"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Rino:
Guten Abend
Person A hat sich bis dato wehren können.
Nun aber hat Person A vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung bekommen, der er widersprochen hatte.
Nun hat Person A eine Antwort darauf erhalten und hat auch schon einen Text vorbereitet.
Er braucht aber mehr Input. Hat hier auch sehr viel gelesen aber es blockt jetzt nun irgendwie.
--- Zitat ---Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015). Das begründet sich aus der Vielzahl von Postsendungen des rbb an Ihre Person. Im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden bereits mehrere Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide und Mahnungen an die Rundfunkteilnehmer versandt, bevor es zu einem Vollstreckungsersuchen kommt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus, wenn es sich um eine größere Zahl von Postsendungen handelte, die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen.
Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 (VII B 151/85) ist daher vorliegend nicht vergleichbar mit dem des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten. Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. [...]
--- Ende Zitat ---
Hat jemand noch ein paar gute Ansätze, wie es hier weiter gehen kann bzw. was er machen sollte?
Danke im Voraus
Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Finanzamt Lichtenberg" war nichtssagend und musste daher geändert werden.
Der Thread-Betreff soll zwecks Übersicht und zielgerichteter Diskussion die Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammenfassen.
Zudem mussten die Anonymisierung der Dokumente ergänzt werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Darüber hinaus wurde ein wesentlicher Auszug aus dem Dokument zitiert
Dem Forum und der Sache hilft es, wenn wesentliche Textauszüge schnell erfassbar und per Suchfunktion auffindbar sind. Bilddokumente alleine sind für eine schnelle und zielführende Diskussion leider nicht ausreichend.
Danke für das Verstdändnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Bürger:
Also mal abgesehen davon dass der Verfasser obigen Schreibens vom Finanzamt eine leichte Logik-Schwäche zu haben scheint (mglw. basierend auf vorformulierten Schreiben seitens des rbb, wie mit Vollstreckungen umzugehen sei?)
--- Zitat ---Im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden bereits mehrere Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide und Mahnungen an die Rundfunkteilnehmer versandt, bevor es zu einem Vollstreckungsersuchen kommt.
--- Ende Zitat ---
Person A ist doch kein Rundfunk-"Teilnehmer", oder?
Das riecht mir nach Vorformulierung eines nicht ganz im Stoff stehenden rbb-Schreiberlings..
Abgesehen davon ist der Zugang oder Nicht-Zugang anderer Schreiben als jene des FestsetzungsBESCHEIDs und evtl. noch der Mahnungen nicht von Bedeutung für die Vollstreckbarkeit an sich.
--- Zitat ---Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus, wenn es sich um eine größere Zahl von Postsendungen handelte, die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen.
--- Ende Zitat ---
Das "reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs" reicht also "regelmäßig nicht aus"... so, so ;)
Das tut ja wohl eher die Gegenseite, also der rbb, denn die "bestreiten" ja regelmäßig den "unterbliebenen Zugang" der FestsetzungsBESCHEIDe und Mahnungen usw.
Wenn es nicht noch mehr Verwirrung stiften würde, könnte man dies glatt als eigenes Argument verwerten ;)
--- Zitat ---Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 (VII B 151/85) ist daher vorliegend nicht vergleichbar mit dem des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten.
--- Ende Zitat ---
Auch hier wieder: Der "Nichtzugang" wurde also "bestritten"...
Richtig dürfte sein: Der "Zugang" wurde "bestritten... ::)
--- Zitat ---Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. [...]
--- Ende Zitat ---
Auch dies riecht mir nach Vorformulierung eines rbb-Schreiberlings...
Aber zur Sache:
Es gibt außer dem BFH ja noch andere höherinstanzliche Entscheidungen, welche auch Bezug nehmen auf mehrere nicht zugegangene Sendungen...
