitgerätebefreiung führte damit auch nach dem alten System de facto zum Ergebnis von einer Rundfunkgebühr je Wohnung. Eine Umstellung auf z. B. einen Beitrag pro Kopf hätte demgegenüber massive Veränderungen bedeutet und wäre – ganz entgegen dem sonstigen gesetzgeberischen Trend – nicht gerade familienfreundlich gewesen.
 
Da im neuen Rundfunkfinanzierungsmodell der Gerätebezug bei der Zahlungspflicht entfällt, folgt daraus zwangsläufig, dass es weder eine Unterscheidung zwischen Radio- und Fernsehgebühr mehr geben kann noch dass es darauf ankommt, ob man überhaupt Rundfunkgeräte besitzt. Dies ist ein zwangsläufiges Ergebnis des Systemwechsels.
 
In Hinblick auf die finanzielle Belastung des Einzelnen bietet der ab 2013 geltende Rundfunkbeitrag genauso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit für eine Befreiung von der Zahlungspflicht aus sozialen Gründen. Voraussetzung dafür ist der Bezug einer der in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen.
 
Es ist nicht ersichtlich, dass der neue Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur alten Rundfunkgebühr zu einer Mehrbelastung geführt hätte. Vielmehr ist der zu zahlende Betrag seit 2009 gleich hoch geblieben und konnte zum 01.04.2015 in Folge der Wirkungen des neuen Finanzierungssystems sogar leicht gesenkt werden. Ferner ist das Verhältnis des Beitragsaufkommens aus dem privaten (Haushalte), nicht-privaten (Unternehmen) sowie non-profit-Bereich (öffentliche Hand, gemeinnützige Einrichtungen) ohne signifikante Verschiebungen geblieben.
 
Richtig ist allerdings, dass diejenigen, die über keinerlei rundfunkempfangstaugliche Geräte verfügen (also auch keinen Computer oder Smart-Phone haben) jetzt zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen müssen. Wer jetzt erstmals zahlen muss oder mehr zahlen muss als früher (Entfall der niedrigeren Grundgebühr, wenn nur ein Radio vorhanden war) und der die Kriterien der sozialen Bedürftigkeit erfüllt, kann sich aber vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (s. o.). Damit ist nicht ersichtlich, dass der neue Rundfunkbeitrag sozial unausgewogene Folgen hat.
 
Sollten allerdings jetzt Personen zur Zahlung herangezogen werden, die früher nur deshalb keine Rundfunkgebühr gezahlt haben, weil sie ihre rundfunktauglichen Geräte nicht angemeldet hatten, dann gehört dieses Ergebnis zu den erklärten Zielen der Reform. Denn auf die Nutzung der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kam es schon früher bei der Rundfunkgebühr genauso wenig an (s. o.) wie jetzt beim Rundfunkbeitrag.
 
 
Rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2013
 
Aus Anlass der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag hat im März 2013 ein staatsvertraglich geregelter, einmaliger Abgleich mit dem Melderegister stattgefunden. Dies war eine nachgelagerte Maßnahme, da ohnehin die Verpflichtung bestand, sich von sich aus beim Beitragsservice mit seiner Wohnung anzumelden, was immer dann eine Rolle spielt, wenn unter dieser Wohnadresse früher keine Rundfunkgeräte angemeldet waren.
 
Hat der Beitragsservice durch den Meldedatenabgleich Kenntnis von Personen erhalten, die unter einer Adresse gemeldet sind, denen aber dort kein vorhandenes Beitragskonto zugeordnet werden kann, so wurden diese Personen angeschrieben und um Angaben zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für diese Adresse gebeten. Wenn die Schreiben der Rundfunkanstalten aber unbeantwortet bleiben oder die Antworten nicht die zum Ausschluss der Beitragspflicht führenden Angaben enthalten, so gehen die Rundfunkanstalten dazu über - entsprechend der staatsvertraglichen Vermutung, dass, wer unter einer Adresse gemeldet ist, für eine dortige Wohnung rundfunkbeitragspflichtig ist - von der Rundfunkbeitragspflicht dieser Person auszugehen, ein entsprechendes Beitragskonto anzulegen sowie Zahlungsaufforderungen zu verschicken. In Hinblick auf die Berechtigung der Forderung steht selbstverständlich der Rechtsweg offen. Denn nicht gezahlte Rundfunkbeiträge werden durch Bescheid festgesetzt, so dass es die Möglichkeit eines Widerspruchs- und ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahrens gibt.
 
 
Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice
 
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nimmt als Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehen und des Deutschlandradio die Erhebung der Rundfunkbeiträge auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) und der auf Basis von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzungen der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wahr.
Die Rechtsgrundlage für den RBB, gemeinsam mit den anderen Landesrundfunkanstalten im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft eine Stelle zu betreiben, die die nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr nimmt, ergibt sich direkt aus § 10 Abs. 7 RBStV.
 
