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Autor Thema: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?  (Gelesen 14766 mal)

S
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Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.


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K
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Das Schreiben ist zwingend am 28.01. bis 23.59 Uhr in den dortigen "Fristen"briefkasten beim Amtsgericht einzuwerfen. Um 0.00 Uhr gibt es denn Eingangsvermerk 29.01.
Also prüfen ob es sich um eine Frist handelt die tatsächlich auf den nächsten Arbeitstag "automatisch" verlängert wird.


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k
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Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.


Hallo,

ich habe von einer fiktiven Person gehört die schon ähnliches erlebt hat:
Diese Person hatte auch den Weg der Erinnerung, dann nach negativen Beschluss den Weg der Beschwerde gewählt. Da die Beschwerde negativ ausfiel, wandte er sich dann an das VG.
Die Argumentation war dabei identisch, es ging um die Bestandskraft der Bescheide.
Dem VG war auch der Meinung dass Verwaltungsakte welche nicht bestandskräftig sind nicht vollstreckt werden dürfen, war aber der Meinung der fiktische Schuldner hätte die Bestandskraft der Verwaltungsakte direkt bei der Behörde zerstören müssen und nicht erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung.

Die fiktive Person hätte also schnellstmöglich sich an das VG wenden und vor allem direkt die Rücknahme der Vollstreckung bei der LRA beantragen sollen.  Vieleicht ist das in dieser Situation zumindest für die Argumentation vor dem VG ganz Hilfreich. Die LRA wird vermutlich die Vollstreckung nicht freiwillig zurücknehmen...


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S
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Servus,

oh Mist, da hab ich mich verschrieben. Ich wollte damit ausdrücken, dass die Beschwerde am Donnerstag den 26.01. rein fiktiv in den Briefkasten des Amtsgerichtes landen sollte, damit dies am 27.01 noch den Eingangsvermerk bekommt, denn der 28.01 fällt auf einen Samstag. Nicht das jemand anderes dies hier zufällig liest und falsch versteht, wodurch andere Schreiben nicht mehr Fristgerecht eingehen.


Danke dir kernelpanic, das ist interessant was du da so gehört hast.
Person X geht auch stark davon aus das eine Beschwerde auch nicht erfolgreich sein wird, denn die Gerichte werden schon ihre Instruktionen bekommen haben (abgesehen von Tübingen  ;D), wie sie so etwas am einfachsten vom Tisch bekommen.
In dem Fall werde ich Person X mal vorschlagen, sich über den Eilrechtschutz zu informieren.
Ein Punkt der Begründung könnte ja so aussehen, dass durch den Beschluss der Erinnerung Person X erfahren hat, dass das Amtsgericht für die Überprüfung nicht verantwortlich ist und somit den Weg über das VG wählt. Wie ausführlich muss dieser Eilrechtschutz aussehen?

Dann gehe ich mal stöbern, was es hierzu so gibt. Bin natürlich über jeden Tipp und Link glücklich.

Was passiert eigentlich wenn die Notfrist von 2 Wochen für die Beschwerde abgelaufen ist?
Bekommt Person X dann wieder ein Schreiben vom Zwangsvollstrecker das nun Schritt X als nächstes geschieht bzw. nochmals zur Vermögensauskunft geladen wird, oder wird nun einfach das Konto oder sonst etwas gepfändet?


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Guten Abend,

mit dem fiktiven Fall im Hinterkopf hat sich nun Person X durch das Forum gelesen, wird aber nicht aus allem so ganz schlau.

Der Eilrechtsschutz §80 Abs. 5 VwGO ist nur zum verhindern, dass die Vollstreckung vollzogen wird.
Dürfte in diesem Fall ja bestandskräftig sein, denn die Vollstreckung ist im gange und wurde nur so lange ausgesetz bis das Urteil der Erinnerung verkündet wurde. Oder sieht das Person X falsch und muss erst wieder auf einen Berief für die Vollstreckung warten?

