Die Rechtsprechung hat sich ein wenig weiter "entwickelt".
Nach
Rechtssache C?582/14 vom Generalstaatsanwalt (kein EuGH Urteil, aber nah dran) besagt auszugsweise:
4. Eine dynamische IP-Adresse reicht für sich allein nicht aus, damit der Diensteanbieter den Nutzer seiner Internetseite identifizieren kann. Dies kann er jedoch, wenn er die dynamische IP-Adresse mit anderen zusätzlichen Daten verbindet, über die der Internetzugangsanbieter verfügt.
Will heissen: Ein Diensteanbieter hat das Recht IP-Adressen kurzfristig zu speichern, um eigene Ansprüche die für den Betrieb der Webseite notwendig sind (DDOS-Abwehr), nachkommen zu können.
Eine dynamische IP-Adresse "schützt" den Webseitenbesucher insofern, da es dem Diensteanbieter nicht ohne Auskunftsersuchen des Providers möglich ist, an die Identität des Nutzers zu gelangen.
Ergo: Man muss sich darauf verlassen können das der Provider nur bei gerichtlicher Anordnung Daten heraus gibt und auch das ist wegen nachweislich fehlender IT-Kompetenz der Gerichte äußerst fragwürdig. (Gerichte verlassen sich auf "Gutachten" die praktischerweise vom Diensteanbieter/Kläger gleich mitgeliefert werden.)
Ergo2: Es ist wieder einmal Sache des Webseitenbesuchers selbst Vorkehrungen zu treffen, damit die eigene Identität nicht leichtsinnig "freiwillig" preisgegeben wird (VPN-Tunnel, Proxy, end2end-Verschlüsselung, tor, privoxy, https only!) Die Verwendung von Gesichtsbuch auf Seiten des örR ist mehr als fahrlässig. Überhaupt sollte man globale Social-Media-Dienste tunlichst meiden oder dafür eine eigene VM mit ständiger Neuinitialisierung beim Start nutzen,um Social-Media-Kram von Privatem streng zu trennen.