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Autor Thema: Länder streiten über Rundfunkbeitrag (Abo/Print)  (Gelesen 10860 mal)

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Focus Nr. 22/16 (Abo/Print), 28.05.2016

Länder streiten über Rundfunkbeitrag

von rv/gb


Bildquelle: Focus/20.KEF-Bericht Zusatzinformation,BS,ZDF

Zitat
Eine Mehrheit will der Empfehlung zur Beitragssenkung nicht folgen. Dramatische Erhöhung ab 2021 befürchtet. Länder-Arbeitsgruppe nimmt sich Struktur und Kosten von ARD, ZDF & Co. vor.

[..]Die Ministerpräsidenten wollen bei ihrer Konferenz am 16. Juni über die KEF-Empfehlung abstimmen. Noch ist keine Einigung absehbar. Etliche Länder wollen die Beitragszahler wie vorgeschlagen entlasten. Der größere Teil will das Geld kassieren und ansparen, So soll eine für 2021 prognostizierte Beitragserhöhung auf 19,40 Euro „abgefedert" werden. Auf immer noch üppige 19,10 Euro, Ein Teil des Beitrags wäre ab 2017 quasi ein Zwangsdarlehen.[..]

[..]Die Länder sind entschlossen, den ständig steigenden Bedarf von ARD, ZDF & Co. zu zügeln. Anfang Juni beginnt eine Arbeitsgruppe damit, Programmauftrag, Struktur und Finanzierung der Sender zu durchleuchten. „Wenn der Bundesfinanzminister von Steuersenkungen nach 2017 spricht, werden wir in den Landtagen keine Erhöhung des Rundfunkbeitrags um zwei Euro durchsetzen können", heißt es aus einer Staatskanzlei.
Zur Diskussion stehen die diversen Zusatzprogramme von ARD und ZDF, die Anzahl von 64 Hörfunk- und sieben Dritten Fernsehprogrammen, eine Begrenzung auf ein Fernseh- und zwei Radioprogramme je Anstalt, sowie die Fusion von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk mit anderen Anstalten.

Das Milliardenspiel:
31,4 Mrd. Euro aus dem Rundfunkbeitrag stehen ARD,ZDF & Co 2017-2020 zu
1,19 Mrd. Euro kommen durch Werbung und Sponsoring hinzu
1,59 Mrd. Euro zusätzlich gibt es aus den Rücklagen durch die Mehreinnahmen von 2013-2016 durch die Umstellung auf den RB-Beitrag

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2016, 14:06 von ChrisLPZ«
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Nur noch abgehobene Frechheit! Mir fehlen die Worte.


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Immerhin kommen die Ministerpräsidenten jetzt doch ganz langsam und vorsichtig mal auf die Idee
Zitat
Programmauftrag, Struktur und Finanzierung der Sender zu durchleuchten
.
Möglicherweise, weil dieses unsägliche, von den "Schwarzsehern" (und auch schon von der Monopolkommission) aufgebrachte "Steuerargument" doch nicht ganz so sehr an den Haaren herbeigezogen wurde, wie immer behauptet wurde. Und wenn die Länder irgendwann einsehen, daß die örR und die LMA aus Steuergeldern und nicht durch Zwangsbeiträge von Nichtnutzern finanziert werden müssen, dann wird doch noch mal gegengerechnet, denn am Steuertrog sind schon genug *** versammelt, da will man natürlich nicht noch eine Nase drin haben.

Interessant aber auch hier: Die Mehreinnahmen sind nachgewiesen und damit die Behauptung, das neue Modell würde nicht zu Mehreinnahmen, sondern nur zu größerer Fairness führen, eindeutig wiederlegt. Die angebliche "Evaluation" wird sich auch noch als Fake herausstellen und das nicht nur, weil die (Nicht-)"Akzeptanz der Bevölkerung" komplett ignoriert wurde.

Man fragt sich nur, warum diese extrem schwache Argumentation für das neue Finanzierungsmodell noch immer keinem peinlich ist, sondern statt dessen ungeprüft in den Urteilen wiedergegeben wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2016, 01:55 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

F
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Mal ungeachtet der Schweinereien beim Beitrag.

Das BVerfG hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gegeben, damit aber sicherlich nicht gemeint, daß der örR jeden liebgewonnenen Bestand behalten darf, den er will, sondern daß der örR selber Bestand hat. Die Real-Einkommen sinken, je weiter unten man steht, desto mehr muß man sparen, da kann man nicht alles behalten wollen. Jeder, der ALG II beantragt, wird genötigt, seine betriebliche Altersvorsorge anzugreifen (was meistens nicht rechtens ist, aber man kann es ja versuchen). Wenn Nicht-Nutzer nicht aussteigen können, müssen sich Beitrag, KEF und Landesregierungen an der Einkommensentwicklung orientieren! Spätestens die Parlamentarier sollten ihre Zustimmung zu den Staatsverträgen dann verweigern, Fraktion hin oder her.