Als nächster Schritt muss dann noch eine Klage an das VG Freiburg geschrieben werden. In diesem fiktiven Szenario geht es um die nicht erhaltenen Bescheide, ist dies dennnoch eine Anfechtungsklage?
Im Ablauf 5a Klage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424) geht es um "Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch", ist das im Fall von Person X gleich, nur dass es um die nicht bekannt gegebenen Bescheide geht, oder wäre dieser Fall etwas anderes.
Kann auch hier vorerst eine unbegründetete Klage zur Fristwahrung und Abwendung der Vollstreckung geschrieben werden, oder muss hier Zwangweise die Voll begründete Klage geschrieben werden?

Könnte der fiktive Antrag auf Eilrechtsschutz und die Klage kombiniert/zusammenhängend geschrieben werden, oder sind das zwei paar Schuhe die nur zusammen gehören aber als zwei Vorgänge laufen müssen.

Ich hoffe es hat hier schonmal jemand über zwei Ecken etwas in die Richung gehört.


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Nur meine Meinung:

Ziel von Person X ist es erstmal, die Zwangsvollstreckung zu beenden.
Dafür ist der Eilantrag gedacht.

Ob eine Klage sinnvoll ist?
Pro:  - Die ZV wird gestoppt (kein Muss, aber Usus)
Con: - In der ersten Instanz werden alle Klagen abgewiesen. Dann geht die ZV vom neuen los.
          (das Best was man erreichen kann ist eine Aussetzung bis das BVerfG geurteilt hat, ist aber selten)

Mann kann auch beim Verwaltungsgericht anrufen und sich beraten lassen. Mach doch mal.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
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Danke noGEZ99 für die Aufklärung.
Sprich es ist nicht nötig, zu dem Eilantrag auch eine Klage zu anzuhängen?

Was passiert bei dem Eilantrag denn genau? Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen? Person X hatte gedacht, dass diese Überprüfung eingeklagt werden muss, wenn dies nicht der Fall ist, umso besser. Es laufen ja gerade genügend Klagen.

Ziel von Person X ist im moment eigentlich nur, die Vollstreckung abzuwehren, so dass alles an den BS zurück geht und erst mal beendet ist. Damit mal wieder etwas luft geholt werden kann. Danach bleibt die Option ja, weiter zu machen.


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Zitat
Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen?

Vielleicht, oder aber es folgt der Gegenseite, dass diese angeblich alle vorhanden sind und auch bekannt gegeben. (weil z.B. nichts zurückgekommen sei) Es kann auch passieren, dass das VG erklärt die Vollstreckung sei okay --> weil ja öffentlich rechtliche Forderung oder unbekannter Grund? Was genau passieren wird hängt von verschiedenen Umständen ab, z.B. auch von dem Vortrag von Person A und auch gegebenenfalls von z.B. Zeugen, welche bestätigen können, dass keine Bescheide bei Person A angekommen sind.
 
Person A muss ja nicht erklären, wie Bescheide Ihn nicht erreicht haben (, denn es liegt nicht in seinem Machtbereich) auch muss Person A nicht erklären können warum diese nicht zurück gegangen sind (denn auch das liegt nicht in seinem Machtbereich) und die Behauptung, die müssen ja angekommen sein, weil nichts zurück gekommen sei ist eine "Behauptung" ohne Beweisvortrag.
 
Auch die mögliche Forderung der Gegenseite oder des Gerichts das Person A substantiiert vortragen muss ist eine Absage mittels "Nichtwissen" zu erteilen. Im BGB ist geregelt wer, wenn er etwas will den Nachweis zu erbringen hat. Im Falle des Verwaltungsrechts ebenso. Steht alles im Gesetz selbst, wenn die Richter weiter die Gesetze neu erfinden wollen, dann sollten sie in die Legislative wechseln.
 
zu beachten sind, im Falle es sind keine Verwaltungsakte von Behörden
BGB §130
 
vorausgesetzt der Geltung des VwVfG
VwVfG §41 
 


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Meiner Ansicht nach sollte darüber nachgedacht werden, Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Durch eine Feststellungsklage wird festgestellt, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.