 
Fälligkeit und Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
 
Die Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag hat keine Veränderung dabei gebracht, dass rückständige Zahlungsbeträge durch Festsetzungsbescheide festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ. Erst für ihre zwangsweise Durchsetzung bedarf es nach § 10 Abs. 5 RBStV eines Festsetzungsbescheides.
 
Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bzw. ihrer Vollstreckung wollen Sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen berufen. Dieser Beschluss ist allerdings nicht rechtskräftig und frühere Beschlüsse der 5. Kammer des LG Tübingen zu diesem Thema wurden jeweils vom Bundesgerichtshof aufgehoben, u. a. durch eine Entscheidung vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14). Damit waren vom Landgericht Tübingen geäußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ausgeräumt worden. Wie der BGH in seinem Beschluss deutlich macht, geht aus den Vollstreckungsersuchen deutlich hervor, dass die Rundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Auch Angaben zur Anschrift und Rechtsform oder Erklärungen zum Vertretungsverhältnis des Beitragsservice gegenüber der Rundfunkanstalt sind für eine wirksame Parteibezeichnung nicht notwendig. Weiter führt der BGH aus, dass es sich bei den Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt um ein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Schriftstück handelt, das auch ohne Dienstsiegel und Unterschrift gültig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 21.10.2015 (Az. I ZB 6/15) und vom 08.10.2015 (Az. VII ZB 11/15) bestätigt.
 
Die Entscheidung des BGH zu dem von Ihnen angeführten neuen Beschluss des LG Tübingen bleibt selbstverständlich abzuwarten. Gleichwohl dazu folgende Überlegung:
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, der die jeweiligen Beiträge zustehen. Die materielle Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, dass Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Bereits zum Rundfunkgebühreneinzug existiert eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Rundfunkanstalten beim Gebühreneinzug im öffentlichen Bereich und damit hoheitlich tätig werden (BVerfGE 31, 314; 90, 60).
 
Widerspruch und eine ggf. folgende Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. sie berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst) zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden).
 
Sie haben die Möglichkeit genutzt, einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Bei öffentlichen Abgaben -  wie dem Rundfunkbeitrag - ist der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ein grundsätzlicher Vorrang des Vollziehungsinteresses zu entnehmen. Als Regelbeispiel für eine dennoch erfolgende Aussetzung der Vollziehung nennt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (wofür sich angesichts der Gesamtjudikatur, insbes. der Aufhebung früherer Entscheidungen der 5. Zivilkammer des LG Tübingen zum Rundfunkbeitrag durch den BGH) keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, s. o.) oder eine sich für den Betroffenen ergebende unbillige Härte. Letzteres stellt auf gravierende Folgen wie etwa Insolvenz oder Existenzgefährdung ab. Um den möglichen finanziellen Nachteil, zunächst zahlen zu müssen und erst später als Ergebnis eines Rechtsstreits eine Erstattung zu erhalten, kann es nicht gehen, denn dies stellt den gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehung dar.
 
 
Datenschutz
 
Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
 
Die nach § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehende Anzeigepflicht der Umstände, die für die Rundfunkbeitragspflicht relevant sind, ist der Oberbegriff für die Begriffe Anmeldung, Abmeldung und Änderungsmeldung. Mit dieser Ausgestaltung nach dem sog. Deklarationsprinzip wird dem datenschutzrechtlichen Grundsatz gefolgt, dass Daten zunächst bei der betroffenen Person zu erheben sind.
Wie auch sonst bei öffentlichen Abgaben kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass diese in allen Fällen freiwillig entrichtet werden. Die Länder als zuständiger Gesetzgeber sind hingegen von Rechts wegen gehalten, ein funktionierendes System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereitzustellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufbringung des nötigen Finanzierungsbetrages als auch hinsichtlich der gleichmäßigen Heranziehung der Zahlungspflichtigen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht daher in § 9 Auskunftsrechte der Rundfunkanstalten gegenüber vermuteten Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern vor.
 
Es gehört zu den ausdrücklichen Zielen des Beitragsstaatsvertrages, durch die Abkehr vom Gerätebezug Nachforschungen in der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger möglichst entbehrlich zu machen. Gleichwohl müssen die Landesrundfunkanstalten bestimmte - im Gesetz einzeln aufgezählte - personenbezogene Daten zum Zwecke des Beitragseinzugs verarbeiten. Ein Einzug des Rundfunkbeitrages ist ohne personenbezogene Daten nicht möglich. § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bildet die verfassungsrechtlich notwendige Grundlage für den Umgang der Rundfunkanstalten mit personenbezogenen Daten. Die Landesrundfunkanstalten dürfen diese Daten ausschließlich zum Beitragseinzug verarbeiten und nicht an Dritte weitergeben, außer es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wie etwa nach §§ 160 ff. Strafprozessordnung.
 
