Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich ausallgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Aus Art. 5 Satz 1 GG folgt das Recht, ungehindert an der freien Meinungsbildung teilzunehmen.
Das impliziert alle Rechte und Wirkungen, die sich mit mündlichen Äußerungen bzw. schriftlichen Stellungnahmen erzielen lassen.
Das impliziert insbesondere das Recht, eine Meinung Dritter (etwa durch den Kauf einer Zeitung) durch einen wie auch immer gearteten Beitrag zu unterstützen bzw. abzulehnen.
Die Presse und insbesondere der Rundfunk sind Organe der Meinungsbildung und können grundsätzlich niemals neutral sein, weil die Auswahl und Darstellung der Beiträge notwendigerweise immer durch reale Personen erfolgt, die die Wirklichkeit immer nur aus ihrer individuellen Wahrnehmung heraus darstellen können.
Wegen der begrenzten Kapazitäten unserer Gehirne kann eine tragfähige Meinung zu einem Sachverhalt nur durch den Austausch möglichst vieler Meinungen angenähert werden.
Deshalb ist es für die ungehinderte öffentliche Meinungsbildung unabdingbar, dass dem Einzelnen nicht die Möglichkeit genommen wird, seinen Beitrag zu einer meinungsbildenden Gruppe aufgrund seiner freien und ungehinderten Entscheidung zu leisten, oder aber ihn zu verwehren.
Wenn ein Beitrag zu einer meinungsbildenden Gruppe nicht verwehrt werden kann, kann diese Gruppe nicht mehr demokratisch legitimiert sein. Der Beitrag dieser Gruppe zur Meinungsbildung ist dann auch deshalb wertlos, weil es keine Korrekturelemente mehr gibt, mit denen die Wahrnehmung der Wirklichkeit in dieser Gruppe hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden kann.
Das Recht auf Beitragsverweigerung ist damit ein unverzichtbares Element der demokratischen Meinungsbildung.