Zitat von: § 43 Absatz 1 VwGO
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Es macht eben einen inhaltlichen Unterschied, wie ein Schuldverhältnis begründet und abgewickelt wird, und wie ein Vollstreckungsverhältnis begründet und abgewickelt wird. Beide Rechtsverhältnisse sind deutlich voneinander zu unterscheiden, weil für beide Rechtsverhältnisse jeweils eigene Regelungen über deren Begründung und deren Abwicklung existieren.

Ein Vollstreckungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts. Ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil die Festsetzung öffentlicher Abgaben keine Anordnung enthält, die vollstreckbar ist. Währenddessen ist jedoch die Aufforderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Abgabengläubiger zur Leistung (sog. "Leistungsgebot", das im sog. "Leistungsbescheid" enthalten ist) ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Das Leistungsgebot enthält nämlich eine Anordnung, die vollstreckt werden kann. Ohne Leistungsgebot liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, d.h. es liegt kein Vollstreckungsverhältnis vor.

Entscheidend ist nicht, dass die Festsetzung nicht erfolgt ist. Entscheidend ist, ob ein bzw. kein Leistungsgebot vorliegt. Meiner Ansicht nach sollte noch nicht einmal damit argumentiert werden, man habe den Festsetzungsbescheid nicht erhalten (sofern dies nicht der Wahrheit entspricht). Die Festsetzungsbescheide enthalten meines Wissens nach gar kein Leistungsgebot. Meiner Ansicht nach wäre es daher sinnvoll, das Dokument im Rechtsstreit zu präsentieren, das die Festsetzung enthält und aufzuzeigen, dass sich darin eben NUR die Festsetzung als Verwaltungsakt befindet, jedoch KEIN Leistungsgebot. In diesem Moment kann dann auch darauf hingewiesen werden, dass die in dem Dokument enthaltene Behauptung, es handele sich "um einen vollstreckbaren Titel", eben ganz und gar nicht stimmt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 21:00 von Knax«

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dass sich darin eben NUR die Festsetzung als Verwaltungsakt befindet, jedoch KEIN Leistungsgebot. In diesem Moment kann dann auch darauf hingewiesen werden, dass die in dem Dokument enthaltene Behauptung, es handele sich "um einen vollstreckbaren Titel", eben ganz und gar nicht stimmt.

was ist ein Verwaltungsakt ? Auskunft gibt das Verwaltungsverfahrensgesetz:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

wie wir alle wissen sind die LRAs aber keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.




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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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wie wir alle wissen sind die LRAs aber keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.

Es ist richtig, die Frage, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde ist bzw. sein kann, steht durch das Tübinger Urteil im Raum.

Eine andere Sache, die mir noch aufgefallen ist:

In § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV heißt es:

Zitat von: § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Da Beitragsfestsetzungen -mal ganz abgesehen von der Frage, ob eine Rundfunkanstalt eine Behörde ist- feststellende Verwaltungsakte sind, können sie nicht vollstreckt werden. Dies geht aus rein sachlogischen Erwägungen nicht. § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV würde allenfalls dann Sinn ergeben, wenn das Dokument "Festsetzungsbescheid" sowohl den Verwaltungsakt "Beitragsfestsetzung" als auch den Verwaltungsakt "Aufforderung zur Leistung", d.h. das sog. "Leistungsgebot", enthalten würde, denn nur das Leistungsgebot ist als anordnender Verwaltungsakt vollstreckungsfähig.

In diesem Zusammenhang gibt es aber eine weitere Ungereimtheit. In § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV heißt es:

Zitat von: § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Rundfunkbeiträge können nur dann rückständig sein, wenn der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner zuvor unter Benennung einer Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert hat, d.h. es erfolgt zunächst ein Leistungsgebot unter Fristsetzung und die Frist verstreicht. Erst nach Verstreichen der Frist sind die Rundfunkbeiträge rückständig. Danach erfolgt dann die Festsetzung dieser rückständigen Rundfunkbeiträge. Dass es im Festsetzungszeitpunkt eines Leistungsgebotes nicht mehr bedarf, weil es nach dem verfahrensrechtlichen Ablauf nicht mehr vorgesehen ist, sollte einleuchten. Unter diesen Voraussetzungen können jedoch Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge nicht vollstreckt werden, gerade weil ja nach der verfahrensrechtlichen Ablauflogik das Leistungsgebot bereits zuvor angeordnet wurde.

