wie wir alle wissen sind die LRAs aber keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.
Es ist richtig, die Frage, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde ist bzw. sein kann, steht durch das Tübinger Urteil im Raum.
Eine andere Sache, die mir noch aufgefallen ist:
In § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV heißt es:
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Da Beitragsfestsetzungen -mal ganz abgesehen von der Frage, ob eine Rundfunkanstalt eine Behörde ist-
feststellende Verwaltungsakte sind, können sie nicht vollstreckt werden. Dies geht aus rein sachlogischen Erwägungen nicht. § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV würde allenfalls dann Sinn ergeben, wenn
das Dokument "Festsetzungsbescheid" sowohl den
Verwaltungsakt "Beitragsfestsetzung" als auch den
Verwaltungsakt "Aufforderung zur Leistung", d.h. das sog. "Leistungsgebot", enthalten würde, denn nur das Leistungsgebot ist als
anordnender Verwaltungsakt vollstreckungsfähig.
In diesem Zusammenhang gibt es aber eine weitere Ungereimtheit. In § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV heißt es:
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Rundfunkbeiträge können nur dann rückständig sein, wenn der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner zuvor unter Benennung einer Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert hat, d.h. es erfolgt zunächst ein Leistungsgebot unter Fristsetzung und die Frist verstreicht. Erst nach Verstreichen der Frist sind die Rundfunkbeiträge rückständig. Danach erfolgt dann die Festsetzung dieser rückständigen Rundfunkbeiträge. Dass es im Festsetzungszeitpunkt eines Leistungsgebotes nicht mehr bedarf, weil es nach dem verfahrensrechtlichen Ablauf nicht mehr vorgesehen ist, sollte einleuchten. Unter diesen Voraussetzungen können jedoch Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge nicht vollstreckt werden, gerade weil ja nach der verfahrensrechtlichen Ablauflogik das Leistungsgebot bereits zuvor angeordnet wurde.
Hinzu kommt: Die Zahlungserinnerungen des Beitragsservice erfolgen zwar tatsächlich, bevor ein Festsetzungsbescheid erlassen wird. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte. Dies bedeutet: Während des gesamten Verwaltungsverfahrens wurde kein Leistungsgebot angeordnet. Aber nur das Leistungsgebot ist der Vollstreckung fähig.