Und die Entwicklungsgarantie ist auch eine Entwicklungspflicht. Beim örR weiß man, daß die Internetangebote technisch eher der Videothek der 1990er Jahre entsprechen (das mit den VHS-Videokassetten und den 2 Mark Gebühr für's Nicht-Zurückspulen) als Rundfunk, behauptet aber das Gegenteil. Naja, die Nicht-#Neuländer konnte man leicht übertölpeln…


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Grundversorgung

Grundversorgung 1986 vom Bundesverfassungsgericht in seinem »Niedersachsenurteil« geprägter und in den folgenden Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts weiter erläuterter Begriff zur Beschreibung der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Grundversorgung umfasst »die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung«. Grundversorgung ist eindeutig nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern schließt die gesamten Programmangebote in den Bereichen Bildung, Information und Unterhaltung ein, bestätigt damit den umfassenden »klassische(n) Auftrag« der Rundfunkanstalten.

Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch. Er ist damit eng gekoppelt an die – ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene – Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.

Kommentar:

Das ist eine typische deutsche Rechtsprechung, die als Freibrief verstanden werden muss. Hier werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine wirklichen Grenzen aufgezeigt, sondern genau das Gegenteil: Er darf alles, von der Bildung bis hin zur reinen Unterhaltung und dieser nicht näher definierte "Auftrag" ist zudem "dynamisch" wie auch gegenständlich und zeitlich offen. Als ob das nicht genug wäre, wird ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gewährt, nach der er alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen.

Darf der Gesetzgeber überhaupt solche "Freischeine" ausstellen, die schließlich zu der heutigen Situation geführt haben, in der der öffentlich-rechtliche Rundfunk ab 2013 mit 10 8,3 Milliarden EUR finanziert werden muss? Diese Richter, die schon damals ein gewisses Alter hatten, konnten unmöglich die Entwicklung in der Informationstechnologie voraussehen, denn damals erblickten erst die ersten privaten Sender das Licht der Öffentlichkeit und das Internet – wie wir es kennen – war noch gar nicht erfunden. Ich würde gerne wissen, ob Gesetze, die unmöglich grundlegende Entwicklungen voraussehen konnten, trotzdem nichts an ihrer Gültigkeit verlieren, wenn die Welt sich entschieden verändert hat und die Rahmenbedingungen vollkommen anders sind.

http://online-boykott.de/de/kommentare/53-grundversorgung

http://online-boykott.de/de/kommentare/54-grundversorgung-im-21-jahrhundert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2016, 12:10 von René«

a

azdb-opfer

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Die Neuland-Politiker merken langsam dass sie es nicht schaffen, den Zwangsbeitrag dauerhaft gegen den Willen der Bürger durchzusetzen. Selbst das BVerwG musste zugeben, dass die Annahmen von Prof. K. aus H. "nicht durch Tatsachen belegt werden können". Behauptungen reichen also, damit die Grundrechte der Bürger eingeschränkt werden können. Jetzt versuchen die Politiker zwanghaft das "Fass ohne Boden" zu retten, obwohl es dafür zu spät ist. Eine langfristige Abwicklung wäre das Beste für alle, die Sender haben schließlich genug verwertbares Vermögen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2016, 12:45 von azdb-opfer«

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Grundversorgung
Die Bestands- und Entwicklungsgarantie wurden nicht vom Gesetzgeber gewährt, sondern vom Bundesverfassungsgericht. Das Recht auf Verbreiten von Unterhaltungssendungen ist sogar nachverfolgbar: Gäbe es das nicht, wäre der örR wohl reines Schulfernsehen und hätte Einschaltquoten nahe 0%. Die folgenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksender existieren nicht mehr:
  • NWDR
  • SWF
  • SDR
  • SFB
  • ORB
  • DFF
, ebenso die folgenden Angebote:
  • NWA (Nein, nicht die Hip-Hop-Band, gemeinsames TV-Programm von NDR und WDR nach Aufspaltung des NWDR)
  • ARD 2 (Zweites TV-Programm der ARD bis das ZDF den Sendebetrieb aufgenommen hat)
  • zdf theaterkanal
  • . . .
Das heißt also: Der Gesetzgeber darf dem örR Schranken setzen und der status quo ist nicht in Stein gemeißelt. Der Gesetzgeber darf nicht in die Programm-Hoheit eingreifen und muß den örR mit entsprechenden Finanzmitteln ausstatten. Die Anzahl Sender und Rundfunkanstalten darf der Gesetzgeber offensichtlich auch festlegen. Die Landesprogramme für das Saarland, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz unterscheiden sich zu 90% nur durch das eingeblendete Senderlogo. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben beschlossen, zwei Pseudo-Sender aufzubauen, die sich täglich nur durch knapp eine Stunde Regionalfenster unterscheiden. Der Saarländische Rundfunk übernimmt dieses gemeinsame Programm (wird, womöglich durch Gesetze, in seinem Ausstrahlungsrecht beschnitten). Drei Gesetzgeber könnten aber auch entscheiden, wie früher ein gemeinsames Drittes (Südwest 3 oder S3) zu veranstalten, daß dann auch nur noch zwei Programmplätze (SD und HD) verbraucht.

Wenn ich das richtig verstehe, hat er den Dritten nachträglich erlaubt/aufgegeben, von lokalen, primär Bildungssendern zu Vollprogrammen für Gesamtdeutschland zu werden.


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