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Autor Thema: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?  (Gelesen 13177 mal)

H
  • Beiträge: 583
Auch behauptet in Folgendem Urteil zB der WDR keine Behörde zu sein um einer Auskunftspflicht gegenüber der Presse zu entgehen. Auf Seite 10
http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf
Das ist so nicht richtig zitiert:
Denn im Satz darunter steht: Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe er (gemeint ist der WDR, Anm. von mir) keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Der WDR möchte also gerne als Zwitter angesehen werden: Wenn es um die Programmgenerierung geht, ist er ein wirtschaftliches Unternehmen, wenn er Gebühreneinzug und Sendezeitenvergabe macht, möchte er gerne als staatliche Verwaltung angesehen werden.

Ein Traum eines jeden Unternehmens..... Gesicherte Einnahmen durch Zwangsbeitreibung von den Bürgern, egal ob das "Produkt" genutzt, gewollt oder gewünscht ist....

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 20:25 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
Der WDR möchte also gerne als Zwitter angesehen werden: Wenn es um die Programmgenierrung geht, ist er ein wirtschaftliches Unternehmen, wenn er Gebühreneinzug und Sendezeitenvergabe macht, möchte er gerne als staatliche Verwaltung angesehen werden.

Auch nicht mal das. Nicht als staatliche Verwaltung angesehen, sondern als "beschränkte oder teilweise staatliche Verwaltung".
Es wird staatlich verwaltet, aber nur im Rahmen der strickten Selbstverwaltung  :) Man pickt einige Vorgänge der staatlichen Verwaltung raus und wendet sie in geänderter Form bei sich an. Da alles in Selbstverwaltung passiert, kann man rätseln, welche staatliche Vorgänge in welcher geänderter Form angewendet wurden.

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Rz. 57
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar. [...]

Rz. 60
Es gibt schon mangels umfassender Beratungspflicht des Beklagten erst recht keine Pflicht, gewünschte Antworten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Wenn der Bürger sich damit überfordert sieht, bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich einzuschätzen, steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich an kostengünstige Verbraucherberatungsstellen oder mit dem Fachgebiet vertrauten Rechtsanwälte zu wenden.

Rz. 61
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften und verspäteten Beratung des Beklagten besteht. [...]


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 215
keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.
Achso? ??? Ist dem so?

Warum gibt es unzählige Gerichtsbeschlüsse /-urteile, in denen Bescheide zur Rundfunkabgabe als gültige (rechtsgültige) Verwaltungsakte bestätigt wurden - zuletzt Gestern in Leipzig beim BUNDESVERWALTUNGsgericht?

soweit mir bekannt ist wird in der Frage ob Verwaltungsakt oder nicht von den Gerichten ausweichend argumentiert, nämlich dass die Zahlpflicht schon durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist und es eines Verwaltungsakts gar nicht bedürfe.

Das Tübinger Urteil vom 16.9.2016 (]http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 behandelt diese Frage lediglich im Hinblick auf die Vollstreckungsvoraussetzung im Zuge einer Klage gegen die Vollstreckung selbst. Das ist eine ganz andere Baustelle und der entscheidende Unterschied zu den sonstigen in diesem Forum viel diskutierten Klagebegründungen.

Dazu nochmal folgender Eintrag:

ich habe von einer fiktiven Person gehört die schon ähnliches erlebt hat:
Diese Person hatte auch den Weg der Erinnerung, dann nach negativen Beschluss den Weg der Beschwerde gewählt. Da die Beschwerde negativ ausfiel, wandte er sich dann an das VG.
Die Argumentation war dabei identisch, es ging um die Bestandskraft der Bescheide.
Dem VG war auch der Meinung dass Verwaltungsakte welche nicht bestandskräftig sind nicht vollstreckt werden dürfen, war aber der Meinung der fiktische Schuldner hätte die Bestandskraft der Verwaltungsakte direkt bei der Behörde zerstören müssen und nicht erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung.

Die fiktive Person hätte also schnellstmöglich sich an das VG wenden und vor allem direkt die Rücknahme der Vollstreckung bei der LRA beantragen sollen.  Vieleicht ist das in dieser Situation zumindest für die Argumentation vor dem VG ganz Hilfreich. Die LRA wird vermutlich die Vollstreckung nicht freiwillig zurücknehmen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 20:24 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
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