Hinzu kommt: Die Zahlungserinnerungen des Beitragsservice erfolgen zwar tatsächlich, bevor ein Festsetzungsbescheid erlassen wird. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte. Dies bedeutet: Während des gesamten Verwaltungsverfahrens wurde kein Leistungsgebot angeordnet. Aber nur das Leistungsgebot ist der Vollstreckung fähig.


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keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.
Achso? ??? Ist dem so?

Warum gibt es unzählige Gerichtsbeschlüsse /-urteile, in denen Bescheide zur Rundfunkabgabe als gültige (rechtsgültige) Verwaltungsakte bestätigt wurden - zuletzt Gestern in Leipzig beim BUNDESVERWALTUNGsgericht?
Möglicherweise "wissen wir alle", dass die gemeinnützigen Anstalten der Radiosender ermächtigt wurden, sich selbst öffentlichrechtlich zu verwalten - oder!?
Und die Selbstverwaltung steht unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht, die (eben) auch die gerichtliche Überprüfung beinhaltet - oder?
Und, könnte es sein, dass der Radiosender in Selbstverwaltung dann eben eigene Behörden (der Selbstverwaltung) betreibt?
Und eine (Selbst)Verwaltungsbehörde kann / darf und wird auch immer Verwaltungsakte durchführen / erlassen - mindestens innerhalb des Selbstverwaltungsgebiets - oder?
Der Anstaltsrundfunk ist keine staatliche Verwaltung aber eine Selbstverwaltung des öffentlichen Rechts unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht - oder!?

Frage(n):
Welche Formvorschriften ("Dienstsiegel"? Ausgangsbescheid? "Leistungsaufforderung"? etc) gelten für Verwaltungsakte der Selbstverwaltung des öffentlichen Rechts?
Wie weit reicht das "Selbstverwaltungsgebiet"?
Darf eine Selbstverwaltungsbehörde hoheitlich tätig werden (ohne ausdrückliche Vollmacht / Gesetz)?
Ist der Verwaltungsakt gültig, wenn er auf / gegen Personen gerichtet ist, die nicht Teil / Mitglieder / "Teilnehmer" des Anstaltsrundfunks sind?
Ist der Verwaltungsakt rechtsgültig, wenn er auf illegal erworbene Daten und irregulärer Datenverarbeitung gründet?
Ist der Verwaltungsakt legal, wenn er durch eine nicht genehmigte (illegale) Anmeldung / Kontoeröffnung / Zwangsmitgliedschaft beruht?

Zitat
Die Selbstverwaltung stärkt die Unabhängigkeit [...]. Im Unterschied zu einer reinen Staatsverwaltung können so die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler [...] direkt Einfluss nehmen auf Entscheidungen, die für sie wichtig sind.
http://selbstverwaltung.de/effizient.html
Zitat
Selbstverwaltung ist gelebte Demokratie. Sie vertritt die Interessen der [...] Beitragszahler.
http://selbstverwaltung.de/buergernah.html
 ;)



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  • Beiträge: 7.385
Behörden sind nicht selbstverwaltet; selbstverwaltet sind regelmäßig nur Unternehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a
  • Beiträge: 148
Egal was die TV Sender auch immer sind. (Meines Erachtens können sie wegen der staatsferne nicht mal Anstalten sein.)
An sie können keine Hoheitsrechte übertragen werden. Auch nicht teilweise. Das ist durch Art 24 GG ausgeschlossen.

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Hoheitsrechte sind für Hoheitsakte, welche Verwaltungsakte sind, Voraussetzung. Die TV Sender müssten also um Verwaltungsakte erlassen zu können Teil der Staatsverwaltung sein. Was sie aber wegen der Staatsferne nicht sein können. Der RStV als unterwertiges Landesrecht verstößt insofern gegen das GG. Dies wird jedoch von den Gerichten regelmäßig übergangen (wie so vieles).

Auch behauptet in Folgendem Urteil zB der WDR keine Behörde zu sein um einer Auskunftspflicht gegenüber der Presse zu entgehen. Auf Seite 10
http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

 
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