Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's völlig ungeniert.
Seit gut einem Jahr wird immer wieder auf die mangelnde Staatsferne der ö.-r. R. hingewiesen.
Folgen? -> Keine negativen, zumindest für die Verantwortlichen.
Warum sollte man dann den Kurs ändern? Solange der Karren noch nicht völlig zu Schrott gefahren ist, wird damit eben weiter herumgekurvt.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.