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Außerdem gibt es gerade für Berlin eine mglw. bindende Entscheidung des Finanzgerichts
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html
Ungeachtet dessen kann es womöglich die Erfolgsaussichten steigern, wenn Person A sich auch direkt an ARD-ZDF-GEZ wendet, auf dass diese ihre Vollstreckungsmaßnahmen einstellen und vollumfänglich zurückziehen mögen, da eine Vollstreckung ohne Bescheid unzulässig ist... siehe Beispielschreiben unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
--- Zitat von: Bürger am 05. September 2014, 04:32 ---A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
--- Ende Zitat ---
...dies dann ggf. noch "garniert" mit oben bereits verlinkter Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Person A möge in jedem Fall sachlich bleiben...
...und bitte über den fiktiven Fortgang informieren.
PS: Solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
Bürger:
Was die Erwähnung des BGH-Beschlusses in obigem Schreiben des Finanzamts angeht:
Der BGH hat nicht entschieden, dass es zur Vollstreckung keines Verwaltungsakts bedarf!
Die "Beitragspflicht" mag zwar "per Gesetz" entstehen - nicht aber die "Zahlungspflicht"...
...und schon gar nicht die "Vollstreckbarkeit".
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt
Ganz im Gegenteil:
Der BGH hat - sehr zutreffend - festgestellt, dass
"[...] zur Vollstreckung rückständiger [...] Beiträge [...] Bescheide erforderlich sind".
Siehe bitte u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Emge Phil:
BFH, Urt. v. 23.02.1994 - X R 27/92
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1994-02-23/X-R-27_92
Rn. 8
--- Zitat ---Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.
--- Ende Zitat ---
Rn. 11f.
--- Zitat ---Zutreffend geht das FG davon aus, daß die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 bei Zweifeln über den Zugang der Steuerbescheide nicht gilt, und deshalb das FA den Zugang der Schriftstücke nachweisen muß.
(...)
Das FG hat sich für die Annahme, das FA habe den Zugang der streitigen Einkommensteuerbescheide nicht nachweisen können, auf die Aussage der Kläger sowie darauf gestützt, daß weder die Absendevermerke des Sachbearbeiters noch die Niederschriften über die beiden Pfändungsversuche am 13. März 1985 und am 8. Januar 1986 geeignet waren, Zweifel über den tatsächlichen Zugang der Steuerbescheide zu beseitigen. Insoweit zutreffend geht das FG davon aus, daß weder der Absendevermerk noch die Niederschrift über die Vollstreckungsversuche geeignet waren, Zweifel am Zugang der Einkommensteuerbescheide auszuräumen.
--- Ende Zitat ---
Zum Nichterhalt von Mahnschreiben vgl.
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg123494.html#msg123494
Knax:
--- Zitat von: Emge Phil am 28. Mai 2016, 20:00 ---BFH, Urt. v. 23.02.1994 - X R 27/92
--- Ende Zitat ---
Inhaltlich widerlegt der BFH in diesem Urteil das Argument "Die frühere Post ist ja schließlich auch ohne Probleme zugegangen, also kann das bei dem streitigen Verwaltungsakt ja gar nicht anders sein." in vollem Umfang. Es wäre daher wirklich interessant, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, denn in diesem Fall steht der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf verlorenem Posten. Auch die Strategie des schlichten Ignorierens seitens der Rechtsprechung wird hier ins Leere laufen. Rechtsbeugung wäre die einzige noch verbleibende Möglichkeit der Rechtsprechung, eine Entscheidung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herbeizuführen. Ich finde es geradezu widerwärtig, wie die Finanzverwaltung die Argumentationslinie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH schlichtweg übernimmt (denn man darf wohl davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die finanzgerichtliche Rechtsprechung kennt). Daran sieht man, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch bereits die Finanzverwaltung inflitriert hat.
Meiner Ansicht nach müsste in diesem Fall eine Feststellungsklage erhoben werden, in welcher beantragt wird festzustellen, dass ein Zugang nicht stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Der Rechtsschein der Bekanntgabe müsste im Rahmen einer Feststellungsklage beseitigt werden.
***
***Edit "Bürger":
Abdriftende Passage/ Fragestellung zum Zwecke der zielgerichteten Diskussion entfernt.
Bitte nicht vom eigentlichen Kern-Problem des Eingangsbeitrags abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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