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Autor Thema: Gelber Brief > Erinnerung zurückgewiesen > Beschwerde zurückgewiesen > Was nun?  (Gelesen 6374 mal)

b
  • Beiträge: 6
Hallo Zusammen,

bitte hier dringend um Hilfe zur weiteren möglichen Vorgehensweise.

- Person A hat vom OGV einen gelben Brief erhalten wegen rückständiger Zahlungen an den BS
- Person A hat nie einen Bescheid erhalten oder bestreitet dies zumindest
- Person A hat Erinnerung nach ZPO und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung beim Amtsgericht eingelegt - Anhang 1
  + Widerspruch wurde abgelehnt > Eintragungsanordnung auf 14.02.3016  ;D bestimmt  - Anhang 1a
  + Erinnerung wurde zurückgewiesen - Anhang 1b
- Person A hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt - Anhang 2
 + Beschwerde wurde zurückgewiesen - Anhang 2a

Wie könnte Person A reagieren?

Ein Kostenbescheid ist bereits eingegangen.

Hat jemand eine Idee?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2019, 23:09 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Leider erlebt Person A im Moment, was derzeit sehr viele erleben, Deutschland ist, so scheint es ist kein Rechtsstaat oder die Gesetze sind durch die einfachen Bürger ohne zusätzliche Hilfen nicht zu verstehen. Können also keine Anwendung finden.

Von Anfang an unverständliche Gesetze sind unbrauchbar und gehören in die Tonne.

Bedeutet:

Person A kann den Vorgang wahrscheinlich gleich nochmals vor dem Verwaltungsgericht (VG) vortragen, wie das jedoch enden wird kann keine Person B bis X vorhersehen.

----
In Sachsen gibt es bereits einen Fall, wo ein Amtsgericht (AG) den Vorgang direkt selbst an ein VG übergeben hat, weil das AG bereits feststellte nicht zuständig zu sein und diese Feststellung auch ausreichend dokumentierte, sowie ein LG dazu nochmals nachgelegt hat.

Ein neues Thema dazu wird dazu voraussichtlich noch folgen:

Es wird wohl dann zumindest für Sachsen die Aussage gelten:
"Die Zivilgerichte sind für die Zwangsvollstreckung öffentlich- rechtlicher Forderungen unzuständig.".

Die Erinnerung nach §766 also bei einer solchen Forderung trotz der im Gesetz stehenden Angabe, dass diese beim Vollstreckungsgericht einzulegen sei, beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Bzw. dass jedes Amtsgericht (minimal in Sachsen) seine Nicht Zuständigkeit kennen muss.


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c

cleverle2009

Zitat
Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO) soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind.

Rundfunkrechtliche Streitigkeiten sind Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art.

Daher Verwaltungsgericht unzuständig.
Die Richter an den Gerichten sind wegen fehlender Judikative in Deutschland der Oberaufsicht des Justizministers unterworfen.

siehe dazu:
Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch (die Art und Weise von) Beförderungen
von Bernd Brunn
[PDF ~ 285 kb]
http://betrifftjustiz.de/wp-content/uploads/texte/Brunn_richterl_unabh.pdf


Grundrechte einfordern


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2019, 13:58 von DumbTV«

m
  • Beiträge: 21
Und wie gings nun weiter hiermit?


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b
  • Beiträge: 6
Momentan läuft die Klage von Person A beim VG gegen BS wegen Rechtsverletzung. Zum obigen Thema herrscht Funkstille...


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Person B geht es in Bayern ähnlich, allerdings vorerst ohne Eintragungsanordnung, sondern nur mit Ladung zur Vermögensauskunft.
Die Erinnerung wurde vom Vollstreckungsgericht bzw. Amtsgericht zurückgewiesen, da die "formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung [...] unzweifelhaft" vorliegen.
Zu den vorgebrachten Gründen (u.a. nicht zugestellter Widerspruchsbescheid) wurde geschrieben, dass "die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels [...] vom Verwaltungsgericht" hätte geprüft werden müssen, da das Vollstreckungsgericht das nicht prüfen darf.

Person B will nun ähnlich wie Anhang 2 Beschwerde einreichen, fragt sich aber, wie hoch die anfallenden Kosten dafür sind, falls das ebenfalls zurückgewiesen wird.


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Die Erinnerung nach §766 also bei einer solchen Forderung trotz der im Gesetz stehenden Angabe, dass diese beim Vollstreckungsgericht einzulegen sei, beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Bzw. dass jedes Amtsgericht (minimal in Sachsen) seine Nicht Zuständigkeit kennen muss.

In Ergänzung zum Post vorher:
Gegen die zurückgewiesene Erinnerung kann sofortige Beschwerde beim Amtsgericht - bei dem auch das Vollstreckungsgericht angesiedelt ist - oder dem Landgericht eingereicht werden.
Weiß jemand, ob die Beschwerde entsprechend dem Zitat beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann/muss?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2017, 11:42 von bruckiano«

P
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Die Beschwerde also die "sofortige" wird dort eingelegt wo auch die Erinnerung eingelegt wurde bzw. beim Gericht, welches als Ziel angegeben wurde. Erfolgte die Erinnerung vor einem Amtsgericht, dann wird die Angabe dazu lauten Landgericht, das sollte aber auch in dem Beschluss selbst stehen.

Erfolgte die Einlage der Erinnerung beim Amtsgericht, dann Beschwerde beim Amtsgericht oder Landgericht.
Wird die Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht und kann dieses dem nicht abhelfen, dann wird das Amtsgericht diese auch selbst ans Landgericht weiterreichen.

Das Verfahren vor dem VG ist entweder § 123 VwGO.

Bzw. weitere wahrscheinliche Möglichkeiten könnten zu finden sein auf der nachfolgenden Seite am Beispiel Sachsen. In wie weit das auf andere Bundesländer zu übertragen sei wäre zu prüfen. Es ist möglicherweise ähnlich oder auch gleich.

Zu lesen wäre etwas mehr als das reine Zitat, diese gibt im unteren Teil letztlich nur die Möglichkeiten wieder. Und sollte nur zur Orientierung auf der Seite nützlich sein. Die Erklärung warum das wohl so sei stünde nach der roten Überschrift B.

http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html#Vollstreckungsm

Zitat
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
 
[...]
aa) Richtige Klageart ist, wenn man von einem Verwaltungsakt oder der Fiktion eines Verwaltungsaktes ausgeht, dann die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage 42.
bb) Verneint man den Verwaltungsakt, so kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, § 43 VwGO 43.


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b
  • Beiträge: 10
Im vorliegenden fiktiven Fall ist das Vollstreckungsgericht die "Abteilung für Vollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen" des Amtsgerichts.
Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden bei eben diesem Amtsgericht oder dem Landgericht.
Ich persönlich glaube nicht, dass eine Beschwerde beim gleichen Gericht - auch wenn es unterschiedliche "Abteilungen" sein mögen - gute Chancen hat.


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