Der im Sinne der Beitragsgerechtigkeit erforderlichen gleichmäßigen Heranziehung der Zahlungspflichtigen dient der Meldedatenabgleich nach §§ 11 Abs. 4 und 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die im einzelnen übermittelten Daten sind zur Identifizierung und korrekten Adressierung der Zahlungspflichtigen erforderlich, sowie zur Bestimmung des Zeitraumes der Zahlungspflicht. Datenschutz soll die Rechte der Betroffenen wahren. Dies ist notwendigerweise eine Abwägungsentscheidung gegenüber anderen legitimen Interessen, die es in verhältnismäßiger Weise zu treffen gilt. Datenschutz hat nicht den Sinn, die Durchsetzung von Rechten bzw. Pflichten unmöglich zu machen.

[...]

Fortsetzung siehe Teil 2 in Folgekommentar


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Antwort Senatskanzlei Berlin - Teil 2
Teil 1 siehe Vorkommentar

Zitat
[...]

Auftrag und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

In Deutschland gilt seit der Zulassung von privatem Rundfunk Mitte der 1980er Jahre eine sog. duale Rundfunkordnung: Neben das gebührenfinanzierte öffentlich-rechtlichen Fernsehen trat das werbefinanzierte private Fernsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat damals festgestellt, dass die Existenz von privatem Rundfunk ein funktionierendes öffentlich-rechtliches System voraussetzt (Bundesverfassungsgericht, Entscheidungssammlung Band 73, S. 118). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat danach die Aufgabe, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen und Meinungen sicherzustellen, so dass im Punkt der Vielfaltssicherung an den privaten Rundfunk geringere Anforderungen gestellt werden können.
 
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erhält vom Gesetzgeber seinen Auftrag. Dazu gehört neben den allgemeinen Programmgrundsätzen und allgemeinen Auftragsinhalten insbesondere die Anzahl und grobe inhaltliche Ausrichtung der Programme.
 
In der Frage, wie er seinen Programmauftrag im Einzelnen konkret ausfüllt, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk frei. Zwar muss er sich selbstverständlich der gesellschaftlichen Diskussion stellen, Rechenschaft schuldet er hingegen nur seiner binnenplural organisierten Aufsicht, den aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen zusammengesetzten Hörfunk-, Fernseh- bzw. Rundfunkräten.
 
Ferner hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk zwar die Grundversorgung zu leisten, daraus ergibt sich aber nicht, dass er quasi auf ein Minimal-Angebot beschränkt wäre. Laut Bundesverfassungsgericht steht der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine umfassende Sicherung gesellschaftlicher Öffentlichkeit und individueller Kommunikationsteilhabe.
 
Ohne Zweifel ist für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eine hohe Summe aufzubringen. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt jedoch auf Grund seiner Sicherungsfunktion für das demokratische Gemeinwesen eine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie zu, die z. B. sowohl Unterhaltungsangebote als auch zeitgemäße Verbreitungsformen (Internet) umfasst. Eine Finanzierung und eine Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die ihn in die Lage versetzt, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, ist ein Verfassungsauftrag, für dessen Erfüllung die Länder verantwortlich sind. Diese Finanzierung ist staatsfern organisiert, da über die finanzielle Ausstattung mittelbar Einfluss auf das Programmangebot ausgeübt werden könnte. Staatliche Aufgabe ist es also, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die inhaltliche Bestimmung von Rundfunkangeboten darf jedoch gerade keine staatliche Tätigkeit sein.
 
Vor diesem Hintergrund kommt eine Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die den ersatzlosen Wegfall einer Finanzierungsgrundlage nach sich zieht, nicht in Betracht. Mit Blick auf den verfassungsmäßigen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wären die Länder vielmehr immer wieder aufs Neue gehalten, eine Regelung zu finden, die diesem Umstand gebührend Rechnung trägt. Es könnte also zwar ein anderes System als der aktuelle Rundfunkbeitrag ersonnen werden, es ginge aber immer nur um das „wie“ der Finanzierung, nicht aber um das „ob“.
Auch für die 16 Länder als dem für das Rundfunkrecht in Deutschland zuständigen Gesetzgeber gelten verfassungsrechtliche Vorgaben und seit Jahrzehnten besteht hierzu eine bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
 
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll allen Bürgern zur Verfügung stehen, und zwar mit einem thematisch umfassenden und dabei journalistisch hochwertigen Angebot. Damit ein solches Angebot finanziert werden kann, muss es auch von allen Bürgern - soweit sie nicht aus sozialen Gründen befreit sind - finanziell getragen werden. Dieses grundsätzliche Denkmodell steht hinter dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland.
 
Im Ergebnis sehen die Länder den Rundfunkbeitrag als die rechtlich zutreffende und im Übrigen zeitgemäße Umsetzung des zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehenden Finanzierungsgebotes an. Der bisherige Verlauf der - wenn auch zahlreichen - Rechtsstreitigkeiten zum Rundfunkbeitrag vor den Verwaltungs- und insbesondere auch Landesverfassungsgerichten sowie zuletzt dem Bundesverwaltungsgericht bietet keinen Ansatzpunkt, dies in Zweifel zu ziehen.
 
Das alles muss Sie persönlich nicht zu einem Anhänger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag machen, aber ich hoffe doch, ich konnte Ihnen die Überlegungen des Gesetzgebers ein wenig näher bringen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
 
A*** K***
 
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - II B 2
The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
+49 (0)30-9026 ***
a***.k***@senatskanzlei.berlin.de
www.berlin.de/senatskanzlei


Edit "DumbTV":
***anonymisiert


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

a

azdb-opfer

Zitat
Widerspruch und eine ggf. folgende Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. sie berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst) zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden).

... weil der "Rundfunkbeitrag" eine (rechtswidrige) Zwecksteuer ist.

Interessant ist, dass der Staat (Rundfunk, Gerichte, ...) immer wieder die Abgabenpflicht mit Steuerrecht begründen will.


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P
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Interessant ist, dass der Staat (Rundfunk, Gerichte, ...) immer wieder die Abgabenpflicht mit Steuerrecht begründen will.

Deswegen sollte ja auch immer der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gleich zusammen mit dem hilfweisem Widerspruch nach der ersten Zurückweisung gestellt werden, so wie es bei jedem Widerspruch bei einem Steuerbescheid auch der Fall sein sollte ;-). --> Es kann dann später im weiteren Verlauf geklärt werden, dass es keine Anforderung von öffentlich rechtlichen "Abgaben" Gelder gibt.


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Antwort Senatskanzlei Berlin - Teil 2
Zitat
Auch für die 16 Länder als dem für das Rundfunkrecht in Deutschland zuständigen Gesetzgeber gelten verfassungsrechtliche Vorgaben und seit Jahrzehnten besteht hierzu eine bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Ja, schön das die Bindungswirkung erkannt wird. Sie ist gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, ja auch festgeschrieben.

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html
Zitat
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Alle Gerichte, also auch das Bundesverwaltungsgericht.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392

Zitat
Leitsätze

1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.

[...]

Rz. 117
a) Mit der Verpflichtung Deutschlands auf die Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union enthält Art. 23 Abs. 1 GG zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Für den Erfolg der Europäischen Union und die Erreichung ihrer vertraglichen Ziele ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn dessen einheitliche Geltung und Wirksamkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>).

Rz. 118
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Zu sichten wären also:
BVerfGE 126, 286 <302>;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37;
BVerfGE 73, 339 <368>;
BVerfGE 123, 267 <399>;
BVerfGE 126, 286 <301 f.>;
EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>;
BVerfGE 129, 78 <100>;
BVerfGE 126, 286 <301>;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19)

Alleine der Blick in das letzte Urteil, 2 BvR 282/13, genügt, um zu erkennen, daß die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in Bezug auf die vorrangige Anwendung europäischen Rechtes auch in Verfassungsfragen allgemeine Geltung haben; im Urteil vom 21. Juni 2016 zur geht es ja um die Europäische Zentralbank, in der Entscheidung vom 04. November 2015 aber um Arzneimittelpreise.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rk20151104_2bvr028213.html;jsessionid=AC0122C057D93AAE392EC2460A98E5F2.2_cid370

Daraus
Rz. 9
Zitat
Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten (Art. 26 Abs. 2 AEUV)[...]

Hier übrigens auch die Bestätigung für meine Aussage, daß in der Europäischen Union Unternehmen keine Grundrechte haben:

Aus Rz. 10:
Zitat
[...]Denn es würde die Wortlautgrenze übersteigen, wollte man das Bürgerrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch auf Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten ausweiten[...]  Das gilt auch mit Blick auf juristische Personen.

Aus Rz. 18:
Zitat
a) Grundrechtlich geschützte Interessen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden, die ihrerseits formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; 96, 10 <21>; 121, 317 <369>; 130, 131 <142>; stRspr). Insoweit kann, wer durch eine Norm in seinen Grundrechten beeinträchtigt wird, auch rügen, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten und das Verfahren nicht eingehalten worden sind (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 72, 175 <187 ff.>; 95, 193 <214>; stRspr). Ebenfalls kann gerügt werden, dass eine Norm nicht mit den obersten Grundwerten der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang stehe oder den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Grundgesetzes widerspreche (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 54, 143 <144>; stRspr).

Noch was zur Richtervorlage:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-005.html;jsessionid=5E5D5F53B1625F08D4793495259C2D94.2_cid393

Zitat
Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters


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